Auswirkungen der Übernahme redaktioneller Beiträge konkurrierender Zeitungen auf die Medienvielfalt im östlichen Ruhrgebiet und Südwestfalen
der Abgeordneten Ulla Lötzer, Matthias W. Birkwald, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Ingrid Remmers, Kathrin Senger-Schäfer, Kathrin Vogler, Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zum 1. Februar 2013 wurde trotz breiter Proteste aus der Bevölkerung die Schließung der eigenständigen Redaktionen der zur WAZ Mediengruppe gehörenden Westfälischen Rundschau (WR) weitgehend vollzogen. Dadurch verloren 120 abhängig beschäftigte und etwa 150 freiberufliche Journalisten ihren Arbeitsplatz.
Die WAZ-Gruppe hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Inhalte der Lokalteile der weiterhin als eigenständiger Zeitungstitel erscheinenden WR teils von der parallel erscheinenden eigenen Westfalenpost, teils von den im konkurrierenden Medienhaus Lensing Medien GmbH & Co. KG erscheinenden Ruhr Nachrichten oder anderen konkurrierenden Verlagen zu übernehmen. Bereits seit 2009 wird der ehemals von einer eigenständigen Redaktion erstellte Mantelteil großenteils vom sogenannten Content Desk der WAZ-Gruppe geliefert.
Somit entsteht im Erscheinungsgebiet der WR, das mit den in den kreisfreien Städten Dortmund und Hagen, in den Kreisen Unna, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Hochsauerlandkreis und im Märkischen Kreis weite Teile des östlichen Ruhrgebiets und Südwestfalens umfasst, ein neuer Typus eines faktischen „Ein-Zeitungs-Kreises“. Er ist dadurch geprägt, dass es zwar formal weiterhin mindestens zwei Zeitungen mit selbständigen Titeln gibt, diese aber zumindest in der lokalen Berichterstattung inhaltsgleich sind.
Bereits seit Mitte der 2000er Jahre sind im Ruhrgebiet im Bereich der Lokalpresse faktische Monopolgebiete entstanden. Seit dem Jahr 2006 wurden von der WAZ-Gruppe und dem Medienhaus Lensing Medien GmbH & Co. KG in Konkurrenzgebieten wechselseitig die Lokalredaktionen der jeweils auflagenschwächeren Ausgaben eingestellt, teilweise Beschäftigte entlassen und das Gebiet dem jeweils auflagenstärkeren Verlag überlassen. Betroffen waren seitens des Verlags Lensing-Wolff und dem mit diesem verbundenen Verlag J. Bauer KG (Marl, Kreis Recklinghausen, Bottrop, Gladbeck, Gelsenkirchen.). Aus den sieben Kommunen Haltern, Datteln, Herten, Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop (alle Kreis Recklinghausen) wird nur noch durch eine WAZ-Kreisredaktion in Recklinghausen berichtet.
Durch die Aufgabe der WR- und der WAZ-Redaktion in Dortmund wird die größte Stadt des Ruhrgebietes faktisch Monopolgebiet für Lensing-Wolff.
In folgenden Kommunen bzw. Kreisen gibt es durch die Entwicklung seit dem Jahr 2006 nur noch eine Tageszeitung mit Lokalredaktion: Dortmund, Gelsenkirchen, Bottrop, Gladbeck, große Teile des Ennepe-Ruhr-Kreises, große Teile des Kreises Unna, große Teile des Märkischen Kreises sowie wie in der beschrieben Weise große Teile des Kreises Recklinghausen.
Diese Entwicklung widerspricht nach dem Kommentar „Revier ohne Vielfalt“ des „Deutschlandfunks“ vom 1. Februar 2013 auch der medienpolitischen Intention des für die Übernahme der WR durch die WAZ-Gruppe grundlegenden sogenannten WAZ-Modells „publizistischer Vielfalt unter einem betriebswirtschaftlichen Dach, (…). Die einzelnen Blätter blieben redaktionell unabhängig, wurden allerdings gemeinsam verwaltet und produziert.“
Trotz der mit der hohen Bedeutung der Verhinderung von Medien- und Meinungsmonopolen für die in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) formulierten Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit begründeten Sonderregelungen für den Zeitungssektor kann dieser Form der Herausbildung lokaler Medienmonopole mit den auf die Eigentumsverhältnisse ausgerichteten Regeln des Wettbewerbs- und Kartellrechts nicht entgegengewirkt werden.
Weiterhin gelten in Zeitungsverlagen nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) weitgehende Beschränkungen der Mitbestimmungs- und Informationsrechte des Betriebsrates. Begründet werden diese Einschränkungen mit dem Schutz der Weisungsrechte des Verlegers unter Bezug auf Artikel 5 GG. Wenn jedoch in einem Zeitungsverlag unternehmerische Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Inhalt einer Zeitung – wie etwa im geschilderten Fall die Aufgabe der eigenständigen redaktionellen Erarbeitung journalistischer Inhalte – überwiegend nach betriebswirtschaftlichen Effizienzkriterien getroffen werden, stellt sich die Frage, ob diese Beschränkungen der Informations- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates noch zeitgemäß sind.
Dies gilt gleichermaßen für die Begrenzung der inneren Pressefreiheit durch mit dem Tendenzschutz begründeten, besonderen Weisungsbefugnissen, wenn wegen weitreichender inhaltlicher Übernahmen aus konkurrierenden Zeitungen unterschiedlicher inhaltlicher Ausrichtung, eine schützenswerte spezifische Tendenz der Zeitung für den Leser kaum mehr zu erkennen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung lokaler und regionaler Medienvielfalt vor dem Hintergrund der zunehmenden Konzentration im Zeitungssektor, und welche Konsequenzen zieht sie aus dieser Bewertung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die faktische Herausbildung von lokalen Meinungsmonopolen auch dann ein grundrechtsrelevantes und medienpolitisches Problem ist, wenn sie sich in Formen vollzieht, die nicht dem Kartellrecht unterliegen?
Wie begründet sie ihre Haltung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Hält die Bunderegierung vor dem Hintergrund der beschriebenen Herausbildung regionaler Meinungsmonopole durch Kooperation das Kartellrecht noch für ein zeitgemäßes Instrument zum Schutz lokaler Medienvielfalt?
Wie begründet sie ihre Auffassung, und welche Alternativen oder ergänzenden Regelungsansätze hat sie dafür erwogen?
Welche weiteren Maßnahmen zur Sicherung lokaler und regionaler Zeitungsvielfalt hält die Bundesregierung für medienpolitisch sinnvoll?
Wie begründet sie ihre Auffassung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Beschränkung der Mitbestimmungs- und Informationsrechte von Betriebsräten in Zeitungsverlagen durch Anwendung des Tendenzschutzes nicht mehr zeitgemäß ist, wenn unternehmerische Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für die journalistischen Inhalte in einem Zeitungsverlag überwiegend nach betriebswirtschaftlichen Effizienzkriterien getroffen werden, die nicht durch Artikel 5 GG geschützt sind?
Wie begründet sie ihre Auffassung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die mit Bezug auf den Tendenzschutz begründeten Beschränkungen der inneren Pressefreiheit durch besondere verlegerische Weisungsrechte nicht mehr zeitgemäß sind, wenn wegen weitreichender inhaltlicher Übernahmen aus konkurrierenden Zeitungen unterschiedlicher inhaltlicher Ausrichtung eine schützenswerte spezifische Tendenz der Zeitung für den Leser kaum mehr zu erkennen ist?
Wie begründet sie ihre Haltung, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?