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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Wohnungsunternehmen und die Erzeugung erneuerbarer Energien

Sachstand, Inhalt und Ergebnisse des Forschungsvorhabens "Steuerrechtliche Hemmnisse beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energien", Gewerbesteuerpflicht für Nebentätigkeiten, insbes. Erzeugung erneuerbarer Energien, Ertragsteuerbelastung für Grundstücksunternehmen und weitere steuerliche Auswirkungen, Gefährdung der Energiewende im Gebäudebereich<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

08.04.2013

Antwortdauer

20 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1289119. 03. 2013

Wohnungsunternehmen und die Erzeugung erneuerbarer Energien

der Abgeordneten Daniela Wagner, Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Harald Ebner, Dr. Anton Hofreiter, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung sieht in der Wohnungswirtschaft einen entscheidenden Akteur der Energiewende. Sowohl in dem Energiekonzept als auch in den Eckpunkten Energieeffizienz der Bundesregierung wurde festgelegt, dass der verbleibende Energiebedarf von Gebäuden zum überwiegenden Teil durch erneuerbare Energien gedeckt werden soll. Eine entsprechende Formulierung ist auch hinsichtlich zu errichtender Niedrigstenergiegebäude im § 2a des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes enthalten. Dort heißt es, dass der Energiebedarf des Gebäudes sehr gering sein muss und, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energien aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll.

Da Einkünfte von Privatpersonen aus Vermietung und Verpachtung nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wurde im Steuerrecht eine Begünstigungsvorschrift für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Gewerbesteuergesetz erlassen, siehe § 5 Absatz 1 Nummer 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen ist, dass diese ihre geschäftlichen Tätigkeiten ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränken, auf die Einnahmen aus diesem Geschäftsbereich wird die Kürzung des Gewerbeertrags angewendet. Hinzu kommen die gesetzlich zugelassenen Nebentätigkeiten (Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens, Betreuung von Wohnungsbauten sowie das Errichten und Veräußern von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen), diese sind unschädlich für die oben genannte Begünstigungsvorschrift. Die Einnahmen aus diesen Geschäftsbereichen sind aber dennoch voll gewerbesteuerpflichtig.

Es kommt zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen, wenn diese andere geschäftliche Tätigkeiten ausüben, die nicht in der Liste der zugelassenen Nebentätigkeiten aufgeführt sind und 10 Prozent der gesamten Einnahmen des Unternehmens übersteigen. Dies betrifft nicht nur den Betrieb von Photovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, auch die Vermietung oder Verpachtung von Dachflächen zur Erzeugung erneuerbarer Energien kann gegebenenfalls zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führen.

Hinzu kommt, dass auch die Gründung eigener Tochtergesellschaften zur Erzeugung und Vertrieb von erneuerbaren Energien nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen führen würde.

Entsprechend zurückhaltend sind nach Aussage von Branchenvertretern die Akteure der Wohnungswirtschaft, sowohl Kapitalgesellschaften als auch Genossenschaften, hinsichtlich des Ausbaus von erneuerbarer Energien.

Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/7055 geht hervor, dass ihr bekannt ist, dass Unternehmen, welche die Steuervergünstigung des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG bzw. § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG in Anspruch nehmen, den Anspruch auf die Steuervergünstigung verlieren, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit um nicht begünstigte Tätigkeiten erweitern. Zur beschriebenen Thematik hatte die Bundesregierung im September 2009 ein Fachgespräch mit den betroffenen Verbänden durchgeführt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat ein Forschungsvorhaben zum Thema „Steuerrechtliche Hemmnisse beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energien“ in Auftrag gegeben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Akteure waren an dem Fachgespräch im September 2009 eingeladen und haben teilgenommen?

2

Was war Inhalt und Ergebnis des Fachgesprächs im September 2009?

3

Wie ist der Sachstand hinsichtlich des Forschungsvorhabens zum Thema „Steuerrechtliche Hemmnisse beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energien“ im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit?

4

Was war Inhalt und Fragestellung des Forschungsvorhabens zum Thema „Steuerrechtliche Hemmnisse beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energien“ im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit?

5

Was waren die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zum Thema „Steuerrechtliche Hemmnisse beim weiteren Ausbau erneuerbarer Energien“ im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit?

6

Liegt bereits ein schriftlicher Abschlussbericht des Forschungsvorhabens vor, und wird die Bundesregierung diesen Bericht veröffentlichen?

Wenn nein, wann wird der Bundesregierung ein schriftlicher Bericht vorliegen?

7

Ist es zutreffend, dass die gesetzlich zugelassenen Nebentätigkeiten, die unschädlich für die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes sind, voll der Gewerbesteuerpflicht unterliegen?

8

Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, dass die Aufnahme der Erzeugung von erneuerbaren Energien als legale gewerbliche Tätigkeit in die Liste gesetzlich zugelassener Nebentätigkeiten keinen neuen steuerrechtlichen Ausnahmetatbestand schaffen würde, sondern nur die Infektion der gewährten erweiterten Gewerbesteuerkürzung auf den Ertrag aus Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes verhindern würde?

9

Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass die Aufnahme der Erzeugung von erneuerbaren Energien als legale gewerbliche Tätigkeit in die Liste gesetzlich zugelassener Nebentätigkeiten voll der Gewerbesteuerpflicht unterliegen würde?

10

Inwiefern stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass auch im Fall der Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft zu Erzeugung und Vertrieb von erneuerbaren Energien der Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen eintreten würde?

11

Welche Ertragsteuerbelastung ergibt sich insgesamt für ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bei Vorliegen der Bedingungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für den gesamten Gewinn, jeweils im Thesaurierungs- und im Ausschüttungsfall?

12

Welche Ertragsteuerbelastung ergibt sich insgesamt für ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft bei Vorliegen der Bedingungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für den gesamten Gewinn?

13

Inwiefern und wodurch ist eine sich ergebende unterschiedliche Auswirkung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei Kapitalgesellschaften und anderen Unternehmen und die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Gesamtsteuerbelastung aus Sicht der Bundesregierung gerechtfertigt?

14

Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass die Vermietung und Verpachtung von Flächen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien an Dritte zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen führt?

15

Inwiefern stimmt die Bundesregierung zu, dass die Energiewende „mit einem ,weiter so‘ im bisherigen Instrumentenmix“ im Gebäudebereich nicht vorankommt und wirtschaftliche Anreize in den Mittelpunkt der Politik zu stellen sind?

16

Inwiefern sieht die Bundesregierung in der oben beschriebenen Problematik ein Hindernis zur Erfüllung von § 2a hinsichtlich der zur Deckung des Energiebedarfs zu errichtender Niedrigstenergiegebäude, wie im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes formuliert?

17

Wie fällt die Abwägung des steuersystematischen Grundsatzes der Kürzungsvorschriften in § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG und § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG gegenüber den energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesregierung aus?

Berlin, den 19. März 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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