Auskünfte von Pressevertreterinnen und -vertretern gegenüber Behörden des Bundes
der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
In seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (Az. 6 A 2.12) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärt, dass die Landespressegesetze nicht auf Bundesbehörden anwendbar sind. Der Richterspruch aus Leipzig markiert damit das Ende einer jahrzehntelangen Praxis: Begehrten Journalistinnen und Journalisten Auskunft von einer Bundesbehörde, hatten sie sich bislang regelmäßig auf das jeweilige Landespresserecht am Behördensitz gestützt.
Nach dem Urteil des BVerwG können die Länder durch ihre Pressegesetze Bundesbehörden jedoch nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt ausschließlich beim Bund. Macht dieser wie bisher hiervon keinen Gebrauch, gibt es keine einfachgesetzliche Ausformung eines Presseauskunftsanspruchs auf Bundesebene, so dass sich Journalistinnen und Journalisten einzig auf die Pressefreiheit des Artikels 5 des Grundgesetzes (GG) stützen können. Dieser beinhalte jedoch lediglich einen „Minimalstandard“, so das Bundesverwaltungsgericht.
Es ist von besonderer Bedeutung, Rechtssicherheit für die Presse hinsichtlich des Umfangs des verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruchs und insbesondere bezüglich der Ausnahmen zu schaffen. Insbesondere ist es mit dem verfassungsrechtlich geschützten öffentlichen Auftrag der Presse nicht vereinbar, dass das Spektrum vermeintlicher Ausnahmen erst im Wege langwieriger Rechtsstreitigkeiten erkennbar wird. Um die Pressefreiheit sicherzustellen und eine unabhängige Berichterstattung der Journalistinnen und Journalisten zu ermöglichen und ihnen Rechtssicherheit zu bieten, gilt es, nun möglichst bald Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen. Denn eine unabhängige Presse als demokratische Kontrollinstanz im Sinne einer starken „vierten Gewalt“ kann nicht auf den guten Willen und Freiwilligkeit von Behörden angewiesen sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Zur Rechtsauffassung und Praxis der Bundesregierung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
1. Auf welcher (ggf. vermeintlich einschlägigen) gesetzlichen Grundlage haben das Bundesministerium des Innern und andere Bundesbehörden bis zum oben genannten Urteil des BVerwG Pressevertreterinnen und Pressevertretern Auskünfte erteilt?
2. Seit wann, und mit welcher Begründung hielt die Bundesregierung einen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden aus den Landespressegesetzen nicht für gegeben?
3. Wann hat die Bundesregierung diese Auffassung zum ersten Mal (auch ggf. in einem gerichtlichen Verfahren) öffentlich vertreten?
4. Hielt die Bundesregierung vor dem Urteil des BVerwG vom 20. Februar 2013 einen direkt aus dem Grundgesetz abgeleiteten Auskunftsanspruch von Pressevertreterinnen und Pressevertretern für gegeben, und wenn nein, warum nicht?
5. Wie viele der zwischen 2010 und 2012 von Pressevertreterinnen und Pressevertretern eingereichten Auskunftsersuchen wurden von der Bundesregierung nicht oder nur teilweise beantwortet (bitte nach Kalenderjahr aufgliedern)?
6. Hat sich die Bundesregierung hierbei auf gesetzliche Ausnahmetatbestände zur Verweigerung berufen, und wenn ja, auf welche (bitte nach Normen aufschlüsseln)?
Zum Erfordernis eines einfachgesetzlichen Presseauskunftsanspruchs
7. Hält die Bundesregierung es für hinnehmbar, dass es keine einfachgesetzliche Verpflichtung von Bundesbehörden zu Auskünften an Pressevertreterinnen und Pressevertreter gibt?
8. Plant die Bundesregierung derzeit eine eigene Gesetzesinitiative zur Schaffung eines einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs von Pressevertreterinnen und Pressevertretern gegenüber Bundesbehörden?
9. Welche (abstrakten) Verweigerungsgründe für Auskunftsersuchen bestehen nach geltender Rechtslage aktuell noch nach Ansicht der Bundesregierung fort, und wo sind diese normiert?
10. Erachtet die Bundesregierung – wenn sie keinen Handlungsbedarf auf Bundesebene sieht – die einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche gegen Landesbehörden aus den Pressegesetzen der Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Urteil des BVerwG vom 20. Februar 2013 für überflüssig?
11. a) Hat die Bundesregierung die Anregung des Abgeordneten Wolfgang Börnsen umgesetzt, dass der zuständige Bundesminister „alle Beteiligten zu einem Expertengespräch einlädt, um über Konsequenzen aus der entstandenen Lage zu beraten.“ (Plenarprotokoll, 17. WP, 225. Sitzung am 28. Februar 2013, S. 28210)? b) Wenn ja, wer war eingeladen, und welche Ergebnisse wurden erzielt? c) Wenn nein, warum hat der Bundesinnenminister diese Anregung aus seiner Fraktion ignoriert? d) Soll das Gespräch noch stattfinden? e) Wer soll daran teilnehmen? f) Wird die Bundesregierung die Expertise der Journalistenverbände DJV und dju zur Notwendigkeit und Form eines einfachgesetzlichen Presseauskunftsanspruchs einholen?
Zum Umfang des verfassungsrechtlichen Minimalanspruches der Presse aus Artikel 5 GG
12. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung vom aus Artikel 5 GG abgeleiteten „Minimalstandard“ umfasst, und worauf stützt die Bundesregierung diese Auffassung?
13. Welchen Schranken unterliegt der aus Artikel 5 GG abgeleitete Presseauskunftsanspruch nach Ansicht der Bundesregierung, und woraus werden diese abgeleitet?
14. Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass auf Grundlage von Artikel 5 GG zwar Auskunftspflichten der Bundesbehörden gegenüber der Presse bestehen, diese „allerdings nur im Sinne einer allgemeinen Unterrichtungspflicht zu verstehen sind, über deren Umfang und Modalitäten die staatlichen Stellen eigenverantwortlich bestimmen können“ (Bundestagsdrucksache 17/12304, Antwort zu Frage 30)?
15. Trifft es damit zu, dass Bundesbehörden Journalistinnen und Journalisten, über den grundgesetzlich garantierten Minimalanspruch hinaus, Auskünfte nur noch freiwillig erteilen und diese insoweit jederzeit auch verweigern können?
16. Sollte die Bundesregierung den Umfang des verfassungsrechtlichen Presseauskunftsanspruchs allein für nicht ausreichend halten, wie möchte die Bundesregierung den „Minimalstandard“ des verfassungsrechtlichen Presseauskunftsanspruch erweitern?
17. Wie möchte die Bundesregierung Rechtsklarheit und -sicherheit für Journalistinnen und Journalisten schaffen, falls nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung des Auskunftsanspruchs?
18. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung die Gefahr, dass verschiedene Gerichte den verfassungsrechtlichen Presseauskunftsanspruch und seine Reichweite unterschiedlich auslegen?
19. Innerhalb welcher Zeit ist eine Bundesbehörde nach Artikel 5 GG verpflichtet, den Auskunftsanspruch eines Pressevertreters zu erfüllen?
Hilfsansprüche der Presse nach anderen Gesetzen
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass einfachgesetzlich derzeit nur noch das Informationsfreiheitsgesetz im Allgemeinen sowie ggf. bereichsspezifische Auskunfts- und Informationsansprüche den Journalistinnen und Journalisten zu Gebote stehen, um Auskunfts- und Informationsansprüche gegen Bundesbehörden durchzusetzen?
21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ansprüche von Journalistinnen und Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetz negativ beschieden werden können, wenn der Aufwand zu hoch erscheint?
22. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kostenregelungen des Informationsfreiheitsrechtes auf die Presse anwendbar sind, und dass dies mit der verfassungsrechtlich geschützten Aufgabe der Presse vereinbar ist?
Fragen22
Auf welcher (ggf. vermeintlich einschlägigen) gesetzlichen Grundlage haben das Bundesministerium des Innern und andere Bundesbehörden bis zum oben genannten Urteil des BVerwG Pressevertreterinnen und Pressevertretern Auskünfte erteilt?
Seit wann, und mit welcher Begründung hielt die Bundesregierung einen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden aus den Landespressegesetzen nicht für gegeben?
Wann hat die Bundesregierung diese Auffassung zum ersten Mal (auch ggf. in einem gerichtlichen Verfahren) öffentlich vertreten?
Hielt die Bundesregierung vor dem Urteil des BVerwG vom 20. Februar 2013 einen direkt aus dem Grundgesetz abgeleiteten Auskunftsanspruch von Pressevertreterinnen und Pressevertretern für gegeben, und wenn nein, warum nicht?
Wie viele der zwischen 2010 und 2012 von Pressevertreterinnen und Pressevertretern eingereichten Auskunftsersuchen wurden von der Bundesregierung nicht oder nur teilweise beantwortet (bitte nach Kalenderjahr aufgliedern)?
Hat sich die Bundesregierung hierbei auf gesetzliche Ausnahmetatbestände zur Verweigerung berufen, und wenn ja, auf welche (bitte nach Normen aufschlüsseln)?
Hält die Bundesregierung es für hinnehmbar, dass es keine einfachgesetzliche Verpflichtung von Bundesbehörden zu Auskünften an Pressevertreterinnen und Pressevertreter gibt?
Plant die Bundesregierung derzeit eine eigene Gesetzesinitiative zur Schaffung eines einfachgesetzlichen Auskunftsanspruchs von Pressevertreterinnen und Pressevertretern gegenüber Bundesbehörden?
Welche (abstrakten) Verweigerungsgründe für Auskunftsersuchen bestehen nach geltender Rechtslage aktuell noch nach Ansicht der Bundesregierung fort, und wo sind diese normiert?
Erachtet die Bundesregierung – wenn sie keinen Handlungsbedarf auf Bundesebene sieht – die einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche gegen Landesbehörden aus den Pressegesetzen der Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem Urteil des BVerwG vom 20. Februar 2013 für überflüssig?
a) Hat die Bundesregierung die Anregung des Abgeordneten Wolfgang Börnsen umgesetzt, dass der zuständige Bundesminister „alle Beteiligten zu einem Expertengespräch einlädt, um über Konsequenzen aus der entstandenen Lage zu beraten.“ (Plenarprotokoll, 17. WP, 225. Sitzung am 28. Februar 2013, S. 28210)? b) Wenn ja, wer war eingeladen, und welche Ergebnisse wurden erzielt? c) Wenn nein, warum hat der Bundesinnenminister diese Anregung aus seiner Fraktion ignoriert? d) Soll das Gespräch noch stattfinden? e) Wer soll daran teilnehmen? f) Wird die Bundesregierung die Expertise der Journalistenverbände DJV und dju zur Notwendigkeit und Form eines einfachgesetzlichen Presseauskunftsanspruchs einholen?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung vom aus Artikel 5 GG abgeleiteten „Minimalstandard“ umfasst, und worauf stützt die Bundesregierung diese Auffassung?
Welchen Schranken unterliegt der aus Artikel 5 GG abgeleitete Presseauskunftsanspruch nach Ansicht der Bundesregierung, und woraus werden diese abgeleitet?
Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass auf Grundlage von Artikel 5 GG zwar Auskunftspflichten der Bundesbehörden gegenüber der Presse bestehen, diese „allerdings nur im Sinne einer allgemeinen Unterrichtungspflicht zu verstehen sind, über deren Umfang und Modalitäten die staatlichen Stellen eigenverantwortlich bestimmen können“ (Bundestagsdrucksache 17/12304, Antwort zu Frage 30)?
Trifft es damit zu, dass Bundesbehörden Journalistinnen und Journalisten, über den grundgesetzlich garantierten Minimalanspruch hinaus, Auskünfte nur noch freiwillig erteilen und diese insoweit jederzeit auch verweigern können?
Sollte die Bundesregierung den Umfang des verfassungsrechtlichen Presseauskunftsanspruchs allein für nicht ausreichend halten, wie möchte die Bundesregierung den „Minimalstandard“ des verfassungsrechtlichen Presseauskunftsanspruch erweitern?
Wie möchte die Bundesregierung Rechtsklarheit und -sicherheit für Journalistinnen und Journalisten schaffen, falls nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung des Auskunftsanspruchs?
Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung die Gefahr, dass verschiedene Gerichte den verfassungsrechtlichen Presseauskunftsanspruch und seine Reichweite unterschiedlich auslegen?
Innerhalb welcher Zeit ist eine Bundesbehörde nach Artikel 5 GG verpflichtet, den Auskunftsanspruch eines Pressevertreters zu erfüllen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass einfachgesetzlich derzeit nur noch das Informationsfreiheitsgesetz im Allgemeinen sowie ggf. bereichsspezifische Auskunfts- und Informationsansprüche den Journalistinnen und Journalisten zu Gebote stehen, um Auskunfts- und Informationsansprüche gegen Bundesbehörden durchzusetzen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ansprüche von Journalistinnen und Journalisten nach dem Informationsfreiheitsgesetz negativ beschieden werden können, wenn der Aufwand zu hoch erscheint?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Kostenregelungen des Informationsfreiheitsrechtes auf die Presse anwendbar sind, und dass dies mit der verfassungsrechtlich geschützten Aufgabe der Presse vereinbar ist?