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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Regelungen zur Erwerbsfähigkeitsfeststellung vor Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der SGB-II-Organisationsreform, Gründe für die Reform, Rechtsbehelfe gegen Erwerbsfähigkeitsfeststellung, Kritik an der Letztentscheidung durch den Kostenträger nach einem Widerspruch, Klagen gegen Entscheidungen der Rentenversicherung, Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den amtsärztlichen Dienst, Zugang zu Erwerbsminderungsrenten<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.06.2013

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/1363123. 05. 2013

Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Heidrun Dittrich, Klaus Ernst, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Dr. Ilja Seifert, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit der Organisationsreform des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der laufenden Legislaturperiode ist auch das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich verändert worden. Nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II stellt nunmehr die Agentur für Arbeit fest, ob der oder die Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Gleichzeitig heißt es aber, dass bei einem Widerspruch eines anderen Trägers – durch den kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen anderen Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte – eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen ist, die von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu erstellen ist. Dieses Gutachten ist laut Gesetz ebenso verbindlich für die Agentur für Arbeit wie für weitere Leistungsträger (§ 44a Absatz 2 SGB II).

Dieses Verfahren ist aus verschiedenen Gründen zu hinterfragen. Es erscheint problematisch, dass die Deutsche Rentenversicherung als potenzieller Kostenträger für entstehende Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente die verbindliche Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit trifft. Zudem gibt es Hinweise, dass infolge der gesetzlichen Bestimmungen andere Institutionen (insbesondere der Medizinische Dienst der Krankenkassen und der amtsärztliche Dienst) keine eigenständigen Gutachten mehr erstellen mit dem Hinweis auf den verbindlichen Charakter der Entscheidung der Träger der Rentenversicherung.

In Ergänzung dazu stellen sich Fragen zu dem Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Wie waren die gesetzlichen Regelungen und Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit a) vor der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und b) zwischen der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und vor der SGB-II-Organisationsreform?

2

Ist es zutreffend, dass nach den früheren Verfahren alle involvierten Leistungsträger jeweils eigenständige Gutachten über die Erwerbsfähigkeit der betreffenden Person erstellt haben?

3

Wie wurde bei abweichenden Begutachtungen durch unterschiedliche Sozialversicherungsträger eine abschließende Entscheidung herbeigeführt?

4

Welche Möglichkeiten hatten die Antragsstellenden nach der damaligen Regelung, und haben sie nach der heutigen Regelung, im Falle aus ihrer Perspektive nicht befriedigender Gutachten, eine erneute Begutachtung im Auftrag des zuständigen Sozialversicherungsträgers oder eine Begutachtung durch einen unabhängigen medizinischen Gutachter zu erwirken?

5

Welche statistischen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfahren zur Feststellung von Erwerbsfähigkeit seit 2000 (bitte jeweils nach a) Anzahl der Verfahren, b) Ausgang der Verfahren, c) Anzahl der Widersprüche gegen Entscheidungen, d) deren Bescheidung, e) Anzahl der Klagen und f) deren Ergebnisse ausführen)?

6

Wie wurde dieser Status quo ante nach Kenntnis der Bundesregierung durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger und die Kommunen (als Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) beurteilt und bewertet?

7

Wie wurde der Status quo ante nach Kenntnis der Bundesregierung durch die wissenschaftliche Begleitforschung nach dem damaligen § 6c SGB II bewertet?

8

Welche Vorschläge zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit wurden gegebenenfalls durch die Begleitforschung mit welcher Begründung vorgelegt (Änderungen des Regelungsgehalts sowie Verfahrensvorschläge)?

9

Mit welcher Begründung wurde das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach dem § 44a SGB II durch die SGB-II-Organisationsreform geändert?

10

Welche Ziele wollte die Bundesregierung durch die Änderung erreichen, und inwieweit sieht die Bundesregierung diese Ziele als erreicht an?

11

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen einer Leistung beantragenden Person zur Verfügung, um gegen die Feststellung einer Erwerbs(un)fähigkeit der Agentur für Arbeit vorzugehen?

12

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik, dass mit dem aktuellen Verfahren bei Widersprüchen ein potenzieller Kostenträger (die Rentenversicherung) die zentrale Verantwortung für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit innehat (bitte begründen)?

13

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen einer Person zur Verfügung, um sich gegen ein – andere Sozialversicherungsträger bindendes – Gutachten der Rentenversicherung zur Wehr zu setzen?

14

Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Bindungswirkung der Gutachten der zuständigen Träger der Rentenversicherung auf alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, III, V, VI und XII, und wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit dieser Einschränkung der jeweiligen Rechte der Träger des SGB II, III, V, VI und XII?

15

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage, dass die zitierte Bindungswirkung gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 verstößt, nach dem zuständige Verwaltungsträger verpflichtet seien, Aufgaben „grundsätzlich durch eigenen Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation“ (Leitsatz) wahrzunehmen (bitte begründen)?

16

In wie vielen Fällen gab es seit der Neuregelung Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit, die auf der Grundlage von Gutachten der Rentenversicherung ergangen sind (bitte jährliche Angaben)?

17

Wie sind diese Fälle letztlich entschieden worden?

18

In wie vielen Fällen hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen nach Ablauf des Krankengeldbezugs ein Gutachten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit erstellt (bitte jährliche Angaben seit 2000; absolut sowie in Relation zur Gesamtzahl der Fälle), und mit welchem Ergebnis?

19

In wie vielen Fällen sind Arbeitslose im Leistungsbezug des SGB II oder SGB III zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit vom amtsärztlichen Dienst untersucht worden (bitte jährliche Angaben seit 2000, getrennt nach SGB II und SGB III), und mit welchem Ergebnis?

20

Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2000 eine Erwerbsminderungsrente beantragt, und bei wie vielen Personen wurde der Antrag bewilligt (bitte jährliche Angaben)?

Zugang zu Erwerbsminderungsrente

21

Bei wie vielen Anträgen auf eine Erwerbsminderungsrente seit dem Jahr 2000 wurden a) die Anträge zunächst abgelehnt, b) Widerspruch eingelegt (mit welchem Ergebnis) und c) Klage eingereicht (mit welchem Ergebnis) (Zahlen bitte jährlich)?

22

Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer für die Bewilligung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente a) insgesamt, b) nach einem Widerspruch und c) nach einer Klage?

23

Wie hoch ist die durchschnittliche Rentenhöhe für eine Erwerbsminderungsrente (bitte jährlichen Durchschnitt seit dem Jahr 2000 und nach voller und teilweiser Erwerbsminderung differenzieren)?

24

Wie viele Neurentner und Neurentnerinnen haben bei dem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente aufgrund der Verfahrensdauer eine Nachzahlung erhalten, wie hoch waren die Nachzahlungen im Durchschnitt, und wie hat sich die Höhe der Summe der Nachzahlungen seit 2000 entwickelt (bitte jeweils jährliche Angaben)?

Berlin, den 23. Mai 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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