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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsetzung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12780)

Detailfragen zum Runderlass des Auswärtigen Amts zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts wegen Erweckung eines falschen Eindrucks über den tatsächlichen Inhalt, Stand der Aktualisierung von Informationsmaterialien über Erfordernisse des Sprachnachweises beim Ehegattennachzug, Gerichtsverfahren hinsichtlich der Umsetzung des Urteils; Zumutbarkeit des Erwerbs deutscher Sprachkenntnisse und des Besuchs von Sprachkursen, Angaben zur Auslegung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie und ihrer Anwendung in Deutschland<br /> (insgesamt 37 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.07.2013

Antwortdauer

25 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1404610. 06. 2013

Umsetzung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/12780)

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, Inge Höger, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Harald Koch, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung setzt nach Auffassung der Fragesteller das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September 2012 (10 C 12.12) zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen nur unzureichend um (vgl. www.migazin.de/2013/04/11/sprachanforderungen-ehegattennachzug-regierung-herumtrickst/). Zudem erweckte sie auf Bundestagsdrucksache 17/12780 (Antwort zu Frage 2) und in Beantwortung der Mündlichen Frage 27 (Plenarprotokoll 17/227, S. 28370, Anlage 17) einen falschen Eindruck über den tatsächlichen Inhalt des Runderlasses des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 zur Umsetzung dieses Urteils.

Denn während in den genannten Antworten der Eindruck erweckt wurde, der Runderlass enthalte auch die Passagen des Urteils, wonach in bestimmten Fällen „Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind“ und „in diesen Fällen […] die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden“ brauche (Bundestagsdrucksache 17/12780, zu Frage 2), fehlen genau diese – nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller besonders wichtigen – Aussagen der Urteilsbegründung in dem genannten Erlass. Durch die zusätzliche Erklärung der Bundesregierung, der Erlass „bildet die Urteilsgründe nunmehr umfassend ab“ (ebd., zu Frage 4), wird der falsche Eindruck noch verstärkt. Gegen diese Missachtung des Parlaments protestieren die Fragestellerinnen und Fragesteller energisch.

Der Vorgang veranschaulicht, wie notwendig es ist, im Rahmen des parlamentarischen Kontroll- und Fragerechts zumindest in begründeten Fällen auch Zugang zu Originalunterlagen erhalten zu können. Die Übersendung des Erlasses war zunächst verweigert worden (vgl. die o. g. Mündliche Frage 27, Plenarprotokoll 17/227), erst auf mehrfaches Nachfragen hin wurde er der Abgeordneten Sevim Dağdelen dann doch noch zur Verfügung gestellt. Allerdings wurde das Dokument zugleich als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Diese Klassifizierung wurde erst auf Nachfrage nach den Gründen hierfür wieder aufgehoben. Der Wortlaut des Erlasses belegt, dass die Auskünfte der Bundesregierung zu seinem angeblichen Inhalt unzutreffend waren. Die klarstellenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (im Urteil Rn. 28f), wonach es in Anbetracht von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geboten ist, in Fällen der Unzumutbarkeit vom Spracherfordernis abzusehen, und zwar unter Umständen auch schon von vornherein und ohne, dass die Betroffenen zunächst ein Jahr lang vergeblich den geforderten Spracherwerb versucht haben, fehlen, wie dargestellt, im Runderlass. In der Praxis wird der Erlass entsprechend restriktiv umgesetzt, wie Einzelfälle dies belegen (vgl. taz.die tageszeitung vom 23. April 2013: „Sprachkurse in Afghanistan sind riskant“).

Hinzu kommt, dass Betroffene im Visumverfahren über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bzw. unzureichend informiert werden. So enthalten etwa die über die Internetseiten der deutschen Generalkonsulate in aller Welt abrufbaren Merkblätter „zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“ keinerlei Hinweise auf die grundgesetzlich zwingenden Ausnahmegründe entsprechend des Urteils des BVerwG, obwohl in diesen Merkblättern z. B. auf die gesetzlichen Ausnahmeregelungen durchaus eingegangen wird (beispielhaft für die Türkei abgerufen am 23. Mai 2013: www.izmir.diplo.de/Vertretung/izmir/de/04__Visa/Merkblaetter__Formulare__lang__Seite.html, Vergleichbares gilt auch für die Auslandsvertretungen in China, Russland usw.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen37

1

Wie erklärt und rechtfertigt die Bundesregierung, dass sie Abgeordnete auf der Bundestagsdrucksache 17/12780 (Antwort zu Frage 2) bzw. in Beantwortung der Mündlichen Frage 17 (Plenarprotokoll 17/227, S. 28370, Anlage 17) nach Auffassung der Fragesteller unzureichend bzw. falsch über den genauen Inhalt des Runderlasses des Auswärtigen Amts vom 6. Dezember 2012 zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 informiert hat, insofern der Eindruck erweckt wurde, der Erlass beinhaltete auch die ausdrücklichen Hinweise des BVerwG dazu, dass in bestimmten Fällen der Spracherwerb von vornherein unzumutbar sein kann und dann auch keine Jahresfrist gilt – was laut eindeutigem Wortlaut des Erlasses nicht der Fall ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?

a) Ist die Bundesregierung bereit, sich hierfür zu entschuldigen?

b) Wer ist für diese nach Auffassung der Fragesteller irreführende Beantwortung, und somit Täuschung des Parlaments verantwortlich?

c) Welche Konsequenzen werden aus diesem Vorgang gezogen?

d) Was entgegnet die Bundesregierung dem Verdacht, dass durch eine solche Form der Beantwortung eine wirksame Kontrolle der Bundesregierung durch das Parlament und eine zu erwartende Kritik an einer unzureichenden Umsetzung des Urteils des BVerwG vermieden werden sollte?

2

Wie ist insbesondere die Behauptung gegenüber den Abgeordneten zu rechtfertigen, der Runderlass „bildet die Urteilsgründe nunmehr umfassend ab“ (Bundestagsdrucksache 17/12780, Antwort zu Frage 4), da von „umfassend“ nach Auffassung der Fragesteller keine Rede sein kann, wenn die genannten wichtigen Urteilspassagen zum Verzicht auf Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein und ohne Jahresfrist fehlen?

3

Wer (welche Stellen, Bundesministerien, Beamte welcher Abteilung usw.) war in welcher Weise an der Formulierung des Erlasses vom 6. Dezember 2012 beteiligt, wer war dabei federführend, und wer hat diesen Erlass letztlich politisch zu verantworten?

4

Wurde der ergänzende Runderlass vom 6. Dezember 2012 zur Umsetzung des Urteils noch einmal ergänzt oder geändert, und wenn ja, wann, warum, von wem, und in welcher Weise (bitte gegebenenfalls den aktuellen Erlass in Ablichtung beifügen)?

Wenn nein, warum nicht?

5

Wie hat die Bundesregierung insbesondere auf die Kritik in der Öffentlichkeit und den Vorwurf einer unzureichenden Umsetzung des Urteils reagiert (vgl. www.migazin.de/2013/04/11/sprachanforderungen-ehegattennachzugregierung-herumtrickst/ und taz.die tageszeitung vom 23. April 2013: „Sprachkurse in Afghanistan sind riskant“), und was wurde diesbezüglich unternommen?

6

Inwieweit ist es mit der Vorgabe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung des Urteils des BVerwG vereinbar, wenn, wie in dem von der „taz.die tageszeitung“ vom 23. April 2013 geschilderten Fall, einer auf dem Land lebenden Afghanin (ohne Strom und Internetzugang; künftige Ehefrau eines Deutschen) von der Botschaft in Kabul angeraten wird, mit einem Verwandten für die Dauer des Spracherwerbs nach Kabul zu ziehen (bitte begründen)?

7

Wie sollen Betroffene in einem Land wie Afghanistan konkret darlegen oder beweisen, dass ihnen ein Sprachkursbesuch in Kabul und auch ein sonstiger Spracherwerb nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, und wie soll in der Entscheidungspraxis die Grenze zwischen „zumutbar“ und „unzumutbar“ gezogen werden, wenn es keine konkreteren Vorgaben hierzu gibt (bitte ausführen)?

8

Wie soll überprüft werden, ob Betroffene im „Selbststudium“ genügend Anstrengungen unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse innerhalb eines Jahres zu erwerben, welche Kriterien sollen hier gelten, und wie sollen Angaben der Betroffenen, im Rahmen des ihnen Möglichen fleißig Deutsch gelernt zu haben, substantiell in Frage gestellt werden können, wenn der Deutschtest nicht bestanden wurde (bitte ausführen, da es hier um einen kaum ausforschbaren privaten Bereich geht)?

9

Welche Nachweise werden verlangt, wenn ein privater Sprachkurs im Ausland besucht und der Deutschtest dennoch nicht bestanden wurde, um zu beurteilen, ob im zumutbaren Umfang versucht wurde, die Sprachanforderungen zu erfüllen (bitte ausführen)?

10

Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 nicht die klaren Aussagen des Urteils des BVerwG, wonach in bestimmten Fällen „von vornherein“ von Sprachanforderungen abgesehen werden muss und dann auch keine Jahresfrist gilt, obwohl die Bundesregierung erklärt hat, der Erlass erfasse die Urteilsgründe „umfassend“ und obwohl die Bundesregierung bei ihrer angeblich möglichst genauen Wiedergabe des Inhalts des Erlasses auf Bundestagsdrucksache 17/12780 zu Frage 2 diese Passagen durchaus genannt hat, was belegt, dass sie diese offenkundig für wichtig hält (bitte ausführlich begründen)?

11

Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 keinerlei Konkretisierungen zu den unbestimmten Vorgaben der Urteilsbegründung, etwa zu den Fragen der zumutbaren Erreichbarkeit von Sprachkursen, zu zumutbaren Kosten, zu erfolgversprechenden Alternativen zum Spracherwerb, zur persönlichen Unabkömmlichkeit usw. (vgl. bereits die Fragen 8a bis 8g auf Bundestagsdrucksache 17/11661, zu denen die Bundesregierung jedoch kaum ermessensleitende Anmerkungen macht, sondern im Ergebnis immer wieder nur auf die notwendige Einzelfallprüfung verweist), und müssen den Auslandsvertretungen nicht konkretere Hinweise an die Hand gegeben werden, wie sie die allgemeinen Vorgaben des BVerwG in der Praxis näher umsetzen sollen (bitte ausführen)?

12

Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 insbesondere keinerlei Regelung für den Personenkreis der (primären, sekundären – bitte bei der Antwort differenzieren) Analphabeten, und mit welcher Begründung geht die Bundesregierung gegebenenfalls davon aus, dass (primäre, sekundäre – bitte bei der Antwort differenzieren) Analphabeten die geforderten Deutschkenntnisse im Ausland innerhalb eines Jahres erwerben können, und ist sie insbesondere der Ansicht, dass dies – von Einzelfällen abgesehen – auch ohne spezialisierte Kurse für Analphabeten innerhalb eines Jahres gelingen kann (bitte begründen)?

13

Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 keinerlei Regelung für den Personenkreis älterer Menschen, für die aufgrund altersbedingter Erschwernisse des Spracherwerbs abgesenkte Prüfmaßstäbe gelten müssten?

14

Wieso enthält der Erlass vom 6. Dezember 2012 keine klaren Vorgaben dazu, dass von Ehegatten von Deutschen nicht verlangt werden kann, ihren Wohnort und/oder ihre Arbeit und/oder die Betreuung von Kindern aufzugeben, um in einer entfernten Stadt an einem Sprachkurs teilnehmen zu können, da dies im Regelfall nach Auffassung der Fragesteller mit unzumutbaren Belastungen und Kosten verbunden ist, die über die reinen Sprachkurskosten deutlich hinausgehen (zusätzliche Miete am Ort des Spracherwerbs, gegebenenfalls Verzicht auf Einkommen oder ausfallende Arbeitsleistungen im Familienbetrieb, Hof usw.), und wieso wird eine solche Vorgabe gegebenenfalls nicht einmal für Menschen mit geringem Einkommen für erforderlich gehalten (bitte ausführlich begründen)?

15

Mit welcher Absicht wurde im Erlass vom 6. Dezember 2012 durch Fett- Schrift („und“) besonders hervorgehoben, dass von einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs auch bei fehlenden Sprachkursen nur dann ausgegangen werden könne, wenn „auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen“, und inwieweit stimmt die Vermutung, dass die Auslandsvertretungen hierdurch dazu angehalten werden sollen, in Fällen fehlender Sprachkurse die Betroffenen pauschal zum anderweitigen Spracherwerb aufzufordern, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob dies zumutbar und Erfolg versprechend ist, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie realistisch es ist, dass Betroffene im Ausland ohne spezielle Sprachkurse im Selbststudium die geforderten Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres erwerben können?

16

Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass wenn Ehegatten Deutscher im Visumverfahren vortragen, dass der geforderte Spracherwerb innerhalb eines Jahres in zumutbarer Weise aufgrund individueller und/oder allgemeiner Gründe nicht zu schaffen ist, die Visastellen prüfen müssen, ob dies der Fall ist und gegebenenfalls bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen ein Visum zur Familienzusammenführung sofort und ohne Verweis auf einen zunächst einjährigen Spracherwerb erteilen müssen, andernfalls eine ablehnende Entscheidung zumindest schriftlich und rechtsmittelfähig begründen müssen (bitte differenziert antworten und begründen)?

17

Gibt es neben der nach Auffassung der Fragesteller sehr knappen Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf seiner Internetseite („Im Falle des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten ist vom Sprachnachweis abzusehen, wenn der Deutsche zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat oder wenn Bemühungen des ausländischen Ehegatten um den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind“; www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html) irgendwo detailliertere Auskünfte der Bundesregierung dazu, was der Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 ist und vor allem, welche konkreten Ausnahmeregelungen für Betroffene hieraus folgen (wenn ja, bitte auflisten), und wenn nein, warum nicht, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die potentiell Betroffenen das Urteil des BVerwG, das auf der oben angegebenen Internetseite verlinkt wird, selbst lesen werden, verstehen und bewerten können (bitte darlegen)?

18

Wurde der Informations-Folder des BAMF „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ an das Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 angepasst und insbesondere um den Hinweis ergänzt, dass in bestimmten Fällen beim Nachzug zu Deutschen von vornherein kein Spracherwerb im Ausland erforderlich ist und zudem zumutbare Spracherwerbsbemühungen maximal ein Jahr dauern dürfen?

Wenn nein, warum nicht, und für wann ist dies geplant?

19

Warum enthält das „Merkblatt zum Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten nach Deutschland“, das über die Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen als Information zum Visumverfahren abrufbar ist, keinerlei Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und die hieraus resultierenden Ausnahmeregelungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen, in welcher Weise ist die Bundesregierung an der Erstellung dieser Merkblätter beteiligt, und wird sie gegebenenfalls anweisen, einen entsprechenden Hinweis (welchen genauen Inhalts) in die Merkblätter aufzunehmen?

Wenn nein, warum nicht?

20

Wie wird der Erlass vom 4. Dezember 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung von den Visastellen in der Praxis umgesetzt, wie häufig werden Ausnahmefälle entsprechend des Urteils vom 4. September 2012 von Betroffenen vorgetragen, wie wird hiermit umgegangen, und in wie vielen Fällen haben die Visastellen solche Ausnahmefälle im Sinne des Urteils vom 4. September 2012 bestätigt?

21

Welche Beschwerden, Petitionen usw. sind der Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung des Urteils vom 4. September 2012 bzw. zu diesbezüglichen Problemen in der Praxis bekannt?

22

Wie viele bzw. welche Gerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich anhängig oder schon entschieden, wie ist der konkrete Stand des Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg – OVG 2 B 13.10 –, und mit welcher Begründung hat das Auswärtige Amt gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt (in diesem Verfahren strebt ein sri-lankanischer Ehemann – ein traumatisierter, in Frankreich anerkannter Flüchtling und primärer Analphabet – bereits seit dem Jahr 2007 vergeblich den Zuzug zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau an, die seit 2012 deutsche Staatsangehörige ist; das OVG hatte die Erteilung eines Visums wegen unzumutbarer Sprachanforderungen angeordnet)?

23

Wie ist die Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 17/12780 genau zu verstehen: „Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des Spracherwerbs ist jedoch nicht davon auszugehen, dass allein eine große Entfernung zu einem Goethe-Institut oder einer sonstigen Sprachlernschule und die Aufwendung üblicher Kosten die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs nach sich zieht“?

Hält die Bundesregierung große Entfernungen zu Sprachkursen für grundsätzlich irrelevant wegen der „vielfältigen Möglichkeiten des Spracherwerbs“, und welche sind dies genau?

Oder hält die Bundesregierung eine große Entfernung zu Sprachkursen für grundsätzlich irrelevant, weil sie die Kosten, diese Entfernungen zu überwinden, grundsätzlich für zumutbar hält (bitte ausführen)?

24

Wie ist die Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 17/11661 genau zu verstehen: „Die Kosten für den Spracherwerb inklusive der eventuell anfallenden genannten Zusatzkosten sind nach Auffassung der Bundesregierung in der Regel insoweit zumutbar, als sie in etwa dem Preisniveau für entsprechende Leistungen in dem Herkunftsland entsprechen“?

Hält die Bundesregierung grundsätzlich alle (direkten und indirekten) Kosten für den Spracherwerb in praktisch unbegrenzter Höhe für zulässig, solange sie nur dem üblichen Preisniveau eines Landes entsprechen, und wenn ja, wie ist dies mit der Vorgabe des BVerwG vereinbar, die Kosten der Lernangebote seien bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen?

Wenn nein, warum werden insbesondere keine generalisierenden Vorgaben zur Berücksichtigung des Einkommens der Betroffenen gemacht (bitte ausführen)?

25

Wie sollen Auslandsvertretungen die vom BVerwG geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob von vornherein von Sprachbemühungen und -nachweisen abgesehen werden muss, vornehmen können, wenn die Bundesregierung auf die Frage, welche Erkenntnisse oder Einschätzungen sie dazu hat, unter welchen Bedingungen für bestimmte Personengruppen der geforderte Spracherwerb innerhalb eines Jahres im „Selbststudium“ (un)möglich ist, nichts Konkretes zu antworten weiß (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/12780), und woran sollen sich die Visastellen bei dieser Frage orientieren?

26

Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass die seit 2010 leicht zurückgehende Zahl erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (vgl. Bundestagsdrucksache 17/12780, Antwort zu Frage 19) nicht darauf hindeutet, dass infolge des Urteils des BVerwG vom 30. März 2010 in größerer Zahl von der vom BVerwG aufgezeigten Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wurde, weil sich dies hier in einem Anstieg der Erteilungen hätte niederschlagen müssen (vorausgesetzt, dass die Inanspruchnahme der Regelung im Übrigen keinen größeren Schwankungen unterliegt, was der Fall zu sein scheint), und wenn nein, bitte begründen?

27

Wie hoch war der Anteil „Externer“ an Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2012 (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

28

Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2012 (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweils zehn Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?

29

Welche Maßnahmen hat die Europäische Kommission nach Abschluss des „EU-Pilot“-Verfahrens mit der Referenznummer 3818/12/HOME (Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie) ergriffen, was ist diesbezüglich geplant, und inwieweit bereitet die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor?

30

Hat es weitere Treffen, Besprechungen, Vereinbarungen der Arbeitsgruppe aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen der Grünbuch-Evaluierung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie gegeben, und wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ziel bringt sich die Bundesregierung hier ein (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 17/12780)?

31

Wie ist der aktuelle Stand der Erarbeitung von Leitlinien zur Auslegung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie durch die Europäische Kommission, und was beinhalten die Leitlinien (gegebenenfalls im Entwurfsstadium), insbesondere zum Punkt der Zulässigkeit von Sprachnachweisen eines bestimmten Niveaus als Einreisebedingungen beim Ehegattennachzug (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie)?

32

Welche konkreten Belege oder Informationen hat die Bundesregierung zu Fällen einer „beharrlichen Verweigerung erster Integrationsbemühungen“, auf die die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 17/12780 zur Rechtfertigung der Sprachnachweise im Ausland Bezug nimmt, d. h. zu Fällen, in denen es trotz der Möglichkeit zur Verpflichtung zum Integrationskurs, zur Befristung des Aufenthaltstitels und zur Ausreiseaufforderung, zur Vorab-Gebührenerhebung, zum Einsatz unmittelbaren Zwangs und zu Kürzungen bzw. Einstellungen sozialer Unterstützungsleistungen nicht gelingt, dass die Betroffenen in hiesigen Integrationskursen das Sprachniveau A1 erreichen oder andernfalls bei entsprechender Verweigerung erhebliche Sanktionen hinnehmen oder sogar Deutschland wieder verlassen müssen (bitte ausführen)?

33

Wie ist die Behauptung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 17/12780, es gebe „keine effektive Möglichkeit, einer beharrlichen Verweigerung erster Integrationsbemühungen entgegenzuwirken“ und „eine Aufenthaltsbeendigung […] nicht möglich“ sei, damit zu vereinbaren, dass

a) nach § 8 Absatz 3 AufenthG sehr wohl die Möglichkeit besteht, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, wenn der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen wurde, insbesondere bei „wiederholter und gröblicher Verletzung“ der Teilnahmepflicht, was zwangsläufig auch zur Aufenthaltsbeendigung führen kann (bitte begründen)?

b) es sehr wohl zahlreiche effektive Möglichkeiten im Aufenthaltsgesetz (und überdies auch in den Sozialgesetzen) gibt, einer „beharrlichen Verweigerung erster Integrationsbemühungen entgegenzuwirken“, etwa den Einsatz von Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht, aufenthaltsrechtliche Sanktionen bis hin zur Aufenthaltsbeendigung (§ 8 Absatz 3 AufenthG) und die Möglichkeit einer Vorab-Festsetzung des voraussichtlichen Kostenbeitrags durch einen Gebührenbescheid (vgl. insgesamt § 44a Absatz 3 AufenthG, bitte begründen)?

34

Welche Erfahrungen wurden inzwischen mit der Regelung für syrische Staatsangehörige gemacht, die beim Ehegattennachzug auch ohne einen vorherigen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse einreisen dürfen, wenn sie sich verbindlich für einen Sprachkurs in Deutschland angemeldet haben, und wenn der Bundesregierung hierzu bislang keine nennenswerte Probleme bekannt geworden sind, warum wird eine solche Verfahrensweise nicht generell praktiziert, da sie einen minderschweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Ehe- und Familienleben darstellt, als das derzeitige, für viele Betroffene sehr belastende Verfahren des Spracherwerbs im Ausland (bitte begründen)?

35

Wieso fordert die Bundesregierung konsequenterweise nicht ein höheres Sprachniveau als B1 für die Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis bzw. für eine Einbürgerung, da nach ihrer Logik (vgl. Antwort zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 17/12780) hohe Sprachanforderungen angeblich ein geeignetes Mittel zur Herstellung gleicher Teilhabechancen in Deutschland und zur Integration sind, oder ist sie der Meinung, gleiche Teilhabechancen sind exakt ab dem Niveau B1 erreicht, wie der Wortlaut ihrer Antwort vermuten lässt (ebd., bitte begründen)?

36

Inwieweit wird die Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG, die den Nachweis schriftlicher und mündlicher Deutschkenntnisse des Niveaus B1 GER für die Erteilung einer länger als einjährigen Aufenthaltserlaubnis fordert, der besonderen Situation von Analphabeten gerecht, wenn in einer Studie des BAMF („working paper 42: Das Integrationspanel“, S. 13) davon ausgegangen wird, dass primäre Analphabeten in einem spezialisierten, 900-stündigen Sprachkurs im Regelfall nur das Niveau A2.1 erreichen können und real am Ende solcher Kurse nur 45,2 Prozent über Schreibkenntnisse des noch einmal niedrigeren Niveaus A1 (oder höher) verfügen (ebd., S. 49; bitte ausführen)?

37

Wie kann die Bundesregierung in ihrer Antwort vom 6. Mai 2013 auf die Schriftliche Frage 18 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 17/13394 behaupten, die Verschärfung der Regelung nach § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG sei kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980), weil diese Regelung türkische Staatsangehörige nicht davon abhalte, von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (1 C 12.12) klärt hat, dass auch eine Erhöhung von Gebühren für Aufenthaltstitel dem Verschlechterungsverbot unterfallen kann, was zweifelsohne ebenso wenig türkische Staatsangehörige davon abhält, von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, so dass diese Argumentation der Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller offenkundig unzulässig ist (bitte ausführlich begründen und dabei zudem eine korrekte Antwort auf die genannte Schriftliche Frage 18 geben)?

Berlin, den 7. Juni 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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