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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Urteile des Bundesfinanzhofs und des EuGH zur Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für hoheitliches Handeln: organisatorische und pekuniäre Auswirkungen auf die Verwaltungszusammenarbeit zwischen und innerhalb von Bund, Ländern und Kommunen, Bedingungen, betroffene Bereiche und kommunale Leistungen, Folgen, steuerliche und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten sowie Konsequenzen, Ziele und Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Finanzministerkonferenz (FMK)<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.08.2013

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/1429827.06.2013

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/14298 17. Wahlperiode 27. 06. 2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Birgitt Bender, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Dr. Tobias Lindner, Brigitte Pothmer, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof haben in jüngeren Urteilen zur Umsatzsteuerpflicht den Bereich der umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erheblich ausgeweitet. In drei grundlegenden Entscheidungen (Urteil vom 10. November 2011, VR 41/10, Urteil vom 1. Dezember 2011, VR 1/11 und Urteil vom 14. März 2012, XI R 8/10) hat der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten, dass die überwiegende umsatzsteuerliche Nichtbesteuerung von interkommunalen Kooperationen mit dem Europarecht nicht vereinbar ist. Die bisherige umsatzsteuerliche Freiheit des hoheitlichen Handelns soll zukünftig nur noch in einem sehr engen und begrenzten Umfeld gelten. Vielfältige Formen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen und innerhalb einer Ebene werden durch eine Belastung mit der Umsatzsteuer grundlegend in Frage gestellt. Positive finanzielle Effekte durch verstärkte Verwaltungszusammenarbeit werden konterkariert. Besonders betroffen sind die Kommunen mit ihrer interkommunalen Zusammenarbeit. Im Dezember 2012 hat die Finanzministerkonferenz (FMK) eine länderoffene Arbeitsgruppe auf Staatsekretärsebene eingerichtet, die Vorschläge zur Reaktion auf diese Urteile erarbeiten soll. Außerdem plant die Europäische Kommission einen Richtlinienentwurf für die Besteuerung der öffentlichen Hand. Die Kommission hat dabei mehrfach betont, dass sie die Befreiung von öffentlichen Aufgaben in der jetzigen Form in Frage stellt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche organisatorischen und pekuniären Auswirkungen hat aus Sicht der Bundesregierung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf die Verwaltungszusammenarbeit • zwischen dem Bund und seinen verselbstständigten Einrichtungen und Beteiligungen, • zwischen Bund und Ländern, • zwischen Bund und Kommunen, • zwischen den Ländern, • zwischen Ländern und Kommunen, Drucksache 17/14298 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode• zwischen Kommunen, • bzw. zwischen Kommunen und ihren verselbstständigten Einrichtungen? 2. Unter welchen Bedingungen unterliegt aus Sicht der Bundesregierung das hoheitliche Handeln der Umsatzsteuer? 3. Welche Kategorien der interkommunalen Zusammenarbeit sind aus Sicht der Bundesregierung von der verschärften Rechtsprechung nicht betroffen? 4. Welche Sachverhaltsgestaltungen sind aus Sicht der Bundesregierung vorhanden, um eine Umsatzbesteuerung gerade bei der interkommunalen Zusammenarbeit zu vermeiden? 5. Welche zusätzlichen Möglichkeiten existieren aus Sicht der Bundesregierung, um auf diesem Weg die bisherigen Vorteile der interkommunalen Zusammenarbeit zu erhalten? 6. Ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, über Synergieeffekte durch innovative und engagierte Zusammenarbeit öffentlicher Verwaltungen aller Staatsebenen Kosteneinsparungen von mehr als 19 Prozent zu erwirtschaften? 7. Wie hoch ist aus Sicht der Bundesregierung der insgesamt zu erwartende Steuermehraufwand aus der neuen Abgrenzung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand (bitte nach Bund, Ländern und Kommunen aufschlüsseln)? 8. Welche Möglichkeiten existieren aus Sicht der Bundesregierung, die potentielle Umsatzsteuerbelastungen den Gebietskörperschaften wiederzugeben und welche Verteilungswirkungen gehen damit jeweils einher? 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines Umsatzsteuer- Refund-Systems, und in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union existieren nach Kenntnis der Bundesregierung solche Systeme? 10. Wie viel Zeit vergeht aus Sicht der Bundesregierung, bis die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs veröffentlicht und somit von der Finanzverwaltung angewendet werden? 11. Sollte aus Sicht der Bundesregierung der Rechtsrahmen geändert werden, um die Umsatzbesteuerung zu vermeiden, und ist eine solche realistischerweise erreichbar? 12. Hält die Bundesregierung die Auslegung der europäischen Richtlinie durch den Bundesfinanzhof für richtig, oder gedenkt sie eine Gesetzesänderung anzustreben, um eine richtlinienkonforme Rechtslage zu schaffen? 13. Welche Zielsetzung verfolgt die Bundesregierung bei der Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in der von der FMK eingerichteten Arbeitsgruppe? 14. Wann ist mit einem Ergebnis der von der FMK eingerichteten Arbeitsgruppe zu rechnen? 15. Gibt es Zwischenergebnisse der von der FMK eingerichteten Arbeitsgruppe zur Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand? 16. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass die Überlassung einer Sport- oder Schwimmhalle zum Zwecke des Schul- oder Vereinssports von einer Kommune an eine andere umsatzsteuerpflichtig wird? 17. Hält es die Bundesregierung für angemessen, dass Konzessionsabgaben mit Umsatzsteuer belegt werden? Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1429818. Bei welchen kommunalen Beistandsleistungen hält es die Bundesregierung für angemessen, dass diese mit Umsatzsteuer belegt werden? 19. Bei welchen Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge hält es die Bundesregierung für angemessen, dass diese mit Umsatzsteuer belegt werden? 20. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung bei einer Umsatzbesteuerung interkommunaler Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger? 21. Trägt die Bundesregierung ihre Position bezüglich der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Daseinsvorsorge und interkommunaler Beistandsleistungen der Europäischen Kommission vor? 22. Wird die Bundesregierung europäischen Richtlinien zustimmen, die zu einer Besteuerung der öffentlichen Daseinsvorsorge und interkommunaler Beistandsleistungen führen? Berlin, den 27. Juni 2013 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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