Vermeidung und Bekämpfung von Familien- und Kinderarmut
der Abgeordneten Caren Marks, Petra Crone, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Christel Humme, Franz Müntefering, Aydan Özoguz, Thomas Oppermann, Sönke Rix, Marlene Rupprecht (Tuchenbach), Stefan Schwartze, Dagmar Ziegler, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Knapp 2,46 Millionen Kinder und Jugendliche leben in Deutschland unter der Armutsgrenze. Das entspricht einer Armutsquote von 18,9 Prozent bei Personen unter 18 Jahren und beträgt 3,8 Prozentpunkte mehr als im Durchschnitt der Gesamtbevölkerung. Unter den Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund ist sogar fast jeder Dritte (30,3 Prozent) von Armut betroffen. Von den Kleinkindern unter drei Jahren lebt jedes fünfte (20,5 Prozent) in einem Haushalt mit einem Einkommen unter der Armutsschwelle (vgl. Nationaler Bildungsbericht 2012 – Bildung in Deutschland, Tabelle A3-3A, S. 225, Bundestagsdrucksache 17/11465; Pressemitteilung zur Auswertung der neuesten Daten des Mikrozensus durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut – WSI – der Hans-Böckler-Stiftung vom 19. Dezember 2012).
Arm ist eine Familie, wenn ihr Einkommen 60 Prozent unter dem Durchschnittseinkommen liegt (vgl. Vierter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Fassung vom März 2013, S. 17). Das bedeutet zum Beispiel für eine Familie mit zwei Kindern, dass ihr Haushaltsnettoeinkommen bei 2086 Euro im Monat liegt. Der Vierte Armuts- und Reichtumsbericht zeigt, dass von Armutsrisiken überdurchschnittlich oft Familien mit Migrationshintergrund sowie Alleinerziehende und deren Kinder betroffen sind (vgl. ebenda, S. 47).
Es ist eine zentrale Aufgabe der Politik, Familien- und Kinderarmut zu reduzieren und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Dazu sind eine Verbesserung von Bildungschancen für benachteiligte Kinder und Jugendliche und die gute materielle Absicherung durch mehr Gerechtigkeit und Zielgenauigkeit der Familienförderung wichtige Ziele. Da das Armutsrisiko von Kindern häufig eng mit der Erwerbssituation der Eltern zusammenhängt, ist es zudem ein wichtiges Ziel, den Niedriglohnbereich einzudämmen und prekäre Beschäftigung abzubauen.
Der Kampf gegen die Armut und die Reduzierung um 20 Prozent ist eines der fünf Kernziele der Strategie „Europa 2020“, zu der sich auch die Bundesregierung verpflichtet hat (www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/MagazinEuropapolitik/066/sw-1-europa-2020-neue-strategie.html). In der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung im „Nationalen Reformprogramm 2013“ fehlt jedoch eine kohärente Strategie der Bundesregierung, Familien- und Kinderarmut umfassend zu bekämpfen (vgl. S. 28). Im „Politischen Bericht zur Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Leistungen“ vom Juni 2013, den das Drucksache 17/14591 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) veröffentlicht hat, werden die Begriffe „Familienarmut“ und „Kinderarmut“ nicht einmal erwähnt (www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/familienbezogene-leistungen,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf).
Trotz einer anhaltend positiven wirtschaftlichen Entwicklung sind Familien- und Kinderarmut, eine zunehmende Ungleichheit sowie eine Abnahme der sozialen Mobilität drängende Probleme in Deutschland (vgl. u. a. Vierter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung; Expertise „Gesellschaftliche Polarisierung in Deutschland. Ein Überblick über die Fakten und die Hintergründe“ von Alfred Pfaller im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung 2012).
Es ergeben sich Fragen, inwieweit armutsvermeidend konzipierte Leistungen wie der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), das Wohngeld oder das Bildungs- und Teilhabepaket zielgenau und niedrigschwellig genug ausgestaltet sind oder hier Reformbedarf besteht.
Expertinnen und Experten bezweifeln, ob das zum 1. August 2013 eingeführte Betreuungsgeld, das für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr, die nicht vor dem 1. August 2012 geboren sind und für die keine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen wird (§ 4a Absatz 1, § 27 Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), ein geeignetes Instrument zur Herstellung von Chancengleichheit ist. Das Betreuungsgeld wird sogar als kontraproduktiv zu den Zielen des Staates, die Chancengleichheit und die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bezeichnet. So hat beispielsweise die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vor dem Betreuungsgeld gewarnt, weil es ein Bildungshemmnis darstelle und eine erwerbs- und integrationsfeindliche Wirkung habe. Es könne nicht nur die Beschäftigungsquote von Frauen schwächen, sondern sich darüber hinaus negativ auf die Integration von Einwanderern auswirken (vgl. OECD „Jobs for Immigrants“ Volume 3: Labour Market Integration in Austria, Norway and Switzerland, 2012, www.oecd-ilibrary.org/social-issuesmigration-health/jobs-for-immigrants-vol-3_9789264167537-en).
Auch das am 28. Juni 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Betreuungsgeldergänzungsgesetz, nach dem das Betreuungsgeld nicht als Bar-, sondern als Sachleistung gewährt werden soll, wirft hinsichtlich seiner Ausgestaltung und Wirkung zahlreiche Fragen auf (vgl. Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung zum Betreuungsgeldänderungsgesetz am 13. Mai 2013, www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a13/anhoerungen/Betreuungsgeld; Protokoll Nr. 17/97-Wortprotokoll 97, Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Hält die Bundesregierung das derzeitige System der monetären familien- und ehebezogenen Leistungen für ausreichend konsistent, um Familien- und Kinderarmut zu vermeiden und zu bekämpfen (bitte begründen)?
I. Allgemeines
Falls die Bundesregierung Reformbedarf beim System der monetären familien- und ehebezogenen Leistungen, insbesondere um Familien- und Kinderarmut besser zu bekämpfen, sieht, welche gesetzlichen Regelungen hält sie für reformbedürftig (bitte entsprechende gesetzliche Regelungen und Änderungsvorschläge aufzählen)?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den auf dem Wissenschaftlichen Symposium am 28. Juni 2012 in Berlin getroffenen Aussagen, wonach zur Armutsvermeidung „als besonders effizient: Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss [sowie der] kindbezogene Anteil am SGB II“ und „als besonders ineffizient: Absetzbarkeit der Kinderbetreuung, Entlastungsbetrag [für Alleinerziehende und das] Ehegattensplitting“ gelten (vgl. Dokumentation Wissenschaftliches Symposium zur Gesamtevaluation ehe- und familienbezogener Leistungen vom 28. Juni 2012, S. 14) für das bestehende Steuer- und Sozialleistungssystem?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis, dass 72 Prozent der Leistungsbezieherinnen und -bezieher erklären, die Beantragung von staatlichen Leistungen sei mit großem (39 Prozent) oder sogar sehr großem bürokratischen Aufwand (33 Prozent) verbunden (vgl. Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung“, S. 196)?
Hält die Bundesregierung die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns angesichts der Tatsache, dass das Armutsrisiko von Kindern eng mit der Erwerbssituation der Eltern zusammenhängt, für notwendig (bitte begründen)?
Wie viele Kinder und Jugendliche leben nach Informationen der Bundesregierung in Deutschland schätzungsweise in verdeckter Armut?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in verdeckter Armut leben, zu reduzieren?
Ist das Betreuungsgeld, das seit dem 1. August 2013 für Kinder zwischen ein und zwei Jahren, die nicht vor dem 1. August 2012 geboren sind, gezahlt wird, Teil einer konsistenten Gesetzgebung insbesondere zur Bekämpfung von Familien- und Kinderarmut (bitte begründen)?
II. Einzelne monetäre Leistungen
Warum wird das als familienpolitische Leistung konzipierte Betreuungsgeld auf Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) angerechnet?
Plant die Bundesregierung, das Betreuungsgeld hinsichtlich seiner Effekte auf die Inanspruchnahme von öffentlich geförderter Kindertagesbetreuung zu evaluieren (bitte begründen)?
Plant die Bundesregierung, das Betreuungsgeld hinsichtlich seiner Effekte auf die Erwerbstätigkeit von Frauen sowie die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund zu evaluieren (bitte begründen)?
Falls eine Evaluierung geplant ist, wann ist mit dem Beginn der Erstellung sowie dem Abschluss einer Evaluierung des Betreuungsgeldes zu rechnen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch das geplante Betreuungsgeldergänzungsgesetz Familien benachteiligt werden, die ein niedriges Einkommen haben, da ihre Sparfähigkeit eingeschränkt ist, und wenn nicht, wieso nicht – vgl. Wortprotokoll 97. Sitzung der öffentlichen Anhörung zum Betreuungsgeldänderungsgesetz am 13. Mai 2013, www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a13/anhoerungen/Betreuungsgeld/Protokoll Nr. 17/97 – (bitte begründen)?
Sollen Leistungen des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe angerechnet werden, und wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung?
Sollen Leistungen des Betreuungsgeldergänzungsgesetzes auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet werden, und wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Evaluation des Bildungs- und Teilhabepakets durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach sich zeigt, dass nur zu 4 Prozent Leistungen für Lernförderung genutzt werden (vgl. Endbericht „Umfrage zur Inanspruchnahme der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets“ vom 24. April 2013, S. 58, www.bmas.de)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Evaluation des Bildungs- und Teilhabepakets, wonach 21 Prozent der Befragten das Antragsverfahren für Leistungen zur Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets schwierig finden (vgl. ebenda, S. 47)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Endbericht des ISG zum Bildungs- und Teilhabepaket, wonach Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wohngeld und Kinderzuschlag mit Migrationshintergrund oder mit einer geringen Qualifikation der Eltern Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets weniger kennen und weniger in Anspruch nehmen (vgl. ebenda, S. 24 und 29)?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket weiter zu steigern?
Liegen der Bundesregierung Zwischenergebnisse zu der beim Soziologischen Forschungsinstitut Göttingen an der Georg-August-Universität (SOFI) in Auftrag gegebenen „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe“ vor, und wenn ja, welche?
Warum hat die Bundesregierung die Forderung des Deutschen Landkreistages, die Abrechnung des Eigenanteils bei der Mittagsverpflegung in allen Rechtskreisen (SGB II, SGB XII und BKGG) zu streichen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern (vgl. Beschluss des Präsidiums des Deutschen Landkreistages vom 1./2. Oktober 2012), bislang nicht aufgegriffen?
Sieht die Bundesregierung bei den Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket Abgrenzungsprobleme und Überschneidungen zu anderen Leistungssystemen, und wenn ja, wie plant sie gegenzusteuern?
Wie ermöglicht die Bundesregierung die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, aber beispielsweise keine Sportvereine oder Musikschulen besuchen und dadurch weniger Leistungen aus dem Regelsatz zur Verfügung haben, und wie rechtfertigt sie die durch die Ersetzung des Geldbetrags durch eine Sachleistung vorgenommene Einschränkung der Dispositionsfreiheit?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der unterschiedlichen Höhe der abgerufenen Mittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe in den einzelnen Bundesländern, und inwieweit liegen der Bundesregierung länderspezifische Daten zu dem Mittelabruf bezüglich einzelner Komponenten des Bildungs- und Teilhabepakets vor?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des Abschlussberichts „Akzeptanzanalyse I“, dass der Kinderzuschlag als sehr zielgerichtetes Instrument für Familien mit geringem Einkommen nur bei 5 Prozent der Bevölkerung und nur bei 47 Prozent der nutzenden Eltern mit geringem Einkommen bekannt ist, für die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags (vgl. Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Fami-Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/14591lienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung“, S. 176)?
Teilt die Bundesregierung die Feststellung des Abschlussberichts der „Akzeptanzanalyse I“, wonach die Regelungen der Leistungen Kinderzuschlag und Wohngeld kompliziert und mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind, und falls ja, was folgert sie daraus für die Weiterentwicklung entsprechender Leistungen (vgl. Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung“, S. 178 und 179)?
Wie viele der Anträge auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wurden in absoluten Zahlen und in Prozent in den Jahren 2011, 2012 und im ersten Halbjahr 2013 abgelehnt (bitte aufschlüsseln)?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht der „Akzeptanzanalyse I“, wonach eine große Zahl von geringverdienenden Familien, die Ansprüche auf ergänzende SGB-II-Leistungen haben, keine Leistungen nach dem SGB II oder kein Wohngeld bzw. keinen Kinderzuschlag beziehen (vgl. Abschlussbericht „Akzeptanzanalyse I. Staatliche Familienleistungen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger: Kenntnis, Nutzung und Bewertung“, S. 194)?
Warum hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode keinen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Beantragung und Nutzung des Kinderzuschlags – gegebenenfalls in Kombination mit dem Wohngeld – für geringverdienende Eltern zu vereinfachen?
Warum hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode keinen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Unterhaltsvorschuss, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP von 2009 (S. 65) angekündigt, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes zu gewähren wäre?
Wie ist der aktuelle Stand im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu dem im Jahr 2012 angekündigten Qualitätsgesetz, das u. a. das „Kindeswohl fördern“ und „Chancengerechtigkeit gewährleisten“ soll, und welche Punkte sollen nach den Plänen der Bundesregierung in einem solchen Gesetz geregelt werden (vgl. „,Kindertagesbetreuung 2013‘ – 10-Punkte-Programm für ein bedarfsgerechtes Angebot“, Punkt 9, www.bmfsfj.de)?
III. Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
Warum hat die Bundesregierung in der 17. Legislaturperiode bislang keine Eckpunkte für ein solches Gesetz bzw. keinen Gesetzentwurf vorgelegt?
Zieht die Bundesregierung Konsequenzen aus der Aussage des Endberichts zur Studie „Wohlergehen von Kindern“, wonach die in Kindertageseinrichtungen und in Einrichtungen der Kindertagespflege betreuten Kinder zwischen zwei und drei Jahren hinsichtlich des Wohlergehens (z. B. bei den Alltagsfertigkeiten, der Entwicklung der Motorik, den sozialen Kompetenzen sowie der Sprache) deutlich besser abschneiden als ausschließlich familiär betreute Kinder (vgl. Endbericht „Wohlergehen von Kindern“, S. 107) für den weiteren Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie für das Betreuungsgeld, das statt der Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gewährt wird, und falls ja, um welche handelt es sich dabei?
Warum hat sich die Bundesregierung angesichts der Feststellung des Endberichts „Wohlergehen von Kindern“, dass „die Betreuung in Einrichtungen auch längerfristig einen entwicklungsfördernden Effekt haben kann“ (vgl. Endbericht „Wohlergehen von Kindern“, S. 109) und in Einrichtungen betreute Kinder zwischen zwei und drei Jahren hinsichtlich des Wohlergehens besser abschneiden als ausschließlich in der Familie betreute Kinder (vgl. ebenda, S. 107) für die Einführung eines Betreuungsgeldes eingesetzt?