Anspruch auf Eingliederungshilfe für Bezieher von Arbeitslosengeld II
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Klaus Ernst, Dr. Lothar Bisky, Diana Golze, Dr. Barbara Höll, Katja Kipping, Katrin Kunert, Elke Reinke, Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Erwerbslosen mit Behinderungen, die Arbeitslosengeld II beziehen, werden zunehmend Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorenthalten. Bekannt geworden sind Fälle in SachsenAnhalt, wo trotz gegenteiliger Gerichtsbeschlüsse des Sozialgerichts Halle die Sozialämter behinderten Erwerbsfähigen die Leistungen verweigern. Sowohl der Gerichtsbeschluss mit dem Aktenzeichen AZ S13 SO 72/06 ER als auch eine aktuelle Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages stellen klar, dass die in den §§ 5 und 21 SGB II genannten Ausschlussregelungen nicht die Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege erfassen. Die Sozialhilfeträger dürfen Eingliederungsleistungen nicht mit Verweis auf Unzuständigkeit verweigern, da sich erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen mit ihren Anliegen an einen Rehabilitationsträger ihrer Wahl wenden dürfen. Auftretende Streitigkeiten um Zuständigkeit müssen die Träger laut § 14 SGB IX selbst bewältigen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie viele Fälle von Vorenthaltung der Eingliederungshilfeleistungen an Menschen mit Behinderung, die Arbeitslosengeld II beziehen, sind der Bundesregierung bekannt?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese Vorenthaltungen der Leistungen rechtswidrig sind?
Was wird die Bundesregierung unternehmen, um im Interesse der behinderten Erwerbsfähigen diese Verwaltungspraxis der Sozialämter zu unterbinden und Bundesgesetze durchzusetzen?
Inwieweit haben die Betroffenen Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung der vorenthaltenen Eingliederungsleistungen?