Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Britta Haßelmann, Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Leiharbeit soll den Unternehmen ermöglichen, flexibel auf Auftragsspitzen und auf krankheits- oder urlaubsbedingte Personalengpässe zu reagieren. Die Intention von Leiharbeit ist aber nicht, dass Unternehmen durch die Anwendung von Leiharbeitstarifverträgen dauerhaft Personalkosten einsparen und bestehende Tarifverträge unterlaufen können. In diesem Sinne soll das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Beschäftigten vor Missbrauch schützen.
Mittlerweile betreiben Konzerne eigene Leiharbeitsunternehmen – entweder als 100-prozentige Konzerntöchter oder in einem Joint Venture mit bereits am Markt etablierten Leiharbeitsunternehmen. Auch kirchliche sowie gemeinnützige Organisationen und Gemeinden betreiben eigene Leiharbeitsunternehmen. Diese stellen Leiharbeitskräfte ein und verleihen sie exklusiv und dauerhaft an die Konzernmutter oder an andere Konzerntöchter. Diese Leiharbeitskräfte sind demzufolge nur für einen einzigen Kunden tätig und wechseln höchstens innerhalb des Konzerns. Die sogenannte Drehtürklausel schützt die Stammbeschäftigten davor, zu schlechteren Konditionen als Leiharbeitskräfte weiterbeschäftigt zu werden. Möglich ist aber weiterhin, dass derzeitige und neu gewonnene Leiharbeitskräfte innerhalb eines Konzerns entgegen der Intention des AÜG eingesetzt werden, um Personalkosten dauerhaft einzusparen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Leiharbeitsunternehmen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, die exklusiv und dauerhaft an eine Konzernmutter oder an andere Konzerntöchter verleihen
a) als 100-prozentige Konzerntochter oder
b) in einem Joint Venture mit einem bereits am Markt etablierten Leiharbeitsunternehmen?
c) Wie haben sich die Zahlen jeweils seit dem Jahr 2005 entwickelt?
Wie viele Leiharbeitsunternehmen im gemeinnützigen, kirchlichen oder kommunalen Bereich gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils aktuell, die exklusiv und dauerhaft an eine Konzernmutter oder an andere Konzerntöchter Beschäftigte verleihen
a) als 100-prozentige Konzerntochter oder
b) in einem Joint Venture mit einem bereits am Markt etablierten Leiharbeitsunternehmen?
c) Wie haben sich die Zahlen jeweils seit dem Jahr 2005 entwickelt?
Werden die konzerninternen Verleihunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit mit dem Betriebszweck „ausschließlich oder überwiegend Arbeitnehmerüberlassung“ geführt, obwohl die Verleihunternehmen im internen Arbeitsablauf des Konzerns fest und ausschließlich verankert sind und der Konzern arbeitszeitlich nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreibt?
Wenn ja, warum?
Welche Daten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesagentur für Arbeit zur konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung aktuell vor?
a) Wie viele der konzerninternen Verleihunternehmen besitzen eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
b) Welche Betriebsgrößen haben die konzerninternen Verleihunternehmen?
c) Wie viele Leiharbeitskräfte sind im Rahmen der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt?
d) Wie lange dauern die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Leiharbeitskräften und konzerninternen Verleihunternehmen?
e) Wie lange ist die Verweildauer der Leiharbeitskräfte bei konzerninternen Entleihunternehmen?
f) Wie hoch ist die Übernahme von Leiharbeitskräften bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung?
g) Wie haben sich die Zahlen jeweils seit 2005 entwickelt?
Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frage 4 abgefragten Daten von der klassischen Arbeitnehmerüberlassung?
In welchen zehn Branchen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung am häufigsten konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungen (bitte mit Angabe von Zahlen)?
Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn größten Konzerne mit einem internen Verleihbetrieb als 100-prozentige Konzerntochter und die zehn größten Konzerne in einem Joint Venture mit einem am Markt etablierten Leiharbeitsunternehmen (bitte jeweils mit Namen des Verleihunternehmens angeben)?
Sieht die Bundesregierung bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung das der Leiharbeit zugrundeliegende typische Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitskräften, Verleihfirmen und Entleihbetrieben gewahrt, obwohl Verleih- und Entleihbetriebe zur gleichen Konzernstruktur gehören?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung die Intention des AÜG gewahrt, wenn Leiharbeitskräfte unter schlechteren Bedingungen als die Konzernkolleginnen und Konzernkollegen arbeiten und dies auf Dauer ohne Aussicht auf Übernahme, obwohl das Überlassen von Personal einen internen Arbeitsablauf im Konzern ohne jegliches unternehmerisches Risiko darstellt?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Leiharbeitskräfte bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung aufgrund eines Leiharbeitstarifvertrags schlechter als die Stammbelegschaft entlohnt werden können oder müssten nicht vielmehr die gleichen tarifrechtlichen Regelungen wie bei Mischbetrieben gelten, bei denen vom Gleichstellungsprinzip nur nach dem Überwiegensprinzip abgewichen werden kann, d. h. wenn im Betrieb arbeitszeitlich vorwiegend Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird?
Wie bewertet die Bundesregierung den Wettbewerbsvorteil, dass bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft die sonst üblichen 19 Prozent Umsatzsteuer entfallen, und in welcher Höhe hatte der Staat dadurch in den Jahren 2012 und 2013 weniger Steuereinnahmen?
Sieht die Bundesregierung den Umstand als konsistent an, dass Leiharbeitskräfte, die bis sechs Monate zuvor im Entleihbetrieb festangestellt waren, durch die gesetzliche Drehtürklausel vor schlechteren Konditionen geschützt werden, hingegen Leiharbeitsverhältnisse oder neu gewonnene Leiharbeitskräfte innerhalb der Konzernstruktur unter schlechteren Arbeitsbedingungen als die Stammbelegschaft angestellt werden können?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?