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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Möglicher rechtlicher Anpassungsbedarf durch die vorzeitige Anwendung des VN-Waffenhandelsvertrages

Vorlage eines Gesetzentwurfs mit nationalen Anpassungsregelungen zum VN-Waffenhandelsvertrag, materiell-rechtlicher Anpassungsbedarf, politische Grundsätze der Bundesregierung, Kabinettsbeschluss in Meseberg, Formulierungen zu genderspezifischer Gewalt, Auswirkungen des VN-Waffenhandelsvertrages bzw. die vorzeitige Anwendung dieses Vertrages auf Rüstungsexporte, Meldepflichten, bisher nicht erfasste Angaben von Unternehmen oder Behörden, &quot;overriding risk&quot;<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

20.02.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/45003.02.2014

Möglicher rechtlicher Anpassungsbedarf durch die vorzeitige Anwendung des VN-Waffenhandelsvertrages

der Abgeordneten Katja Keul, Agnieszka Brugger, Volker Beck (Köln), Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Doris Wagner, Irene Mihalic und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Vereinten Nationen (VN) haben sich im April 2013 auf einen internationalen Waffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty – ATT) geeinigt, der den Handel mit konventionellen Rüstungsgütern regeln und den illegalen Handel mit diesen Gütern eindämmen soll. Deutschland hat den Vertrag als einer der ersten Staaten unterzeichnet und ratifiziert, der Vertrag tritt jedoch völkerrechtlich erst 90 Tage, nachdem das vorgegebene Quorum von 50 Ratifikationen erreicht ist, in Kraft. Dies ist bisher nicht der Fall. Das Bundeskabinett hat jedoch am 22. Januar 2014 bei seiner Klausursitzung in Meseberg beschlossen, dass Deutschland die Regelungen des VN-Waffenhandelsvertrages vorzeitig, d. h. ab sofort, anwenden wird.

Aus dem Umstand, dass das Bundeskabinett einerseits beschließt, dass die Regelungen des VN-Waffenhandelsvertrages künftig Anwendung in Deutschland finden sollen und damit zum Ausdruck bringt, dass der VN-Waffenhandelsvertrag qualitative Änderungen in den deutschen Rüstungsexportregelungen mit sich bringen wird, und daraus, dass andererseits dem Deutschen Bundestag bisher kein Gesetzentwurf der Bundesregierung mit innerstaatlichen Anpassungsregelungen zur Umsetzung des Vertragswerkes vorgelegt wurde, ergeben sich Fragen, wie die vorzeitige Inkraftsetzung des VN-Waffenhandelsvertrages rechtlich und politisch zu bewerten ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wann wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf mit nationalen Anpassungsregelungen zum VN-Waffenhandelsvertrag vorlegen?

2

Welcher materiell-rechtliche Anpassungsbedarf ergibt sich im Außenwirtschaftsgesetz, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder anderen Gesetzen durch die vorzeitige Anwendung des VN-Waffenhandelsvertrages?

3

Welchen nationalen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung speziell in Bezug auf Artikel 6 und Artikel 7 des VN-Waffenhandelsvertrages?

4

Welche rechtlichen Anpassungen auf dem Verordnungsweg sind geplant?

5

Welchen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf den Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union für Rüstungsexporte?

6

Welche Auswirkungen hat der VN-Waffenhandelsvertrag bzw. die vorzeitige Anwendung des VN-Waffenhandelsvertrages durch Deutschland auf die Anwendung der Verteidigungsgüterrichtlinie zwischen den europäischen Staaten?

7

Welche Art von Exporten wird die Bundesregierung künftig nicht mehr genehmigen, die sie bisher genehmigt hat, bzw. für welche Art von Exporten werden ggf. künftig Genehmigungen erteilt, die bisher regelmäßig versagt wurden?

8

Falls die Bundesregierung keinen innerstaatlichen Anpassungsbedarf in Bezug auf die Fragen 1 bis 7 erkennt, welche Funktion hatte dann der Kabinettsbeschluss in Meseberg?

9

In welchem rechtlichen und in welchem politischen Verhältnis stehen der vorzeitig angewendete VN-Waffenhandelsvertrag und die politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zueinander?

10

Welche Anpassungen plant die Bundesregierung bei den politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern im Hinblick auf den VN-Waffenhandelsvertrag?

11

Lässt der VN-Waffenhandelsvertrag nach Ansicht der Bundesregierung eine Unterscheidung von Drittstaaten in „strategische Partner“ und übrige Staaten zu?

a) Wie bewertet die Bundesregierung in dieser Hinsicht die Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 1 des VN-Waffenhandelsvertrages, den Vertrag in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden?

b) Den Interessen welcher Staaten wurde bei den Verhandlungen mit der Formulierung in Artikel 5 Absatz 1 des VN-Waffenhandelsvertrages Rechnung getragen, und welche konkreten Auswirkungen hat sie?

12

Welche Entsprechung findet der aus dem angelsächsischen Recht stammende und im VN-Waffenhandelsvertrag genutzte Ausdruck „overriding risk“ im deutschen Recht, und wie wird er künftig von der Bundesregierung national und international ausgelegt werden?

13

Werden die Formulierungen im VN-Waffenhandelsvertrag zu genderspezifischer Gewalt als möglichem Versagungsgrund für eine Exportgenehmigung in deutsches Recht überführt werden, und wenn nein, wieso nicht?

14

Unterscheiden sich die Meldepflichten der Vertragsstaaten des VN-Waffenhandelsvertrages von denen des VN-Waffenregisters über den Umstand hinaus, dass der VN-Waffenhandelsvertrag auch Kleinwaffen umfasst, und wann ja, inwiefern?

15

An wen wird die Bundesregierung die vereinbarten Informationen melden, solange der VN-Waffenhandelsvertrag noch nicht völkerrechtlich in Kraft getreten ist?

16

Gibt es Informationen von Unternehmen oder Behörden, die im Rahmen des VN-Waffenhandelsvertrages gemeldet werden müssen, die bisher von Deutschland nicht erfasst werden, und ja, welche?

Berlin, den 31. Januar 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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