Kenntnisstand des Bundeskriminalamtes zu den Aktivitäten und Kontakten des Belastungszeugen und NSU-Unterstützers H. G. ins rechtsextreme Milieu im Rahmen des Zeugenschutzprogramms
der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Dezember 2013 wurde durch mehrere Presseberichte bekannt, dass der im NSU-Prozess wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Mitangeklagte H. G. noch immer Kontakte in die rechtsextreme Szene unterhält. Das ist brisant, weil H. G. im NSU-Prozess als Hauptbelastungszeuge gegen die Hauptangeklagte Beate Zschäpe auftritt und durch Maßnahmen des Zeugenschutzes besonders geschützt wurde. Laut Medienberichten hat sich H. G. unmittelbar nach seiner Haftentlassung im Mai 2012 mit A. Sch. getroffen. A. Sch. – seinerseits ebenfalls Zeuge im NSU-Prozess – wird der rechten Szene zugerechnet. Der Frau von A. Sch., S. Sch., hatte H. G. im Jahr 2006 für 300 Euro die Krankenkassenkarte abgekauft und diese an Beate Zschäpe gegeben, die die Karte ihrerseits für mehrere Arztbesuche nutzte.
Auf schriftliche Anfrage des Abgeordneten Sven-Christian Kindler räumte das Bundeskriminalamt des Innern (BMI) mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ein, dass das Treffen zwischen H. G. und A. Sch. entgegen der Zeugenschutzabsprache und ohne Kenntnis des Bundeskriminalamtes (BKA) erfolgte. Zudem widersprach das BMI Pressedarstellungen, wonach H. G. zu besagtem Treffen von Beamten des BKA begleitet und abgeholt worden sei. Eine öffentliche Klarstellung seitens des Bundesministeriums erfolgte indes nicht, so dass in der Öffentlichkeit – insbesondere im Raum Hannover, wo H. G. sich bis zu seiner Festnahme aufhielt – nach wie vor Unverständnis über das Verhalten der Polizeibehörden besteht. Dieses Unverständnis wurde dadurch verstärkt, dass zwischenzeitlich weitere Informationen über Kontakte von H. G. zur rechten Szene publik wurden.
Der „Norddeutsche Rundfunk“ (www.ndr.de vom 16. Dezember 2013 „NSU: Und immer wieder Hannover“) und die „Neue Presse“ Hannover (23. Dezember 2013) berichteten übereinstimmend, dass H. G. über das soziale Netzwerk Facebook Kontakte zu „alten Kameraden“ pflegt und darüber hinaus über Facebook persönliche Informationen – wie etwa seinen aktuellen Aufenthaltsort – öffentlich macht, die zu Zwecken des Zeugenschutzes von Behördenseite geheim gehalten wurden. Diese Aktivitäten von H. G. stehen im Widerspruch zu seiner eigen Aussage im Prozess, wonach er bereits im Jahr 2004 aus der Naziszene ausgestiegen sei. Und auch die Zeugenaussagen im NSU-Prozess widersprechen der Darstellung von H. G. So sagte A. Sch. am 8. Januar 2014 vor dem Oberlandesgericht München aus, dass es nach dem in der Presse offengelegten Treffen, das im Mai 2012 stattfand, noch zwei weitere Treffen zwischen ihm und H. G. gegeben habe. Diese hätten beide in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu seiner eigen Aussage vor Gericht sowie der Aussage seiner Frau stattgefunden.
Angesichts des hohen öffentlichen Interesses besteht mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche und Unklarheiten dringender Klärungsbedarf. Sowohl die Aufnahme von H. G. ins Zeugenschutzprogramm als auch die Handhabung desselben sowie die Rolle und der Kenntnisstand der Polizeibehörden sind für die Öffentlichkeit nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund des eklatanten Versagens der Ermittlungsbehörden im Zuge der NSU-Mordserie ist es besonders dramatisch, dass das Vorgehen der Polizeibehörden im Fall von H. G. in einem zwiespältigen Licht erscheint. Um sicherzustellen, dass das BKA seine Schutzpflicht vollumfänglich erfüllt hat und ein Missbrauch des Zeugenschutzprogrammes durch H. G. ausgeschlossen werden kann, muss aufgeklärt werden, in welchem Umfang die Polizeibehörden Kenntnis von Aktivitäten von H. G. hatten, die sich im Verlauf des inzwischen anderthalb Jahre gewährten Zeugenschutzes von H. G. ereignet haben und aus welchen Gründen sie nicht frühzeitig unterbunden wurden.
Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bezieht sich in erster Linie auf die Rolle der Behörden und deren Entscheidungen und nicht auf unmittelbar verfahrensrelevante Fragen. Entsprechend richten sich die erfragten Informationen ausschließlich auf die Kenntnislage der Polizeibehörden sowie deren Beteiligung an den skizzierten Ereignissen bzw. deren Tolerierung. Angaben, die das laufende NSU-Verfahren betreffen, bleiben außen vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Erfolgte die Aufnahme von H. G. in den Zeugenschutz durch seine Anfrage, oder wurde sie ihm seitens der Polizeibehörden angeboten?
a) Wann genau erfolgte die Aufnahme?
b) Wenn die Initiative von H. G. ausging, welche Gründe führte er seinerzeit an, und in welchem Umfang wurden diese Gründe auf ihren Wahrheitsgehalt hin geprüft?
c) Wenn der Zeugenschutz seitens der Polizeibehörden angeboten wurde, gab es konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass H. G. aufgrund seiner „Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt“ war (§ 1 Absatz 2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes – ZSHG)?
Welche Zeugenschutzstellen waren und sind mit dem Schutz von H. G. betraut?
In welchem Umfang und durch welche Maßnahmen wurde über die gesamte Dauer des Zeugenschutzes von H. G. kontinuierlich geprüft – nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass H. G. die Absprachen mit dem BKA unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft missachtete und A. Sch. kontaktierte –, ob H. G. weiterhin Kontakte zur rechtsextremen Szene unterhält?
War und/oder ist H. G. über Art, Umfang und ggf. Zeiten der Zeugenschutzmaßnahmen vollumfänglich informiert?
Hatte das BKA Kenntnis von den beiden Treffen, die nach Aussage von A. Sch. im Herbst und Winter 2013 stattfanden?
Wenn ja, wie hat sich das BKA dazu verhalten?
Hat H. G. die Treffen mit den Eheleuten Sch. gegenüber dem BKA erwähnt?
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Wie trat H. G. unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 25. Mai 2012 nach Kenntnis der Bundesregierung den Heimweg an?
a) Wurde er von Bundes- und/oder Landesbeamten (offen oder verdeckt) eskortiert?
b) Wurde er von A. Sch. und/oder einer anderen Privatperson abgeholt?
Gab es neben A. Sch. noch weitere Personen, für die nach Kenntnis der Bundesregierung eine Besuchserlaubnis für die Jugendvollzugsanstalt (JVA) beantragt wurde, in der H. G. in Untersuchungshaft saß?
a) Wenn ja, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Anträge auf Besuchserlaubnis bewilligt, und wurde geprüft und/oder vermerkt, inwiefern diese Personen Kontakt zur rechten Szene halten oder dieser angehören?
b) In welchen zeitlichen Abständen erhielt H. G. während seiner Untersuchungshaft Besuch in der JVA?
In welchem Umfang wurden Aktivitäten von H. G. in sozialen Netzwerken überwacht, und waren dem BKA die Inhalte, die H. G. unter dem Namen „Holli S.“ auf seiner neuen Facebook-Seite (sein alter Account war vom BKA gelöscht worden) öffentlich machte, bekannt?
a) Welche Rolle spielten diese Aktivitäten im Hinblick auf Umfang und Schutzrichtung der Zeugenschutzmaßnahmen für H. G.?
Ab wann hatte das BKA Kenntnis von diesen Aktivitäten, und auf welchem Weg erlangte das BKA Kenntnis (durch eigene Überwachung oder durch Medienberichte)?
Wurde H. G., nachdem das BKA Kenntnis von seinen Facebook-Aktivitäten erlangt hatte, aufgefordert, diese Aktivitäten einzustellen?
Wenn nein, aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet?
Wurde die kurzfristige Löschung des neuen Facebook-Accounts von H. G. durch das BKA veranlasst, oder hat Facebook nach Kenntnis der Bundesregierung die Löschung eigeninitiativ vorgenommen?
Hatte das BKA Kenntnis von einem Treffen von H. G. mit Mitgliedern der Gruppierung „Combat 18“, von dem H. G. auf seiner neuen Facebook-Seite Fotos gepostet hatte?
Kann seitens des BKA definitiv ausgeschlossen werden, dass dieses Treffen während der Zeit stattfand, in der H. G. unter Zeugenschutz stand?
Sieht die Zeugenschutzstelle bei wiederholten Verstößen gegen Auflagen des Zeugenschutzes grundsätzlich vor, einzelne der bisherigen Zeugenschutzmaßnahmen bzw. den Zeugenschutz insgesamt zu beenden?
a) Wenn ja, in welchem Umfang müssen sich diese Verstöße bewegen?
b) Steht H. G. noch immer unter Zeugenschutz und wenn nein, welche Gründe waren maßgeblich zur Beendigung des Schutzprogramms?
Erhielt und/oder erhält H. G. gemäß § 8 ZSHG Zuwendungen der Zeugenschutzdienststelle?
Wenn ja, auf welchen Betrag belaufen sich diese Zuwendungen?
Auf welchen Betrag belaufen sich die Gesamtkosten, die bislang für den Zeugenschutz von H. G. aufgewendet wurden?