Ausschüttungspraxis der Verwertungsgesellschaften VG WORT, GEMA und VG Bild-Kunst an Verleger
der Abgeordneten Tabea Rößner, Ulle Schauws, Renate Künast, Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, Kai Gehring, Elisabeth Scharfenberg, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Dr. Harald Terpe, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) ist Treuhänderin von Urheberberechtigten. Sie nimmt für Urheberinnen und Urheber deren Urheberrechte gegenüber Nutzerinnen und Nutzern wahr und schüttet die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung an diese aus. Die VG WORT verteilt derzeit nach ihren Verteilungsplänen das Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheberinnen und Urheber (insbesondere aus der Gerätevergütung) zur Hälfte auch an die Verlegerinnen und Verleger der Urheberinnen und Urheber. Die Verlegerinnen und Verleger werden ohne weiteren Rechtenachweis am Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt. Die VG WORT verlangt von den Verlegerinnen und Verlegern nicht, dass sie durch Einzelmeldungen erklären, Inhaberin bzw. Inhaber gesetzlicher Vergütungsansprüche an konkreten Werken zu sein.
Auch die GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte und die VG Bild-Kunst verteilen die Erlöse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu einem erheblichen Teil an Verlegerinnen und Verleger. Auch diese Verwertungsgesellschaften schütten an Verlegerinnen und Verleger aus, ohne von diesen gesetzliche Vergütungsansprüche zur Wahrnehmung erworben zu haben.
Diese Praxis ist vor dem Hintergrund der Rechtslage und Rechtsprechung zweifelhaft. Nach § 63a des Urhebergesetzes (UrhG) sind die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheberin bzw. des Urhebers unverzichtbar. Ansprüche können zwar im Voraus unter bestimmten Umständen an Verlegerinnen und Verleger abgetreten werden, aber eine solche Abtretung darf nicht bezwecken, dass den Verlegerinnen und Verlegern die Erlöse ganz oder teilweise zukommen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem „Bandübernahme“-Urteil vom 10. Dezember 1996 (1 BvR 1858/96, ZUM 1997, 555) entschieden, dass nur derjenige einen Anteil an den Ausschüttungen einer Verwertungsgesellschaft erhalten darf, der bei ihr Rechte eingebracht hat. Ebenso hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft aufgrund ihrer treuhänderischen Bindung im Interesse aller Berechtigten gehalten ist, das Vergütungsaufkommen möglichst leistungsgerecht auszuschütten (BGH GRUR 2005, 757/759 – PRO-Verfahren; BGH GRUR 2013 375 Tz. 22 – Missbrauch des Verteilungsplans). Eine Verwertungsgesellschaft ist im Interesse der anderen Berechtigten verpflichtet, unzureichend belegte Meldungen zurückzuweisen und gegebenenfalls auf einem vollen Nachweis der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beteiligung am Vergütungsaufkommen zu bestehen (BGH GRUR 2004, 767/768 f. – Verteilung des Vergütungsaufkommens; BGH GRUR 2013, 375 Tz. 30 – Missbrauchs des Verteilungsplans). Sie ist verpflichtet, die Anspruchstellerin bzw. den Anspruchsteller im Zweifelsfall auf den Gerichtsweg zu verweisen (vgl. BGH GRUR 2013, 375 Tz. 30 – Missbrauch des Verteilungsplans BGH GRUR 2002, 332/334 – Klausurerfordernis).
Zudem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem „Luksan“-Urteil vom 9. Februar 2012 (C-277/10, GRUR 2012, 489 Tz. 100 ff.) entschieden, dass Urheberinnen und Urheber auf den ihnen zustehenden gerechten Ausgleich für die Gestattung erlaubnisfreier Privatkopien (in Deutschland ist dies der gesetzliche Vergütungsanspruch aus der Geräteabgabe) nicht verzichten können und dass sie den Ausgleich „unbedingt“ erhalten müssen.
Der EuGH hat des Weiteren in seinem Urteil „Amazon ./. Austro Mechana“ vom 11. Juli 2013 (C-521/11, GRUR 2013, 1025 Tz. 48, 53 ff.) das „Luksan“-Urteil bestätigt und ausgeführt, dass der Anspruch der Urheberinnen und Urheber aus dem gerechten Ausgleich (in Deutschland ist dies der Anspruch auf die Beteiligung an der Geräteabgabe) unverzichtbar ist. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union darf nach diesem Urteil lediglich vorsehen, dass der gerechte Ausgleich den Urheberinnen und Urhebern mittelbar zugutekommt, d. h. auf dem Weg über soziale Einrichtungen, die zu ihren Gunsten geschaffen worden sind.
Zuletzt hat der EuGH in seinem Urteil vom 10. April 2014 in der Sache ACI Adam BV u. a. gegen Stichting de Thuiskopie u. a. (C 435/12 Rn. 50) erneut bekräftigt, dass der gerechte Ausgleich den Urheberinnen und Urhebern zustehen muss.
In Deutschland haben das Landgericht (LG) München (Urteil v. 24. Mai 2012 – 7 O 28640/11, ZUM-RD 2012, 410) und das Oberlandesgericht (OLG) München (Urteil v. 17. Oktober 2013 – 6 U 2492/12, GRUR 2014, 272 – Verlegeranteil, Revisionsverfahren anhängig) übereinstimmend die Verteilung der VG WORT als rechtswidrig, weil willkürlich, erachtet.
Ungeachtet der dargestellten Rechtslage, insbesondere auch der Urteile des EuGH und der Urteile des LG und des OLG München, verteilt die VG WORT das Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheberinnen und Urheber weiter unter Beteiligung der Verlegerinnen und Verleger. Sie schüttet zwar seit dem Jahr 2013 nur noch unter Rückforderungsvorbehalt aus. Es ist aber aus verwaltungstechnischen Gründen höchst zweifelhaft, ob die Rückforderung der über mehrere Jahre unrechtmäßig erfolgten Ausschüttungen an die Verlegerinnen und Verleger realisierbar ist und danach die Einkünfte aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen ordnungsgemäß neu verteilt werden können.
Trotz der eindeutigen Rechtslage hat das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften die Verteilungspraxis der VG WORT und ebenso der VG Bild-Kunst und der GEMA nicht beanstandet.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem als Aufsichtsbehörde die Vorschrift des § 6 der Verteilungspläne der VG WORT gebilligt, nach dem bei fehlerhafter Verteilung eine nachträgliche Korrektur möglich sein soll, obwohl diese den Schaden der Urheberinnen und Urheber allenfalls zu einem Bruchteil ausgleichen könnte.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist hinsichtlich des Unterlassens des Deutschen Patent- und Markenamts, seine Aufsichtsfunktion wahrzunehmen, untätig geblieben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach deutschem UrhG und nach dem relevanten Unionsrecht Verleger gesetzliche Vergütungsansprüche nicht originär erwerben und sich solche Ansprüche auch nicht zur eigennützigen Wahrnehmung von Urheberinnen und Urhebern abtreten lassen können?
Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass eine Verwertungsgesellschaft (insbesondere vor dem Hintergrund der o. g. Rechtsprechung) rechtswidrig handelt, wenn sie das Aufkommen aus der Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheberinnen und Urheber an Dritte ausschütten darf, die bei ihr in keiner Weise formal Rechte an konkreten Werken eingebracht haben, erst recht nicht an solche Dritte, die der Verwertungsgesellschaft gegenüber nicht einmal behauptet haben, Inhaberin bzw. Inhaber von gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu sein?
Wenn nein, warum nicht?
Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass eine Auslegung des § 63a UrhG im Lichte der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung es verbietet, dass gesetzliche Vergütungsansprüche der Urheberinnen und Urheber im Voraus nur zu treuhänderischen Zwecken an Verlegerinnen und Verleger abgetreten werden dürfen, aber jedenfalls eine solche Abtretung nicht bezwecken darf, dass den Verlegerinnen und Verlegern die Erlöse ganz oder teilweise zukommen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der Beträge, die die VG WORT, die VG Bild-Kunst und die GEMA seit der Verteilung im Jahr 2004 jährlich aus dem Aufkommen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen an Verlegerinnen und Verleger ausgeschüttet haben?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in Hinsicht auf die Entscheidungsgrundlage des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Praxis der VG WORT, der VG Bild-Kunst und der GEMA, die Verlegerinnen und Verleger an dem Aufkommen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu deren Gunsten zu beteiligen, nicht zu beanstanden,
– obwohl die Verlegerinnen und Verleger bei diesen Verwertungsgesellschaften nicht einmal der Form nach gesetzliche Vergütungsansprüche bezogen auf konkrete Werke einbringen,
– obwohl im Jahr 2002 § 63a in das UrhG eingefügt wurde,
– und obwohl sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteile v. 9. Februar 2012 und 11. Juli 2013) klar ergibt, dass Urheberinnen und Urheber auf ihren Anspruch aus der Geräteabgabe nicht verzichten können und ihren Anteil an dieser Vergütung unbedingt erhalten müssen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, aus welchen Gründen das Deutsche Patent- und Markenamt die Vorschrift des § 6 der Verteilungspläne der VG WORT (ebenso § 6 des Verteilungsplans der GEMA) über die Zwischenschaltung eines nachträglichen Korrekturverfahrens bislang nicht beanstandet hat,
– obwohl nach der Rechtsprechung des BGH eine Verwertungsgesellschaft die Vergütungen der Berechtigten gemäß § 315 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach billigem Ermessen festzusetzen und deren Billigkeit zu beweisen hat (BGH-Urteil vom 20. Juli 2010 ENZR 23/09 NJW 2011, 212 Tz. 27 Stromnutzungsentgelt IV; BGH-Urteil vom 15. Mai 2012 ENZR 105/10 NJW 2012, 3092 Tz. 33 ff. – Stromnutzungsentgelt V),
– und obwohl der bzw. die Berechtigte nach dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ohne weitere Voraussetzungen, das heißt ohne Zwischenschaltung eines weiteren Verfahrens, unmittelbar auf Festsetzung der billigen Vergütung nach § 315 Absatz 3 BGB klagen können muss (vgl. BGH-Urteil vom 15. Mai 2012 ENZR 105/10 NJW 2012, 3092 Tz. 22 ff., Stromnutzungsentgelt V)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Maßnahmen das Deutsche Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde getroffen hat, um sicherzustellen, dass Urheberinnen und Urheber, die durch die fehlerhafte Verteilung der genannten Verwertungsgesellschaften geschädigt worden sind, einen vollen Schadensausgleich erhalten, ohne dass die Berechtigten späterer Ausschüttungen eine Verkürzung der ihnen zustehenden Vergütungen hinnehmen müssen?
Aus welchen Gründen hält es das Deutsche Patent- und Markenamt nach Wissen der Bundesregierung mit dem Treuhandgrundsatz für vereinbar, dass die VG WORT die Geschädigten früherer Fehlverteilungen im Rahmen eines nachträglichen Korrekturverfahrens aus dem Aufkommen (u. a. durch die Bildung von Rückstellungen) entschädigen will, das sie an diejenigen Autorinnen und Autoren ausschütten müsste, denen sie nach Treuhandgrundsätzen (§§ 675, 667, 670 BGB) die Herausgabe der vereinnahmten Vergütungen aus dem aktuellen Geschäftsjahr schuldet?
Aus welchen Gründen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Wissen der Bundesregierung das vorgenannte Verhalten des Deutschen Patent- und Markenamtes gebilligt bzw. nicht eingegriffen, obwohl der BGH in seiner Entscheidung vom 24. September 2013 in der Sache I ZR 187/12 entschieden hat, dass ein Rechtsirrtum einer Verwertungsgesellschaft nur dann entschuldigt ist, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte?