Wirksame Sanktionierung von Rechtsverstößen in Unternehmen
der Abgeordneten Katja Keul, Nicole Maisch, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Korruption und andere Formen der Wirtschaftskriminalität sind Straftaten, die verheerende Auswirkungen auf den Wettbewerb und den freien Markt und damit auch für Unternehmen, Betriebe und Beschäftigte haben können. Durch korruptes Verhalten erlangte Vorteile im freien Wettbewerb wirken sich zu Lasten ehrlicher Mitbewerber und deren Belegschaften aus. Während sich der ganz überwiegende Teil der in Deutschland tätigen Unternehmen rechtskonform verhält, richten diejenigen, die gegen Gesetze verstoßen, immense Schäden an. Das gilt nicht nur für den Bereich der Korruption, sondern auch für andere Problembereiche, wie Verletzungen von Verbraucherschutznormen, Menschenrechtsverletzungen durch Nutzung ausbeuterischer Arbeitsbedingungen oder Umweltschädigungen. Das Vertrauen in den Rechtsstaat leidet, wenn Straftaten und andere Rechtsverstöße, die aus Unternehmen heraus begangen werden und auf ihren wirtschaftlichen Nutzen abzielen, nicht effektiv geahndet werden.
In Deutschland existiert kein Unternehmensstrafrecht im engeren Sinne. Die Ahndung von Wirtschaftskriminalität, die nicht einzelnen bestimmten Personen zugeordnet werden kann, findet mit Hilfe des Ordnungswidrigkeitenrechts statt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat kürzlich einen Entwurf zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts vorgelegt. Dieser hat eine öffentliche Diskussion darüber ausgelöst, wie Wirtschaftskriminalität und Korruption künftig wirksamer eingedämmt werden können und welchen gesetzgeberischen Nachsteuerungsbedarf es gegebenenfalls im deutschen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht gibt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Haben sich nach Ansicht der Bundesregierung die den Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden bisher zur Verfügung stehenden Instrumente im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität bewährt, und wo sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf?
Sind Compliance-Systeme nach Ansicht der Bundesregierung dazu geeignet, in Unternehmen klarere Verantwortungsstrukturen zu schaffen, oder besteht die Gefahr, dass Entscheidungswege noch schwerer nachzuverfolgen sind?
Sind Compliance-Systeme aus Sicht der Bundesregierung ein präventiv wirkendes Instrument, das auch für kleinere und mittlere Unternehmen auch im Hinblick auf deren wirtschaftliche Möglichkeiten effektiv nutzbar gemacht werden kann?
Führen Compliance-Systeme nach Ansicht der Bundesregierung dazu, das (nachweisbare) Verantwortung für Rechtsverstöße von der obersten Führungsebene auf untere Ebenen verlagert werden kann?
Strebt die Bundesregierung die Förderung von Compliance-Systemen durch die Änderung rechtlicher Regelungen mit Unternehmensbezug (sei es im Ordnungswidrigkeitenrecht, sei es im Strafrecht) an?
Verfügen die Strafverfolgungs- und sonstigen Behörden nach Ansicht der Bundesregierung über ausreichend Mittel und qualifiziertes Personal, um Bußgeldverfahren nach den §§ 130, 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu betreiben, und wie kann sichergestellt werden, dass die Verfahren nicht lediglich aus einem Mangel an Ressourcen nicht oder nicht vollständig verfolgt werden?
Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Bundesregierung dafür und welche dagegen, auf die §§ 130, 30 OWiG künftig das Legalitätsprinzip anstelle des Opportunitätsprinzip anzuwenden, um eine durchgängigere Ahndung von Wirtschaftsdelikten zu erreichen, und wie könnte dies gesetzgeberisch am besten umgesetzt werden?
Welche Unterschiede gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ausübung des Opportunitätsermessens zwischen den einzelnen Bundesländern bei der Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Wege der §§ 130, 30 OWiG, und welche Gründe sind dafür nach Ansicht der Bundesregierung ausschlaggebend?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der letzten Erhöhung des Bußgeldrahmens in § 30 OWiG, und welche Schlüsse zieht sie daraus?
Plant die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative, um den Bußgeldrahmen weiter zu erhöhen?
Welche Möglichkeiten gibt es nach Auffassung der Bundesregierung, Elemente des Öffentlichkeitsprinzips im Prozessrecht auf Bußgeldverfahren nach den §§ 130, 30 OWiG zu übertragen?
Welcher Anteil an Verfahren wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der §§ 29a, 30, 130 OWiG durch eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten (Deal) beendet oder beschränkt?
Falls hierzu keine Zahlen verfügbar sind, wie hoch schätzt die Bundesregierung diesen Anteil ein?
Welche Auswirkungen auf die Verfahren hätte es nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf größere Transparenz und andere Aspekte, wenn für Fälle des § 130 OWiG eine § 257c der Strafprozessordnung (StPO) und § 243 Absatz 4 bzw. § 273 Absatz 1a StPO entsprechende Regelung zu Absprachen ins Ordnungswidrigkeitenrecht eingeführt würde?
Hält die Bundesregierung die strafrechtliche Ahndung einer Tat rechtstechnisch für möglich, ohne die Anknüpfung an eine konkret festgestellte Schuld eines Individuums?
Inwieweit sieht die Bundesregierung über § 30 Absatz 2 bzw. § 17 OWiG hinaus einen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angesprochenen Konkretisierungsbedarf bei den Zumessungsregeln für Unternehmensgeldbußen?
Inwieweit sieht die Bundesregierung darüber hinaus einen Bedarf, das Ordnungswidrigkeitenrecht, wie im Koalitionsvertrag angesprochen, im Hinblick auf Straftaten im Unternehmensbereich auszubauen?
Sieht sie im Hinblick auf die Anknüpfung der §§ 30, 130 OWiG an Straftaten und Ordnungswidrigkeiten auch einen Ausbaubedarf im Hinblick auf entsprechende Verstöße, die nicht Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten sind?
Erwägt die Bundesregierung die Einführung eines Unternehmensstrafrechts?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, erwägt die Bundesregierung, solche Regelungen wie im Koalitionsvertrag angesprochen auf multinationale Konzerne zu beschränken?
Welche Gründe sieht sie hierfür?
Wäre eine Ungleichbehandlung verschiedener Unternehmen verfassungs- und europarechtlich zulässig, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Wie würde die Bundesregierung multinationale Konzerne von anderen Unternehmen abgrenzen?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr der Verantwortungsdiffusion nur bei Konzernen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung diese Gefahr auch bei nationalen Konzernen gegeben?
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um Unternehmen, die korruptiv oder anders wirtschaftskriminell auffällig geworden sind, wirksam von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen, und welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um einen solchen Ausschluss zukünftig durchzusetzen?
Erhägt die Bundesregierung hierzu die Einführung eines bundeszentralen „Korruptionsregisters“, wie es von der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der 17. Wahlperiode vorgeschlagen (Bundestagdrucksache 17/11415) wurde?
Wenn nein, wieso lehnt die Bundesregierung ein bundeszentrales Korruptionsregister ab?
Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Jahren 2009 und 2014 Verfahren gemäß § 130 Absatz 1 OWiG eingeleitet?
Wie viele der Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit einem Bußgeld abgeschlossen?
Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung sich wiederholende Gründe für die Einstellung von Verfahren?
In wie vielen der Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Bußgeld gegen einen juristische Person gemäß § 30 OWiG verhängt?
In welchem Verhältnis stand nach Kenntnis der Bundesregierung das verhängte Bußgeld zu dem durch die Ordnungswidrigkeit oder Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens?
Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, wenn Behörden, in eigentlich einschlägigen Fallkonstellationen, von einem Verfahren gemäß § 130 Absatz 1 OWiG absehen?
Wie viele Geldbußen gemäß § 30 OWiG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Jahren 2009 und 2014 gegen juristische Personen verhängt?
Wie hat sich die Höhe der verhängten Geldbußen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum entwickelt?
Für welche Arten von Delikten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die höchsten Geldbußen verhängt?
In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von den Behörden verhängten Bußgeldbescheide gerichtlich überprüft und gegebenenfalls aufgehoben?
In welcher Relation standen nach Kenntnis der Bundesregierung die verhängten Geldbußen zu dem jeweiligen Unternehmensgewinn?
Welche Gründe gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, wenn Behörden, in eigentlich einschlägigen Fallkonstellationen, von einem Bußgeld gemäß § 30 OWiG absehen?
Sieht die Bundesregierung Ausbaubedarf bei der Regelung des Verfalls in § 29a OWiG?
Wenn ja, in welcher Hinsicht?
Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung § 29a OWiG bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit Wirtschaftsbezug bzw. Korruptionsbezug angewendet?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der als Verfall in Anwendung des § 29a OWiG dem Staat zugeflossene Betrag (insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln) in den letzten fünf Jahren?
Wie häufig findet nach Kenntnis der Bundesregierung § 29a OWiG Anwendung bei Straftaten, die im Unternehmensinteresse begangen werden, bei denen aber kein individueller Täter festgestellt werden kann?
Wie häufig findet nach Kenntnis der Bundesregierung § 29a OWiG Anwendung bei Verfahren gemäß § 130 OWiG?
Welche Probleme treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anwendung in der Praxis typischerweise auf?