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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Aufsicht über in Deutschland tätige Hochfrequenzhändler

Registrierte Hochfrequenzhändler unter BaFin-Aufsicht, Handelsplätze, gehandelte Wertpapiere, Umsätze und Gewinne, Anteil von Transaktionen an Börsen und multilateralen Handelssystemen, Einführung separater Entgelte für deren übermäßige Nutzung, Order-Transaktions-Verhältnis, Handelsstrategien und -praktiken, Prüfungsaktivitäten, Rechtsverordnungen des BMF, mögliche Marktmanipulationen, Regulierungsmaßnahmen<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

24.07.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/207403.07.2014

Aufsicht über in Deutschland tätige Hochfrequenzhändler

der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Eine Definition von Hochfrequenzhandel ist durch die Vielzahl, ständige Fortentwicklung und technische Komplexität der entsprechenden Praktiken nicht einfach. In der Richtlinie 2014/65/EU wird Hochfrequenzhandel definiert als „eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang, b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrages ohne menschliche Intervention, und c) ein hohes untertätiges Mittelungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen“ (Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40). Das deutsche Hochfrequenzhandelsgesetz (HFHG) stimmt mit dieser Definition weitgehend überein (vgl. Artikel 2 Nummer 2 HFHG).

Nach Medienberichten untersuchen die amerikanische Börsenaufsicht SEC und die Terminbörsenaufsicht CFTC, ob und inwiefern Börsen Hochfrequenzhändlern Vorteile gegenüber anderen Marktteilnehmern eingeräumt haben. Der Generalstaatsanwalt des US-Bundesstaates New York hat Vorladungen an verschiedene Hochfrequenzhändler verschickt, die amerikanische Bundespolizei FBI ermittelt, ob Praktiken von Hochfrequenzhändlern den Tatbestand des Insider Trading erfüllen. Neben den Untersuchungen der US-amerikanischen Behörden wird die Debatte über die Praktiken der Branche in den USA durch die Veröffentlichung des Buches „Flash Boys“ von Michael Lewis befeuert (Ackerman, Andrew (2014): SEC Investigations Into High-Frequency Trading Under Way, The Wall Street Journal, 1. April 2014, http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304157204579475803898811712; Patterson, Scott and Michael Rothfield (2014): FBI Investigates High-Speed Trading, The Wall Street Journal, 31. März 2014, http://online.wsj.com/news/articles/SB10001424052702304886904579473874181722310).

Auch in Deutschland sind Hochfrequenzhändler aktiv – an der Deutschen Börse ist der Hochfrequenzhandel nach Schätzungen für rund 40 Prozent des Aktienhandels verantwortlich (Schäfers, Manfred (2012): Deutschland reguliert den Hochfrequenzhandel, FAZ, 25. September 2012, www.faz.net/aktuell/finanzen/strategie-trends/automatische-handelsauftraege-deutschland-reguliert-den-hochfrequenzhandel-11903639.html).

Befürworter argumentieren, durch Hochfrequenzhändler würden die Marktliquidität erhöht und Transaktionskosten in Form geringerer Spreads für andere Marktteilnehmer gesenkt. Kritiker bestreiten so geartete positive Effekte. Der Hochfrequenzhandel trage vielmehr zur Destabilisierung der Märkte und zur Gefahr von plötzlichen enormen Preisschwankungen bei. Darüber hinaus hätten die Handelspraktiken der Branche, mit Investitionshorizonten von Bruchteilen einer Sekunde, keinerlei realwirtschaftlichen Bezug und führten zu Preisverzerrungen. Schließlich besteht der Verdacht, dass die Praktiken von Hochfrequenzhändlern teilweise marktmanipulierende Elemente beinhalten, durch die sie auf Kosten v. a. von institutionellen und Kleinanlegern praktisch risikolose Gewinne erzielen können.

Mit dem Hochfrequenzhandelsgesetz, in Kraft getreten im Mai 2013, hat die Bundesregierung die Hochfrequenzhändler als Wertpapierdienstleister definiert und diese damit unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Welche Unternehmen werden bei der BaFin als am Hochfrequenzhandel beteiligt gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes (KWG) (im Folgenden „in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler“ genannt) geführt vor dem Hintergrund, dass durch die Änderungen im KWG und im Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) im Zuge des Hochfrequenzhandelsgesetzes Hochfrequenzhändler unter die Aufsicht der BaFin gestellt (vgl. § 4 Absatz 3a WPHG) wurden (bitte unter Angabe von Namen der Firmen, Firmensitz und Rechtsform)?

2

An welchen deutschen Handelsplätzen (sowohl Börsen als auch multilaterale Handelssysteme) sind die in Deutschland registrierten Hochfrequenzhändler jeweils aktiv?

3

Welche Wertpapiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung von in Deutschland registrierten Hochfrequenzhändlern in welchem Umfang gehandelt?

4

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze und die Gewinne für das Jahr 2013, die durch in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler erwirtschaftet wurden (pro Unternehmen und aggregiert; falls registrierte Unternehmen auch in Bereichen Umsätze und Gewinne erwirtschaftet haben, die nicht dem Hochfrequenzhandel zugerechnet werden, bitte separat ausweisen)?

5

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an zustande gekommenen Transaktionen an Börsen und im multilateralen Handelssystem in Deutschland, an welchen in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler beteiligt sind (bitte nach Börsen bzw. multilateralen Handelssystemen separat ausweisen)?

6

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil an getätigten Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen an Börsen und im multilateralen Handelssystem in Deutschland, an welchen in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler beteiligt sind (bitte nach Börsen bzw. multilateralen Handelssystemen separat ausweisen)?

7

Welches Order-Transaktions-Verhältnis liegt nach Kenntnis der Bundesregierung für die einzelnen in Deutschland registrierten Hochfrequenzhändler vor?

8

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Umsätze für das Jahr 2013, welche von den Betreibern deutscher Handelsplattformen (Börsen und multilaterale Handelssysteme) durch das Geschäft mit Hochfrequenzhändlern erwirtschaftet wurden (bitte Gewinne durch Co-location separat ausweisen)?

9

Hat die BaFin bereits von ihrem Recht gemäß § 4 Absatz 3a WPHG Gebrauch gemacht, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche algorithmischen Handel betreiben, Informationen über deren Aktivitäten (insbesondere Beschreibung algorithmischer Handelsstrategien) anzufordern?

Falls ja, von welchen Unternehmen wurden welche Informationen angefordert und mit welchen Ergebnissen?

10

Wie werden die Handelsstrategien ggf. analysiert, und welche Schlüsse zieht die BaFin ggf. aus diesen Analysen?

11

Durch welche Handelsstrategien und -praktiken erwirtschaften nach Kenntnis der Bundesregierung die in Deutschland registrierten Hochfrequenzhändler ihre Gewinne (bitte Handelsstrategien und -praktiken einzeln oder nach Clustern erklären und jeweils ein erklärendes Beispiel anfügen)?

12

Welche Stellen innerhalb oder außerhalb der BaFin sind – bezugnehmend auf Frage 9 – für die Analyse der Handelsstrategien zuständig?

13

Wie viele Beschäftigte der deutschen Aufsichtsbehörden befassen sich mit den im Hochfrequenzhandelsgesetz definierten Aufgabenbereichen (bitte nach Institution separat ausweisen)?

14

Hat die BaFin den „Flash Crash“ an der Deutschen Börse im Februar 2014 (vgl. Rude, Herbert (2014): Flash Crash am Deutschen Aktienmarkt, The Wall Street Journal, www.wsj.de/article/SB10001424052702303496804579366600707068912.html) untersucht?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und sieht die Bundesregierung dadurch Aussagen der Deutschen Börse vom Januar 2013 infrage gestellt, dass ein „Flash Crash“ ähnlich dem am 6. Mai 2010 in den USA in Deutschland nicht vorkommen könne (http://deutscheboerse.com/dbg/dispatch/de/kir/dbg_nav/about_us/40_Teil_der_Loesung?horizontal=page1_DB_SP_KRISENsicher)?

15

Welche Prüfungsaktivitäten hinsichtlich in Deutschland registrierter Hochfrequenzhändler wurden seit Inkrafttreten des HFHG durch die deutschen Aufsichtsbehörden durchgeführt, und welche Prüfungsaktivitäten sind für die Jahre 2014 und 2015 geplant?

16

In welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung Börsen und Betreiber von multilateralen Handelssystemen gemäß § 31f Absatz 1 WPHG und § 17 Absatz 4 des Börsengesetzes (BörsG) separate Entgelte für die übermäßige Nutzung des multilateralen Handelssystems, insbesondere durch unverhältnismäßig viele Auftragseingaben, -änderungen und -löschungen, eingeführt (bitte alte und neue Entgelthöhen pro Aktion und pro Handelsplatz angeben)?

17

Liegen bereits Erkenntnisse über den Effekt dieser Entgelteinführung vor (wurde z. B. eine geminderte Tätigkeit von Hochfrequenzhändlern registriert)?

18

In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von den Börsen und Betreibern von multilateralen Handelssystemen gemäß § 31f Absatz 1 WPHG und § 26a BörsG festzulegenden Order-Transaktions-Verhältnisse jeweils festgelegt, und haben sich die tatsächlichen Order-Transaktions-Verhältnisse dadurch verändert (bitte exemplarisch pro Assetklasse angeben)?

19

Welche kleinstmöglichen Preisänderungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß § 31f Absatz 1 WPHG und § 26b BörsG von den Börsen und Betreibern von multilateralen Handelssystemen jeweils festgelegt?

20

Hat das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnis gemäß § 31f Absatz 6 WPHG genutzt, um durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich der genannten

a) Entgelte für übermäßige Nutzung der Handelssysteme,

b) Festlegung angemessener Order-Transaktions-Verhältnisse oder

c) kleinstmöglichen Preisänderungen bei gehandelten Finanzinstrumenten zu erlassen?

21

Wurden seit Inkrafttreten des HFHG oder davor Praktiken zur Generierung falscher oder irreführender Signale oder zur Herbeiführung künstlicher Preisniveaus gemäß § 3 der Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung durch in Deutschland registrierte Hochfrequenzhändler festgestellt oder entsprechende Untersuchen eingeleitet?

Falls keine Untersuchungen eingeleitet wurden, warum nicht?

Falls ja, welche Hochfrequenzhändler waren oder sind davon wie betroffen?

22

Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. in der Anhörung zum HFHG im Januar 2013 formulierte Forderung nach einer Mindesthaltefrist für Aufträge?

Welche Erkenntnisse sprechen gegen die Wirksamkeit der Maßnahme?

23

Vor dem Hintergrund, dass in Michael Lewis’ „Flash Boys“ insbesondere auf die Gefahr verwiesen wird, dass Hochfrequenzhändler einen an mehrere Börsen gesandten Auftrag an der ersten Börse abpassen und dann anderen Aufträgen quasi vorlaufen können („front running“), sieht die Bundesregierung diese Möglichkeit auch in Deutschland oder der EU?

Könnte sich diese Möglichkeit insbesondere durch die mit der ersten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) aus dem Jahr 2007 entstandene Fragmentierung ergeben haben?

24

Welche Regulierungsmöglichkeiten sind der Bundesregierung bekannt, welche den Hochfrequenzhandel an deutschen Handelsplattformen vollständig unterbinden würden?

25

Legen nach Ansicht der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des HFHG gewonnene Erkenntnisse weitere (gesetzliche) Maßnahmen zur Regulierung des algorithmischen Handels nahe?

Berlin, den 1. Juli 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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