Prävention und Bekämpfung der Geldwäsche
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Hans-Christian Ströbele, Dr. Thomas Gambke, Lisa Paus, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Uwe Kekeritz, Sven-Christian Kindler, Irene Mihalic, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach dem Sturz des ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch erhob die Übergangsregierung gegenüber ihren Vorgängern den Vorwurf, Staatsgelder in erheblichem Umfang veruntreut und ins Ausland gebracht zu haben. Gegenüber einigen von EU-Sanktionen betroffenen Personen diente dieser Umstand auch als Begründung für die Sanktionen. Medien meldeten erste Fahndungsergebnisse, beispielsweise in der Schweiz und in Österreich. Ermittelt wurde nicht nur gegen Banken, sondern beispielsweise auch gegen die im Rohstoffhandel tätige Firma Mako Trading SA aus Genf (www.faz.net vom 28. Februar 2014) und die im Immobiliengeschäft tätige Euro East Beteiligungs GmbH aus Wien (www.fr-online.de vom 23. Februar 2014).
Die Geldwäschebekämpfung und -prävention muss laufend neuen Entwicklungen angepasst werden. Doch in Deutschland werden Vollzugsdefizite kritisiert, insbesondere im Nicht-Finanzsektor. Die Verteilung der Geldwäscheaufsicht auf verschiedene Behörden erfordert einen hohen Koordinierungsaufwand.
Diese Kleine Anfrage dient der Erkundung des aktuellen Standes der konkreten Umsetzung und Funktionsweise der Geldwäschebekämpfung und -prävention.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie wird der „Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine“ umgesetzt?
Welche Entscheidungen hat der Ratsbeschluss in Deutschland nach sich gezogen?
Welche Behörden sind für die Umsetzung zuständig?
Welche Mitwirkung von Banken und anderen Unternehmen ist zur Umsetzung des Beschlusses notwendig, und wie wird diese gewährleistet?
Wurden im Zuge der Sanktionen in Deutschland Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren?
Wenn ja, in welchem Umfang, und gegenüber welchen Berechtigten?
Wurden nach Artikel 1 Absatz 3 und 4 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates Genehmigungen erteilt?
Wenn ja,
a) durch wen,
b) unter welchen der dort genannten Voraussetzungen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Veruntreuung öffentlicher Gelder aus der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland vor?
Welche deutschen Banken und andere Unternehmen waren hieran ggf. beteiligt?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob die Geschäfte der im Rats-Beschluss aufgeführten Personen den für politisch exponierte Personen anzuwendenden verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 6 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) unterlagen?
Wie können kleine Unternehmen, die Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, ihre Verpflichtung erfüllen und erfahren, ob es sich bei einem ihrer Kunden um eine politisch exponierte Person im Sinne dieser Vorschrift handelt?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass in der Praxis die Verpflichteten dies (vgl. Frage 10) wissen bzw. erfahren können?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland (wie in der Schweiz) im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgrund des Geschehens in der Ukraine Ermittlungen wegen Geldwäschetatbeständen eingeleitet, etwa gegen sanktionsbetroffene Personen oder deren Umfeld?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung – auch im Lichte solch aktueller Entwicklungen – heute daraus, dass
a) die Bundesländer bereits am 21. September 2012 in ihrer Stellungnahme zur GwG-Novelle (Bundestagsdrucksache 17/10745 – Anlage 3, S. 21, dort zu Nummer 2) eine zentrale Bundesaufsicht angemahnt haben im Nichtfinanzsektor für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, 5, 9, 10 und 12 GwG (also für Versicherungsvermittler, Finanzunternehmen, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und Veranstalter bzw. Vermittler von Glücksspielen), um angesichts europäischer und internationaler Vorgaben eine möglichst einheitliche und effektive Verwaltungspraxis gerade bei länderübergreifenden Sachverhalten zu erreichen,
b) die Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag bei der Beratung der GwG-Novelle in einem Entschließungsantrag im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 17/11416, S. 9 f.) die vom Bundesrat beklagten Zuständigkeitsüberschneidungen im vorgenannten Bereich als „besorgniserregend“ bezeichnet und die Bundesregierung aufgefordert hatte, bezüglich solcher „Aufsichtsüberschneidungen, -lücken oder -defizite“ ggf. „ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung der Geldwäscheprävention in Deutschland vor(zu)schlagen“?
Was haben die Bundesregierung sowie nach deren Wissen die Bundesländer seither unternommen, um die in Rede stehenden Vollzugsdefizite und Zuständigkeitsprobleme zu überwinden?
Falls noch nichts veranlasst wurde, warum nicht?
Wird der Rohstoffhandel von § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG erfasst?
Wie bewertet die Bundesregierung das spezifische Geldwäscherisiko des Rohstoffhandels?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vollzug des GwG in den Branchen Immobilien- und Rohstoffhandel?
Wie viele Ermittlungsverfahren aufgrund des GwG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesen beiden Branchen seit dem Jahr 2011 jeweils eingeleitet und geführt?
Wie viele solcher Verfahren (vgl. Frage 17) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2011 je mit Anklageerhebungen und Verurteilungen abgeschlossen?