[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2244
18. Wahlperiode 28.07.2014Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Özcan Mutlu, Luise Amtsberg,
Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz,
Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Nachweis
deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache Dogan ./.
Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 10. Juli 2014, Az. C-138/13) für Recht
erkannt:
„Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel
unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom
19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des
Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren
Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin
auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen
Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in
dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass
Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen,
wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet
dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie
einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.“
Die sog. Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls betrifft zwar an sich nur
niedergelassene türkische Staatsangehörige. In der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes ist es aber geklärt, dass alle assoziationsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen
(vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-451/11 – Dülger).
Die Rechte türkischer Staatsangehöriger können – so der Europäische
Gerichtshof – allenfalls aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses
eingeschränkt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist
(Rz. 37). Ob diese Auffassung mit dem völkerrechtlichen Charakter des
Assoziierungsabkommens vereinbar ist, ist zweifelhaft. Unabhängig davon hat die
Bundesregierung zur Rechtfertigung des Nachweises deutscher
Sprachkenntnisse im Visumsverfahren zwei Gründe angeführt: die Förderung der Integration
und die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen. Beide Gründe dürften
zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes sein.
Der Europäische Gerichtshof hält die Regelung jedoch für unverhältnismäßig,
da sie „automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung
Drucksache 18/2244 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeführt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden“
(Rz. 38). Damit verstößt der mit der Verschärfung der Voraussetzungen des
Ehegattennachzugs im Jahr 2007 eingeführte Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
im Visumsverfahren gegen das Assoziationsrecht. Darauf können sich hier
lebende türkische Staatsangehörige und ihre Ehegatten und Lebenspartner ab
sofort berufen.
Das Bundesministerium des Innern möchte dennoch an der Nachweispflicht
festhalten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat dies stets abgelehnt.
Sie hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, die dem Schutze der Ehe und der
Lebenspartnerschaft effektiv Geltung verschaffen sollten (vgl.
Bundestagsdrucksache 17/12193).
Die Nachweispflicht stellt die Betroffenen nämlich vor nicht unerhebliche
Hürden. Deutschkurse sind nicht ohne weiteres im Ausland zugänglich. Nicht in
allen Ländern gibt es Goethe-Institute; dort wo es sie gibt, befinden sie sich
hauptsächlich in den Metropolen – weit entfernt vom Wohnort vieler
Betroffenen. Sprachkurse sind meistens teuer; hinzu kommen oft Reise- und
Unterhaltskosten. Dadurch führt die Nachweispflicht unweigerlich zu einer sozialen
Selektion beim Ehegattennachzug.
Darüber hinaus ist sie zur Förderung der Integration und zur Bekämpfung von
Zwangsverheiratungen nicht geeignet:
● Deutsch lernt man am besten in Deutschland. Denn im Inland können nicht
nur Sprachkenntnisse vermittelt, sondern zugleich Kontakte mit der
deutschen Gesellschaft geknüpft werden. Dazu dienen die Integrationskurse –
und nachziehende Ehegatten und Lebenspartner können zur Teilnahme an
den Integrationskursen durchaus verpflichtet werden.
● Dass die Nachweispflicht geeignet ist, Zwangsverheiratungen zu verhindern,
konnte die Bundesregierung trotz mehrfacher Aufforderung durch die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht belegen (vgl.
Bundestagsdrucksachen 16/9722, 16/10526 und 17/11018).
Richtig ist: Sprachkurse können die individuelle Handlungsfähigkeit und die
Autonomie der Lernenden steigern. Das gewollte „Empowerment“ durch
Sprachkurse erfolgt im Zielland (Dr. Ruth Weinzierl, Deutsches Institut für
Menschenrechte e. V., Anhörung des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages am 21. Mai 2007, Ausschussdrucksache 16(4)209 J, S. 7). Wer Menschen
also wirklich stark machen möchte, damit sie sich gegen Zwangsverheiratungen
wehren können, der muss sie im Zielland erreichen und fördern und sie dort ggf.
schützen.
Der Europäische Gerichtshof lässt die Vorlagefrage zur Vereinbarkeit der
Nachweispflicht mit der Familiennachzugsrichtlinie offen. Drei Stellungnahmen
kommen hingegen allesamt zu dem Schluss, dass die Richtlinie der
Nachweispflicht entgegensteht:
● die Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof in der
o. g. Rechtssache Dogan vom 30. April 2014,
● das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
vom 21. Juni 2011 (WD 3 – 3000 – 188/11) sowie
● die schriftliche Erklärung der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011
(Sj.g(2011)540657).
Infolge der Erklärung der Europäischen Kommission hatte die niederländische
Regierung im September 2011 die Pflicht zum Nachweis niederländischer
Sprachkenntnisse für Ehegatten türkischer Staatsangehöriger abgeschafft, um
ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes abzuwenden (
www.migrationsrecht.
net „50 Jahre deutsch-türkisches Anwerbeabkommen – Assoziationsrecht
wirksam umsetzen“).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2244In Deutschland besteht nun ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich an
Ausnahmen von der Nachweispflicht, die teilweise an die Staatsangehörigkeit
des in Deutschland lebenden Ehegatten oder Lebenspartners, teilweise an die
Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten oder Lebenspartners und
teilweise an andere Kriterien anknüpfen. Neben Ehegatten und Lebenspartnern
türkischer Staatangehöriger sind etwa ausgenommen:
● Ehegatten und Lebenspartner von anerkannten Asylberechtigten und
Flüchtlingen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG),
● Staatsangehörige von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras,
Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino
und den USA (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG) und
● Ehegatten und Lebenspartner von Unionsbürgern (vgl. EuGH, Urteil vom
25. Juli 2008, Az. C-127/08 – Metock).
Ausgenommen sind ferner Ehegatten und Lebenspartner, die wegen einer
Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, den Nachweis von
Deutschkenntnissen zu erbringen (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 AufenthG), Ehegatten
und Lebenspartner mit „erkennbar geringem Integrationsbedarf“ (§ 30 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 AufenthG) und Ehegatten und Lebenspartner von Ausländern,
die im Besitz einer Blauen Karte EU sind (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5
AufenthG). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2012
entschieden, dass der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim
Ehegattennachzug nicht erbracht werden muss, wenn dieser im konkreten Einzelfall
unmöglich oder unzumutbar erscheint oder die Bemühungen des Betroffenen nicht
innerhalb eines Jahres erfolgreich sind.
All dies dürfte einen sachlich kaum angemessenen Verwaltungsaufwand in den
deutschen Auslandsvertretungen verursachen. Vor allem aber entsteht eine
bedenkliche Inländerdiskriminierung: Ehegatten und Lebenspartner von
Deutschen werden nicht nur gegenüber freizügigkeitsberechtigen
Drittstaatsangehörigen schlechter gestellt, sondern darüber hinaus gegenüber einer Vielzahl
anderer Personengruppen. Dieses Ergebnis ist nicht nachvollziehbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihren in
Deutschland lebenden drittstaatsangehörigen Ehegatten und Lebenspartnern
bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners einerseits und nach
den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in Deutschland lebenden
Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach den fünf Alternativen in § 30
Absatz 1 Satz 3 AufenthG aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in
Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits
aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in
Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits aufschlüsseln)?
Drucksache 18/2244 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in
Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits
aufschlüsseln)?
e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden
Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
einerseits und nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des in
Deutschland lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners andererseits
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihrem in
Deutschland lebenden türkischen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten
beantragt (bitte nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des
nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach den fünf Alternativen in § 30
Absatz 1 Satz 3 AufenthG aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden
Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
3. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu ihrem
deutschen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten beantragt (bitte nach den
zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw.
Lebenspartners aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
und 3 AufenthG aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2244e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden
Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
4. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu einem in
Deutschland eingebürgerten Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten
beantragt (bitte aufschlüsseln nach den zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten
des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners)?
a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
und 3 AufenthG aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden
Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2007 den Nachzug zu einem
deutschen Ehegatten, Lebenspartner bzw. Verlobten, der neben der deutschen
noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat, beantragt (bitte nach den zehn
häufigsten Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw.
Lebenspartners aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen bestand kein Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen (bitte nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
und 3 AufenthG aufschlüsseln)?
b) Wie viele Anträge wurden bewilligt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
c) In wie vielen Fällen wurde von dem Erfordernis, den Nachweis deutscher
Sprachkenntnisse zu erbringen, aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts abgesehen (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
d) Wie viele Anträge wurden abgelehnt (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
e) In wie vielen Fällen erfolgte die Ablehnung wegen des fehlenden
Nachweises deutscher Sprachkenntnisse (bitte nach den zehn häufigsten
Staatsangehörigkeiten des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
aufschlüsseln)?
Drucksache 18/2244 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass der deutsche
Ehegatte oder Lebenspartner einer nachziehenden Person neben der deutschen
noch eine weitere Staatsangehörigkeit hat?
7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Umsetzung des Urteils
des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dogan unternommen?
8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes in der Rechtssache Dogan – wie schon das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Dülger – den Ehegattennachzug
zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen unabhängig von
der Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartners
und unabhängig von dem Staat, in dem der nachziehende Ehegatte bzw.
Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, betrifft, und wenn nein,
warum nicht?
9. Inwiefern lässt der Urteilstenor des Europäischen Gerichtshofes („die
Stillhalteklausel steht einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die
eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden
Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten und
Lebenspartner von in diesem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen,
wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet
dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass
sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedsstaats erworben
haben“) erkennen, dass es dennoch assoziationsrechtlich zulässig wäre,
nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls eine Regelung zu treffen, die
vorschreibt, dass Ehegatten und Lebenspartner von in diesem Mitgliedstaat
wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der
Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen,
vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der
Amtssprache dieses Mitgliedstaates erworben haben?
10. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die
von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern,
Dr. Günter Krings, geäußerte Absicht an dem Erfordernis des Nachweises
deutscher Sprachkenntnisse durch Ehegatten und Lebenspartner türkischer
Staatsangehöriger festzuhalten (DER SPIEGEL, 14. Juli 2014) für
vertretbar, angesichts dessen, dass Artikel 13 des Assoziationsratsbeschlusses
1/80 eine Stillhalteklausel enthält, die der Stillhalteklausel des
Zusatzprotokolls entspricht, aber auf alle assoziationsberechtigten türkischen
Staatsangehörigen Anwendung findet?
11. Wie hat die Bundesregierung das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2012 (10 C 12.12) umgesetzt?
a) Welche allgemeinen Regeln für die Zumutbarkeitsprüfung wurden
seither erlassen?
b) Nach welchen Regeln erfolgt die Prüfung, ob Bemühungen zum Erwerb
einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland möglich sind?
aa) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob es in dem betreffenden Land
ein Goethe-Institut oder ein anderer zertifizierter Sprachkursträger
vorhanden ist?
bb) Inwiefern wird dabei die Entfernung des Goethe-Instituts bzw. eines
anderen zertifizierten Sprachkursträgers vom Wohnort der
nachzugswilligen Person berücksichtigt?
cc) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob es der nachzugswilligen
Person – etwa in finanzieller Hinsicht – möglich ist, an einem
Sprachkurs teilzunehmen?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2244dd) Inwiefern wird dabei berücksichtigt, ob ein qualifiziertes
Deutschkursangebot für Menschen mit besonderen Bedürfnissen – etwa
Analphabeten – besteht?
c) Nach welchen Regeln erfolgt die Prüfung, ob Bemühungen zum Erwerb
einfacher Sprachkenntnisse im Herkunftsland der nachzugswilligen
Person zumutbar sind?
d) Inwiefern wird gewährleistet, dass Ehegatten und Lebenspartner
deutscher Staatsangehöriger innerhalb eines Jahres ein Visum erteilt wird,
wenn sie den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht innerhalb
dieser Frist erbracht haben?
12. Hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 nach
Auffassung der Bundesregierung Auswirkungen auf den Nachzug zu
ausländischen Ehegatten und Lebenspartnern?
a) Wenn ja, inwiefern hat die Bundesregierung das Urteil insofern
umgesetzt?
b) Wenn nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Auffassung
angesichts dessen, dass der im Grundgesetz verbürgte Schutz von Ehe und
Familie unabhängig von der Staatsangehörigkeit gilt?
13. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein sachlicher Grund, auf
eingebürgerte Deutsche bzw. Doppelstaatler andere/spezielle Regelungen
im Hinblick auf den Ehegattennachzug anzuwenden, als auf die übrigen
deutschen Staatsangehörigen (vgl. Punkt 28.1.1.0 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), und
wenn ja, warum?
14. Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein sachlicher Grund, auf
eingebürgerte Deutsche bzw. Doppelstaatler andere/spezielle Regelungen
im Hinblick auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. September 2012 geforderte Zumutbarkeitsprüfung beim
Ehegattennachzug anzuwenden, und wenn ja, warum?
15. Ist es zutreffend, dass alle nachziehenden Ehegatten und Lebenspartner, den
Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zufolge, nach ihrer Einreise in
Deutschland einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs
haben und hierzu ggf. auch verpflichtet werden können, und wenn nein, wie
sieht die diesbezügliche Rechtslage aus?
16. Ist es zutreffend, dass die Integrationskurse nicht nur das Ziel haben,
„einfache“ Deutschkenntnisse (Sprachniveau A1), sondern darüber
hinausgehend „ausreichende“ Sprachkenntnisse zu vermitteln (Sprachniveau B1),
und wenn nein, welches Ziel haben die Integrationskurse dann?
17. Ist es zutreffend, dass die deutschen Integrationskurse zusätzliche
Sprachbildungsmodule vorsehen, die an den besonderen Bedürfnissen von
Analphabetinnen und Analphabeten ausgerichtet sind, und wenn nein, warum
nicht?
18. Inwiefern hält die Bundesregierung die Integrationskurse im Vergleich zu
im Ausland bestehenden Sprachkursangeboten für ein quantitativ und
qualitativ höherwertiges Angebot zum Erlernen der deutschen Sprache?
19. Inwiefern hält es die Bundesregierung für zutreffend, dass Sprachbildung
besser und effektiver kontextbezogen im sprachlichen und
gesellschaftlichen Umfeld eines Zielstaates erlernt werden kann, als im Rahmen von
Deutschkursen im (nichtdeutschsprachigen) Ausland, und auf welche
(sprach-)wissenschaftliche Erkenntnisse stützt die Bundesregierung ihre
Auffassung?
Drucksache 18/2244 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode20. Warum hält die Bundesregierung – vor dem Hintergrund ihrer Antworten zu
den Fragen 15 bis 19 – das Erfordernis des Nachweises deutscher
Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug für „unverzichtbar“ (so der
Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Günter Krings, in
DER SPIEGEL vom14. Juli 2014) für die Integration der Betroffenen?
21. Kann die Bundesregierung die Äußerung der Abgeordneten Dr. Thomas
Strobl (CDU) im „FOCUS“ (12. Mai 2014) und Stephan Mayer (CDU) in
einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2014 bestätigen, wonach die
Nachweispflicht zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen bzw. zur Verhinderung
der (versuchten) Einreise zwangsverheirateter Ehegatten geführt habe?
a) Wenn ja, in wie vielen Fällen war dies der Fall (bitte nach den
zuständigen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung die Sachlage öffentlich
klarzustellen, und ggf. warum nicht?
22. Welche Belege hat die Bundesregierung inzwischen dafür, ob und ggf. in
welchem Ausmaß der Nachzug zwangsverheirateter Ehegatten versucht
worden ist bzw. welche Rolle die Nachweispflicht dabei gespielt hat, in
diesen Fällen die Einreise zu verhindern?
23. Welche Belege hat die Bundesregierung dem Europäischen Gerichtshof
vorgelegt, um darzulegen, dass die Nachweispflicht geeignet, erforderlich
und angemessen ist, um Zwangsverheiratungen zu verhindern?
24. Welche weiteren Möglichkeiten stehen deutschen Auslandsvertretungen
zur Verfügung, um im Falle einer beabsichtigten Einreise
zwangsverheirateter Ehegatten nach Deutschland
a) die Einreise zu verhindern,
b) die zwangsverheiratete Person im Herkunftsland zu unterstützen?
25. Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält es die Bundesregierung für
gerechtfertigt, Ehegatten und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger
gegenüber anderen Personengruppen beim Ehegattennachzug zu
benachteiligen?
26. Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von
Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras,
Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San
Marino und den USA von der Visumspflicht (§ 41 der
Aufenthaltsverordnung – AufenthV), und wenn ja, welche (bitte bezogen auf jedes einzelne
Land darlegen)?
27. Besteht eine völkerrechtliche Grundlage für die Befreiung von
Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel,
Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und
den USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse
beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG); und
wenn ja, welche (bitte bezogen auf jedes einzelne Land darlegen)?
28. Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen für die Befreiung von
Staatsangehörigen von Australien, Andorra, Brasilien, El Salvador,
Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San
Marino und den USA von dem Erfordernis des Nachweises deutscher
Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
AufenthG)?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/224429. Welche integrationspolitischen Erwägungen sprechen nach Auffassung der
Bundesregierung dafür, honduranische Staatsangehörige von dem
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu befreien, nicht
aber Staatsangehörige von Panama?
30. Wie begründet die Bundesregierung, dass pakistanische Staatsangehörige
der Nachweispflicht unterworfen sind, wenn sie zu einem argentinischen
Ehegatten nachziehen, nicht aber, wenn sie zu einem kroatischen Ehegatten
nachziehen?
31. Wie begründet die Bundesregierung, dass argentinische Staatsangehörige
im Gegensatz zu brasilianischen Staatsangehörigen der Nachweispflicht
unterworfen sind, wenn sie zu einem pakistanischen Ehegatten nachziehen?
32. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem
saudischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist, auf
den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird, während die
Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem deutschen
Hochschulprofessor weiterhin anwendbar ist?
33. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim Ehegattennachzug zu einem
jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Blauen Karte EU ist,
generell auf den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verzichtet wird,
während die Nachweispflicht beim Ehegattennachzug zu einem
jordanischen Staatsangehörigen, der in Besitz einer Niederlassungserlaubnis für
Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) ist, weiterhin besteht, wenn die Ehe erst
geschlossen wird, nachdem der jordanische Staatsangehörige seinen
Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat (§ 30 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 AufenthG)?
34. Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung
Ungleichbehandlungen, die mit den in den Fragen 29 bis 33 skizzierten Konstellationen
vergleichbar sind, für vereinbar mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes – GG), angesichts dessen, dass „die
Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger […] einer Unterscheidung nach den
in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass
strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der
Ungleichbehandlung zu stellen sind“ (BVerfG, Urteil vom 7. Februar 2012,
Az. 1 BvL 14/07, Rz. 46)?
Berlin, den 25. Juli 2014
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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