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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall AB gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Atomausstiegs im Jahr 2011

Vertraulichkeitseinstufung von Berichten zum Investitionsschutz-Schiedsverfahren, Unterrichtung des Bundestages, Geheimhaltungsbedürftigkeit und parlamentarische Kontrollfunktion, Haltung zu internationalen Investitionsschutzabkommen, Aufsicht der Landesatomaufsichtsbehörde Schleswig-Holstein über drei Atomkraftwerke<br /> (insgesamt 13 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

01.09.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/233412.08.2014

Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall AB gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Atomausstiegs im Jahr 2011

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Katharina Dröge, Annalena Baerbock, Renate Künast, Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Dr. Julia Verlinden, Harald Ebner, Matthias Gastel, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Nicole Maisch, Peter Meiwald, Markus Tressel, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der 13. Atomgesetznovelle nahm die Bundesregierung als Konsequenz aus der Atomkatastrophe von Fukushima die kurz zuvor von ihr durchgesetzte Laufzeitverlängerung für die deutschen Atomkraftwerke (AKW) zurück. Der schwedische Energiekonzern Vattenfall AB wendete sich daraufhin an das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) in Washington, um von der Bundesrepublik Deutschland Schadenersatz für die Auswirkungen dieser Atomwende auf die von seinen deutschen Tochtergesellschaften betriebenen Atomkraftwerke zu erwirken. Der Konzern argumentiert dabei, der Atomausstieg verstoße gegen die Investitionsschutzregeln des internationalen Energiecharta-Vertrags (ECT).

Nach wie vor sind viele Aspekte dieses Rechtsstreits zwischen Vattenfall AB und der Bundesrepublik Deutschland öffentlich unbekannt. Die Bundesregierung führt an, vom Schiedsgericht zur Vertraulichkeit verpflichtet worden zu sein und unterrichtet den Deutschen Bundestag selbst unter Geheimschutzbedingungen nur in äußerst knappem Umfang – zuletzt im Juli 2014 anhand von zwei als VS – VERTRAULICH (VS = Verschlusssache) und sechs als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (NfD) eingestuften Seiten.

Dieser vor dem Hintergrund gegebener Sachzwänge zu wahrender Vertraulichkeit gegenüber stehen jedoch das berechtigte Interesse der deutschen Bevölkerung, über einen Rechtsstreit informiert zu werden, der sie nicht unwesentlich betrifft, und die grundlegende Frage, inwiefern internationale Investitionsschutzabkommen demokratische Errungenschaften in der Gerichtsbarkeit unterminieren. Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung das Parlament unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht deutlich gehaltvoller informieren könnte.

Dass der konkrete Fall von großem öffentlichem Interesse ist, belegen die zahlreichen Berichte, die es trotz – und zum Teil auch gerade wegen – der Vertraulichkeit des Verfahrens gibt. Einige Beispiele sind in der Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 18/308 genannt, weitere Beispiele sind das Dossier „Im Namen des Geldes“ der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 27. Februar 2014 und die TV-Dokumentation „Geheimsache Freihandel – wem nützt das transatlantische Abkommen?“, die am 21. Mai 2014 im „ZDF“ ausgestrahlt wurde.

Drucksache 18/2334 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Fall zeigt auch, dass die Kontrollfunktion, die das Parlament, insbesondere die Opposition, gegenüber der Bundesregierung innehat und mittels ihres Fragerechts ausüben kann, hier mindestens erheblich erschwert, wenn nicht sogar grundsätzlich infrage gestellt wird. Vergleiche hierzu beispielsweise die Bundestagsdrucksachen 18/442 und 17/10584 und die Antwort auf die Schriftliche Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/27. Eine ansatzweise Abhilfe könnte erreicht werden, wenn die Bundesregierung künftig Fragen, die aus ihrer Sicht nicht öffentlich beantwortet werden können, unter Geheimschutzbedingungen über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages beantwortet. Hierum wird für diejenigen der unten genannten Fragen, deren Beantwortung aus Sicht der Bundesregierung zwingend nur vertraulich erfolgen kann, ausdrücklich ersucht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bewusst, dass die Formulierung seiner Anschreiben an die Geheimschutzstelle dazu führt, dass die Geheimschutzstelle die vom BMWi als VS-NfD eingestuften Berichtsteile faktisch wie die VS-VERTRAULICH eingestuften Teile behandeln muss (ggf. bitte Begründung)?

Falls ja, warum deklariert das BMWi nicht entweder alle Berichtsteile VS-VERTRAULICH oder wählt eine Formulierung, die eine dem Schutzgrad NfD adäquatere Handhabung erlauben?

Falls nein, welche Konsequenzen ist das BMWi bereit, daraus für seine Unterrichtungen zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu ziehen?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aus einer reinen Deutschübersetzung von öffentlich online frei zugänglichen Informationen keine Geheimhaltungsbedürftigkeit erwächst?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, welche Konsequenzen ist das BMWi bereit, daraus für seine Unterrichtungen zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu ziehen?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die parlamentarische Kontrolle des Regierungshandelns zu den wesentlichen Aufgaben des Deutschen Bundestages gehört und dass die parlamentarische Kontrollfunktion der Stärkung der Demokratie in Deutschland dient?

Falls ja, teilt sie weiter die Auffassung, dass die parlamentarische Kontrollfunktion nur dann wirksam ausgeübt werden kann, wenn die Regierung dem Parlament inhaltlich mindestens ausreichende Auskünfte erteilt?

Teilt sie ferner die Auffassung, dass der Umfang von Auskünften dem Umfang und der Komplexität des betreffenden Vorgangs angemessen sein muss?

4

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Unterrichtungen unter Geheimschutzbedingungen nicht gleichzusetzen sind mit oberflächlichen Informationen, sondern das Geheimschutzsystem auch dazu dient, dem Parlament unter Wahrung der für die Bundesrepublik Deutschland nötigen Schutzinteressen konkrete Auskünfte erteilen zu können?

5

Ist die Bundesregierung bereit, neben den von ihr nach eigenem Ermessen dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellten Auskünften zu dem hier behandelten Schiedsverfahren (zuletzt, im Juli 2014, zwei als VS-VERTRAULICH eingestufte Seiten und sechs als VS-NfD eingestufte Seiten), künftig auch konkrete Fragen von Bundestagsabgeordneten unter Geheimschutzbedingungen zu beantworten?

Falls nein, warum nicht?

6

Hat die Bundesregierung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine umfassendere und konkretere Unterrichtung des Deutschen Bundestags zu dem hier behandelten Schiedsverfahren zu Brüchen des Geheimschutzes und damit verbundenen Schäden für die Bundesrepublik Deutschland führen würde (ggf. bitte darlegen)?

7

Hat die Bundesregierung juristisch untersucht bzw. untersuchen lassen, ob eine umfassendere und konkretere Unterrichtung des Deutschen Bundestages zu dem hier behandelten Schiedsverfahren nach den Maßgaben des Schiedsgerichts möglich oder unmöglich wäre (ggf. bitte Ergebnisse darlegen)?

8

Hat das hier behandelte Schiedsverfahren zu einer veränderten Haltung der Bundesregierung gegenüber internationalen Investitionsschutzabkommen geführt (bitte mit Begründung)?

Falls nein, plant sie eine entsprechende Auswertung im Hinblick auf ihre künftige Haltung nach Abschluss des hier behandelten Schiedsverfahrens (bitte mit Begründung)?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass aufgrund der in der Bundesauftragsverwaltung vollzogenen Atomaufsicht auf behördlicher Seite die umfassendste Anlagenkenntnis zu den drei Atomkraftwerken Brunsbüttel, Krümmel und Brokdorf bei der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein vorhanden ist?

10

Findet im Zusammenhang mit dem hier behandelten Schiedsverfahren ein Austausch zwischen der Bundesregierung und der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein statt?

Falls nein, warum nicht?

Falls ja, seit wann, und inwiefern?

11

Zu welchen konkreten Aspekten hat die Bundesregierung bislang die Expertise der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein bereits herangezogen, und zu welchen Aspekten ist dies noch geplant?

12

Hat sich die Bundesregierung insbesondere mit der Atomaufsichtsbehörde des Landes Schleswig-Holstein dazu ausgetauscht, welche der in den letzten Jahren vor der Atomkatastrophe von Fukushima in den drei Atomkraftwerken Brokdorf, Brunsbüttel und Krümmel begonnenen und vollzogenen Maßnahmen Instandhaltungscharakter hatten?

13

Ist der Bundesregierung bekannt, welche künftigen jährlichen Auslastungen der drei o. g. Atomkraftwerke Vattenfall im für das Schiedsverfahren relevanten Zeitraum annimmt (ggf. bitte angeben)?

Hat die Bundesregierung eigene Berechnungen zu realistischen Auslastungsraten dieser drei AKW angestellt (ggf. bitte angeben)?

Berlin, den 12. August 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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