Beteiligung von Versicherten an Bewertungsreserven
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Sind die von Lebensversicherungsunternehmen in den Jahresdeklarationen für das Jahr 2014 festgelegten Sockel- bzw. Mindestbeteiligungen an Bewertungsreserven nach Kenntnis der Bundesregierung von einer Einschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 56a Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) betroffen?
Sind die von Lebensversicherungsunternehmen in den Jahresdeklarationen für das Jahr 2014 festgelegten Sockelbeteiligungen nach Auffassung der Bundesregierung eine Beteiligung an den Bewertungsreserven im Sinne des § 153 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)?
Sind die von Lebensversicherungsunternehmen in den Jahresdeklarationen für das Jahr 2014 festgelegten Sockelbeteiligungen nach Auffassung der Bundesregierung eine Beteiligung an den so genannten Schlussüberschüssen und damit keine Beteiligung an den Bewertungsreserven im Sinne des § 153 Absatz 1 VVG?
Haben Versicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Vergangenheit durch die Bildung von Sockelbeteiligungen eine Beteiligung an den Bewertungsreserven zu Lasten der Schlussüberschussbeteiligung vorgenommen?
Falls ja, wie wird verhindert, dass durch eine Einschränkung der Beteiligung an den Bewertungsreserven nach § 56a Absatz 3 VAG nur die Sockelbeteiligung gemindert wird, ohne die Schlussüberschussbeteiligung wieder anzuheben, und so das Gesamtniveau der Überschussbeteiligung unter das Niveau fällt, das vor Einführung der Beteiligung an den Bewertungsreserven bestand?
Unter welchen Voraussetzungen besteht für ein Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, eine Jahresdeklaration nachträglich zu ändern?
Hat ein Versicherungsunternehmen bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven nach § 153 Absatz 1 VVG neben den direkt gehaltenen Vermögenswerten (z. B. Anleihen, Immobilien) auch die über einen Spezialfonds gehaltenen Vermögenswerte mit dem Verkehrswert einzubeziehen?
Aus welchen Vorschriften ergab sich für die Aufsicht bzw. die Versicherungsunternehmen, dass die Verträge des Neubestandes bei der Überschussbeteiligung von Anfang an mit dem Altbestand gleichwertig zu behandeln waren, die Gesamtverzinsung für alle Verträge materiell einheitlich festzulegen war und eine Unterscheidung nach Neu- und Altbestand insoweit nicht erfolgte (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu den Fragen 11 und 12 auf Bundestagsdrucksache 17/13055)?
Steht dies nach Auffassung der Bundesregierung und/oder der BaFin nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es sich bei den Verträgen des Neubestandes und des Altbestandes um unterschiedliche Produkte, Risikoprofile etc. handelt und die Regulierung des Altbestandes auf einem deutlich höheren Niveau lag, als das bei den Verträgen des Neubestandes der Fall ist?
Kann die Bundesregierung ihre Auffassung, dass die Versicherungsunternehmen im Fall, dass das Zinsniveau am Kapitalmarkt auch nach dem Jahr 2000 über 7 Prozent geblieben wäre, auch mit einer einheitlichen Überschussbeteiligung eine gleichwertige Ausstattung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) in Alt- und Neubestand erreichen hätten können (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 17/13055), anhand einer konkreten Beispielsrechnung belegen, und, falls ja, diese dem Deutschen Bundestag zur Verfügung stellen?
Wie verlaufen in einem fiktiven Beispiel mit zwei Kundengruppen A und N (A fängt im Jahr 1994 mit einer ungebundenen RfB in Höhe von 9,3 Mrd. Euro, sprich 3,4 Prozent der Deckungsrückstellung, an, während N zu diesem Zeitpunkt über 0 ungebundene RfB verfügt) die Zahlungsströme, die Gutschriften an Kunden und der Auf- und Abbau der ungebundenen RfB etc., sodass mit Ausscheiden des letzten Kunden von A die ungebundene RfB von A aufgebraucht und die ungebundene RfB von N aufgebaut ist und gleichzeitig beiden Kundengruppen dieselbe Verzinsung gewährt wird?