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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

Verhandlungsergebnis und vorliegender Vertragstext, weiterer Zeitplan, Ratifikation und Inkrafttreten, Zustimmungserfordernisse; zahlreiche detaillierte Einzelfragen betr. regulatorische Kooperation und &quot;Right to regulate&quot;, Investitionsschutz und Investor-Staaten-Schiedsgerichtsverfahren, Landwirtschaft, Lebensmittel und Verbraucherschutz (Zulassungsverfahren und Vorsorgeprinzip, Agrogentechnik, Lebensmittelsicherheit, Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten), Umwelt und Energie (u.a. Fracking), Dienstleistungsliberalisierung und kommunale Daseinsvorsorge bzw. öffentliche Dienstleistungen, Urheberrecht<br /> (insgesamt 79 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

08.10.2014

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/247602.09.2014

Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2476 18. Wahlperiode 02.09.2014Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Bärbel Höhn, Kerstin Andreae, Harald Ebner, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Dieter Janecek, Katja Keul, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Renate Künast, Monika Lazar, Nicole Maisch, Peter Meiwald, Irene Mihalic, Beate Müller-Gemmeke, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Dr. Gerhard Schick, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Hans-Christian Ströbele, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auswirkungen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) Am 8. August 2014 wurde dem Deutschen Bundestag der Vertragstext für ein Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) übermittelt. Mit den Verhandlungen gehen wachsende Befürchtungen in den Parlamenten und der Zivilgesellschaft einher, dass in aller Stille wichtige Umwelt-, Verbraucher-, Sozial- und Datenschutzstandards abgesenkt werden sollen. Zudem drohen die Einführung von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren und damit die Gefahr, dass künftig durch Klagen von Unternehmen nationale Rechtssysteme unterlaufen werden. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie bewertet die Bundesregierung das vorliegende Verhandlungsergebnis (CETA consolidated text sowie EU-Dok. 132/2014 – 139/2014, Stand vom 5. August 2014)? 2. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der weitere Zeitplan für den Abschluss des Abkommens auf EU-Ebene und ggf. für die Ratifikation in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union? 3. Wann wird in welchen Gremien auf europäischer Ebene der Vertragstext diskutiert und abgestimmt? 4. Zu welchem Zeitpunkt werden nach Kenntnis der Bundesregierung welche Teile des Abkommens in Kraft treten? 5. Wird die Bundesregierung einem vorläufigen Inkrafttreten des Abkommens zustimmen, bevor die Ratifikation durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt ist? Wenn ja, welche Konsequenzen würden sich für das Abkommen im Falle einer Nichtratifikation durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergeben? Würde der Vertrag dann ganz oder teilweise ausgesetzt, und wenn nein, warum nicht? Drucksache 18/2476 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wird die Bundesregierung dem Abkommen in der jetzigen Form im Europäischen Rat zustimmen? 7. Sollten Änderungsbedarfe aus der Einschätzung der Bundesregierung bzw. der Bundesländer des CETA-Textes erwachsen, wie würde ein entsprechender Nachverhandlungsprozess prozedural erwirkt, und wie würde er ablaufen? 8. Welche Artikel und Vertragstexte müssten aus Sicht der Bundesregierung geändert bzw. nachverhandelt werden? 9. Welche mitgliedstaatlichen Kompetenzen sind nach Auffassung der Bundesregierung von welchen Teilen des jetzigen Entwurfstextes des Abkommens berührt, und ergäbe sich hieraus nach Auffassung der Bundesregierung ein Zustimmungserfordernis durch den Deutschen Bundestag und Bundesrat, wenn es hier nicht mehr zu wesentlichen Änderungen kommt? 10. Wann wird bzw. wurde der CETA-Vertragstext zur Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geleitet? 11. Plant die Bundesregierung gegebenenfalls, selbst ein Gutachten des EuGH nach Artikel 218 (11) AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zur Überprüfung der vom CETA berührten Kompetenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuholen? 12. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer Einschätzung durch den EuGH und sieht sie für den Fall, dass das Gutachten des EuGH zu einem von der Auffassung der Bundesregierung abweichenden Ergebnis kommt, danach noch eine rechtliche Möglichkeit (z. B. Nichtigkeitsklage gegen den Ratsbeschluss zur Ratifikation des Abkommens nach Artikel 263 AEUV) oder politischen Spielraum, auf ihrer Rechtsauffassung (gemischtes Abkommen) zu bestehen und diese durchzusetzen? Regulatorische Kooperation 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Bestimmungen im CETA, dass im Rahmen der regulatorischen Kooperation bei künftigen Regulierungsvorhaben die kanadische Regierung bereits in der Planungsphase bzw. so früh wie möglich eingebunden werden soll und insbesondere nicht öffentliche Informationen geteilt werden sollen (vgl. S. 402 ff. CETA-Vertragstext), und welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch diese Vereinbarungen für die bisherige Praxis der Regulierung in der Europäischen Union? 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Bestimmungen im CETA, dass im Rahmen der regulatorischen Kooperation bei künftigen Regulierungsvorhaben im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen die kanadische Regierung so früh wie möglich eingebunden werden soll, um Kommentare und Änderungsvorschläge einbringen zu können, und welche Auswirkungen bzw. Veränderungen erwartet die Bundesregierung durch diese Vereinbarungen für die bisherige Praxis der Regulierung in der Europäischen Union? 15. Welche neuen, konkreten Verpflichtungen erwachsen für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. für Deutschland durch die Bestimmungen zur regulatorischen Kooperation im CETA im Rahmen nationaler Regulierungsaktivitäten? 16. Inwieweit würde nach Kenntnis der Bundesregierung die im Vertragstext vorgesehene Pflicht zur frühzeitigen gegenseitigen Information über neue Regulierungsvorhaben oder geplante Änderungen an bestehenden Regulie- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2476rungen z. B. im Biotechnologiebereich (S. 449) bedeuten, dass die kanadische Seite über Regulierungsvorhaben noch vor den Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Parlament informiert wird? 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das Ziel der regulatorischen Kooperation bei gentechnisch veränderten Organismen (GVO) mit Kanada nicht die Sicherung eines hohen Schutzniveaus für Verbraucher und Umwelt sein soll, sondern die Minimierung von Handelshemmnissen („to minimize adverse trade impacts of regulatory practices“)? 18. Inwiefern wäre eine neue Umweltgesetzgebung durch das „Right to regulate“ vor Investorenklagen geschützt? Unter welchen Umständen könnten Investoren trotz dieses Rechtes bei neuen Umweltgesetzen auf Schadensersatz klagen? 19. Inwiefern sieht die Bundesregierung das „Right to regulate“ beziehungsweise die Möglichkeit verbindlicher Standardsetzung geschwächt durch die Formulierung, es sollten „voluntary schemes relating tot he sustainable production of goods and services“ (S. 378) vorangebracht werden? 20. Inwiefern umfasst das Right to regulate auch die nationale Gesetzgebung zum Schutz von Verbrauchern und zum Schutz von Tieren? Investitionsschutz und Investor-Staaten-Schiedsgerichtsverfahren 21. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es der von der Europäischen Kommission zur öffentlichen Diskussion und Abstimmung gestellte Text im Rahmen des Konsultationsverfahrens zum Investitionsschutzkapitel im Transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) größtenteils und weitestgehend wortgleich dem Kapitel 10 Section 4 (Investment Protection) und Section 6 (Investor-State Dispute Settlement) entsprechen? 22. Sieht die Bundesregierung darin eine Entwertung des Konsultationsverfahrens im Rahmen vom TTIP, wenn vor Auswertung des Konsultationsverfahrens der wortgleiche Text im CETA Bestandteil des aus der Sicht der Europäischen Kommission ausverhandelten Abkommens ist? Wenn nein, warum nicht? 23. Könnten nach Einschätzung der Bundesregierung US-amerikanischen Investoren mit Tochterunternehmen, die in Kanada substantielle geschäftliche Aktivitäten („substantial business activities“) entfalten auf Grundlage des Kapitels 10 des Vertragstextes – sollte dieser so Inkrafttreten – gegen europäische Staaten und die Europäische Union Schiedsgerichtsverfahren einleiten? 24. Sprechen aus Sicht der Bundesregierung neben dem von Mitgliedern der Bundesregierung wiederholt vorgebrachten Argument, dass die Rechtssysteme beider Vertragsparteien hinreichend Rechtssicherheit für Investoren bieten, auch spezielle inhaltliche Punkte der in Kapitel 10 Section 4 (Investment Protection) und Section 6 (Investor-State Dispute Settlement) formulierten Bestimmungen gegen die Aufnahme von Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im CETA? 25. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass a) der Investitionsbegriff zu weit gefasst ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie sollte der Investitionsbegriff aus Sicht der Bundesregierung gefasst werden? Drucksache 18/2476 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) die Einschränkung des Investorbegriffs auf Investoren, die substantielle geschäftliche Aktivitäten („substantial business activities“) entfalten, noch immer zu große Interpretationsmöglichkeiten und damit Rechtsunsicherheiten bietet? Wenn nein, warum nicht? c) die Einschränkung des Investorbegriffs auf Investoren, die substantielle geschäftliche Aktivitäten („substantial business activities“) entfalten, nicht ausschließt, dass kanadische Tochterunternehmen US- amerikanischer Firmen sich bei Klagen gegen EU-Staaten auf dem CETA berufen können? d) die allgemeine völkerrechtliche Regel, wonach ein internationales Gericht erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs („exhaustion of local remedies“) angerufen werden kann, durch das CETA ausgehebelt und dadurch kanadischen Firmen Sonderrechte gegenüber inländischen Firmen gewährt werden? Wenn nein, warum nicht? e) die Bestimmungen zu Investor-State Dispute Settlement die Einrichtung einer Berufungsinstanz nicht zwingend vorsieht? Wenn ja, sieht die Bundesregierung darin ein Problem? Wenn nein, warum nicht? f) durch Artikel X.7. (Most-Favoured-Nation Treatment) zwar der „Import“ von prozeduralen Rechtsstandards ausgeschlossen ist aber substanzielle Standards weiterhin aus anderen Abkommen oder deren Umsetzung „importiert“ werden können und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? Wenn nein, warum nicht? Wäre nach Ansicht der Bundesregierung beispielswiese der Import von Standards aus der Energiecharta nach Artikel X.7. möglich, auf deren Grundlage Vattenfall gegen Deutschland derzeit klagt? g) der Verweis auf die „legitimen Erwartungen (legitimate expectation) in Artikel X.9 die Konkretisierung des am meisten als Klagegrund genutzte Grundsatz der „fairen und gleichen Behandlung“ schwächt bzw. konterkariert? Wenn nein, warum nicht? h) Ad-hoc-Schiedsverfahren einen immanenten Interessenskonflikt für die Schiedsjuristen beinhalten, da das Einkommen der Anwälte mit der Häufigkeit von angerufenen Schiedsverfahren steigt und damit grundsätzlich abzulehnen sind? Wenn nein, warum nicht? i) die Bestimmungen zu Investor-State Dispute Settlement für inländische Investoren wettbewerbsverzerrende Wirkungen dahingehend entfalten, dass diese an die ordentlichen innerstaatlichen Gerichte verwiesen sind, während ausländische Investoren umgehend von der Schiedsgerichtsbarkeit Gebrauch machen können? Wenn nein, warum nicht? 26. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung die Einrichtung einer Berufungsinstanz für Schiedsverfahren nach diesem Abkommen ohne eine Änderung des Abkommens möglich oder beinhaltet Artikel X.42. Absatz 1 Buchstabe c lediglich einen Prüfauftrag? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/247627. Geht nach Auffassung der Bundesregierung eine präjudizierende Wirkung von der Aufnahme eines Investitionsschutzkapitels im CETA auf das TTIP aus, und wenn nein, warum nicht? 28. Bedeutet die Aussage der Bundesregierung, dass im Falle des bereits ausgehandelten Freihandelsabkommens CETA die Bundesregierung zwischen dem europäischen Gesamtinteresse an so einem Abkommen und den eigenen Vorbehalten gegen Investitionsschutzklauseln abwägen muss, dass im Falle des noch nicht ausgehandelten Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) die Situation eine andere ist und die Bundesregierung TTIP nicht zustimmen wird, wenn eine Investitionsschutzklausel enthalten ist? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wie wird die Bundesregierung ihre Position gegenüber der verhandlungsführenden Kommission deutlich machen? c) Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit vor Abschluss der Verhandlungen über TTIP eine Abstimmung über das Investitionsschutzkapitel in TTIP im Europäischen Rat herbeizuführen? Landwirtschaft/Lebensmittel/Verbraucherschutz 29. Welche Chancen und Risiken bietet das CETA-Abkommen in der vorliegenden Fassung nach Einschätzung der Bundesregierung für die deutsche Land- und Lebensmittelwirtschaft? 30. Welcher zusätzliche Druck auf die Erzeugerpreise könnte nach Einschätzung der Bundesregierung von der Einräumung zusätzlicher Einfuhrkontingente gegenüber Kanada ausgehen, mit welchen Konsequenzen für die Erzeuger und die Bemühungen um tiergerechtere Haltungsbedingungen? 31. In welchen Aspekten geht die geplante Kooperation zu Biotechnologie über den bisherigen Dialog hinaus? 32. In welcher Weise wird sich die EU-Zulassungspraxis für GVO nach Auffassung der Bundesregierung durch die Vereinbarung mit Kanada verändern, die eine Unterstützung für „efficient science-based approval processes for products of biotechnology“ vorsieht, insbesondere vor dem Hintergrund eines vom EU-Zulassungsverfahren stark abweichenden, auf der Risikoeinschätzung der Antragsteller basierenden Zulassungsprozesses für GVO in Kanada? 33. Falls nach Einschätzung der Bundesregierung keine wesentlichen Änderungen der EU-Zulassungspraxis zu erwarten sind, welche konkreten Auswirkungen sind aus Sicht der Bundesregierung von der zitierten Passage im Vertragstext zu erwarten? 34. Inwieweit gibt es aus Sicht der Bundesregierung einen Konflikt zwischen der zitierten Passage und dem in den EU-Verträgen verankerten Vorsorgeprinzip? 35. Inwieweit wäre es nach einem Abschluss des CETA-Abkommens in der jetzt vorliegenden Form aus Sicht der Bundesregierung noch möglich, die Risikobewertung in den EU-Zulassungsverfahren für GVO um sozio- ökonomische oder ethische Auswirkungen durch GVO zu ergänzen, wie es z. B. der Rat der EU-Umweltminister (2008) oder das Europäische Parlament (2011) gefordert haben? 36. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus den Ergebnissen eines aktuellen Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (Hannes Rathke: „EU- Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel aus mit GVO gefütterten Tieren“), wo- Drucksache 18/2476 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenach ein Abschluss des CETA-Abkommens die von der Bundesregierung laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 124) angestrebte Kennzeichnungspflicht für tierische Lebensmittel, die mit GVO- Futtermitteln erzeugt wurden, massiv erschweren bzw. die Erfolgsaussichten für Investitionsschutzklagen gegen eine erweiterte Kennzeichnung erhöhen würde bzw. Klagen durch multinationale Konzerne zu befürchten wären? 37. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr einer schleichenden Verunreinigung von Lebens- und Futtermitteln sowie Saatgut mit GVO durch die in dem Abkommen getroffene Vereinbarung, gemeinsam an einer internationalen Regelung für den Umgang mit den Spurenverunreinigungen („low level presence“) durch GVO mit Kanada zu arbeiten? Inwieweit leistet diese Vereinbarung einer Ablösung der strikten EU- Nulltoleranz gegenüber Verunreinigungen mit den in der Europäischen Union (EU) nicht zugelassenen GVO in Lebensmitteln und Saatgut durch eine ���technische Lösung“ (Einführung von Schwellenwerten) Vorschub? 38. Inwieweit wäre aus Sicht der Bundesregierung eine Zustimmung Deutschlands zum vorliegenden Vertragstext im Europäischen Rat bzw. im Rat der Europäischen Union mit der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerten „Anerkennung der Vorbehalte eines Großteils der Bevölkerung“ gegen die Agrogentechnik vereinbar? 39. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass im Kapitel zu Sanitären und Phytosanitären Maßnahmen (SPS) in Artikel 7 als Maßstab für eine Äquivalenz von in der EU bzw. in Kanada etablierten Regulierungen das „Schutzniveau“ („level of protection“), aber nicht die Regulierungsphilosophie (z. B. Prozess- vs. Produktqualität) vereinbart wird? 40. Inwieweit werden nach Kenntnis der Bundesregierung Beschlüsse des Joint Management Committee (JMC) zur Änderung der SPS-Vereinbarungen im Rahmen der vorgesehenen „Bestätigung“ durch die Vertragsparteien inhaltlich verändert werden bzw. inwiefern ist aus Sicht der Bundesregierung eine angemessene demokratische Vorbereitung oder Kontrolle von Entscheidungen des JMC gewährleistet? 41. Über welche Informationen verfügt die Bundesregierung zu den geplanten Inhalten des Anhangs B zum SPS-Kapitel (S. 125 des Vertragsentwurfs), die laut Vertragstext „zu einem späteren Zeitpunkt“ paraphiert werden sollen („to be established at a later stage“)? 42. Auf welche Version des Abkommens (1972, 1978 oder 1991) zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Konvention) bezieht sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vereinbarung auf Seite 354, wonach sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, den Sortenschutz von Pflanzensorten „auf Basis“ des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) zu „bewerben und zu verstärken“ („promote and reinforce“)? 43. Wie bewertet die Bundesregierung, dass in dem Abkommen zwar viele der europäischen Herkunftsindikationen (geographical indications – GIs) geschützt werden, allerdings nur in englischer und französischer Sprache? 44. Werden angesichts eines verstärkten Handels zwischen Kanada und Europa Regelungen zur Prävention bisher in der EU bzw. Kanada nicht verbreiteter Tierseuchen getroffen? Welche Regelungen werden getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese? 45. Werden angesichts eines durch das Abkommen verstärkten Handels zwischen der EU und Kanada spezielle Regelungen zur Lebensmittelsicherheit getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/247646. Welche Regelungen werden in dem Abkommen zur Aufdeckung und Prävention von Betrug in der Lebensmittelkette getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese, auch vor dem Hintergrund der europäischen Diskussion um Schwachstellen und mögliche weitere Maßnahmen auf europäischer Ebene? 47. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den unterschiedlichen Ansätzen zu Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten, und kann garantiert werden, dass die bestehenden Kennzeichnungs- und Transparenzvorschriften in Deutschland und der EU aufrechterhalten bleiben sowie in Zukunft weitergehende Regelungen etabliert werden können? 48. Welche Regelungen werden in dem Abkommen zur Anerkennung und Harmonisierung von Zulassungsverfahren, z. B. für Lebensmittelzusatzstoffe oder Pflanzenschutzmittel getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung diese? 49. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarung über die mindestens zehnjährige Datenschutzfrist bei der Zulassung neuer Pflanzenschutzwirkstoffe? Hält sie diese für zu lange angesichts der Forderungen, diese zeitnah für weitere Forschungsarbeiten, auch für in der Zulassung nicht getestete Auswirkungen zur Verfügung zu stellen? Umwelt/Energie 50. Inwiefern sieht die Bundesregierung das „Right to regulate“ geschwächt durch die Formulierung im Kapitel „Trade and Environment“, die Umweltregulierung habe „in a manner consistent with […] this Agreement“ zu erfolgen? Ist nach Auffassung der Bundesregierung der CETA-Vertragstext dem Recht auf Umweltregulierung übergeordnet? 51. Welche Produktstandards muss kanadisches Fleisch nach Inkrafttreten erfüllen, um in die EU eingeführt werden zu dürfen (bitte spezifizieren)? 52. Inwiefern können sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Arbeitsgruppen zu sanitären und phytosanitären Maßnahmen auch durch Wirtschaftsvertreter repräsentieren lassen? 53. Wird es nach Einschätzung der Bundesregierung mit Inkrafttreten des CETA-Abkommens zu verstärkten Rohstoffimporten aus Kanada in die EU und nach Deutschland kommen? Wenn ja, welche Rohstoffe, und in welchem Umfang voraussichtlich? 54. Welche Regelungen werden zum Marktzugang für kanadische Energiekonzerne über die bisher geltenden Regelungen hinaus getroffen, und wie bewertet die Bundesregierung dies? 55. Wird das CETA-Abkommen aus Sicht der Bundesregierungen direkte oder indirekte Auswirkungen auf die zukünftige Regulierung von Fracking in Deutschland oder anderen EU-Ländern haben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche? 56. Werden aus Sicht der Bundesregierung durch die Investitionsschutzregelungen im CETA Klagen gegen das Verbot bzw. die Einschränkung von Fracking oder auf Kompensationszahlungen in diesem Zusammenhang wahrscheinlicher? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 18/2476 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDienstleistungen 57. Wie bewertet die Bundesregierung die Liberalisierung von Dienstleistungen im CETA im Hinblick auf die einzelnen betroffenen Bereiche (bitte jede Branche einzeln bewerten)? 58. Wie bewertet die Bundesregierung die im CETA getroffenen Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe, und in welchem Verhältnis stehen diese zu den bisherigen Regelungen? 59. Welche Branchen werden nach Auffassung der Bundesregierung besonders von der Dienstleistungsliberalisierung profitieren, und mit welchen wirtschaftlichen Effekten rechnet die Bundesregierung dadurch für deutsche Unternehmen? 60. Wie bewertet die Bundesregierung die im CETA getroffenen Regelungen zu Finanzdienstleistungen und stellen diese aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete Grundlage dar, um künftig stärkere Verbraucherschutzstandards in diesem Bereich zu etablieren? 61. Gibt es in dem Abkommen Regelungen, die die künftige Einführung einer Besteuerung von Finanztransaktionen erschweren könnten, und wenn ja, welche, und in welchem Maße? 62. Ist in Kapitel 11 „Cross border trade in services“ Artikel X-06, Absatz 1, Buchstabe c als „Ratchet“-Klausel zu interpretieren, was bedeutet die genannte Regel, und für welche Fälle gilt sie (bitte Beispiel nennen)? 63. Ist im CETA an anderer Stelle eine „Ratchet“- oder „Stillstands“-Klausel bzw. Formulierungen, die eine ähnliche Wirkung entfalten, enthalten, und wenn ja, an welcher Stelle? 64. Wird durch das Abkommen in irgendeiner Weise der Spielraum für künftige Rekommunalisierungen etwa durch „Standstill“- und „Ratchet-Klauseln“ bzw. ähnliche Regelungen beschnitten, und wenn ja, in welcher Weise, und für welche Bereiche? 65. Wie beurteilt die Bundesregierung die Anwendung von Negativlisten für Ausnahmen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge bzw. öffentlicher Dienstleistungen im Vergleich zu einem Positivlistenansatz, wie er etwa auch beim Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) erfolgte? 66. In welcher Weise, wann, und auf welchen Ebenen hat sich die Bundesregierung für die Verwendung eines Positivlistenansatzes im CETA eingesetzt, und aus welchen Gründen ist sie gegebenenfalls damit gescheitert? 67. Warum bedarf es der Negativlisten mit Ausnahmeregelungen für den Marktzugang und die Inländerbehandlung auch für kommunale Dienstleistungen, wenn die Bundesregierung der Auffassung ist, dass die im WTO- Dienstleistungsübereinkommen GATS übliche Generalausnahme für die sog. public utilities den Bereich, der in Deutschland unter „Daseinsvorsorge“ verstanden wird, auch im CETA abdeckt (Antwort zu Frage 38 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/892)? 68. Entspricht der Rechtsbegriff „public utilities“ definiert unter „Reservations Applicable throughout the European Union“ (EU-Dok 132/2014) dem der öffentlichen Daseinsvorsorge, und hat die Bundesregierung Kenntnis von unterschiedlichen Auslegungsformen dieses Begriffes? Wenn ja, wie bewertet sie diese Auslegungsformen mit Blick auf die kommunale Daseinsvorsorge? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/247669. Bezieht sich die Ausnahme für public utilities nur auf staatliche Monopole und ausschließliche Rechte? Wenn ja, welche Formen öffentlicher Aufgabenerfüllung werden hiervon erfasst, welche nicht? 70. Ist die Ausnahme der public utilities in Form ausschließlicher Rechte nur für Konzessionen oder auch für öffentliche Aufträge, als gängige kommunale Erbringungsform, z. B. im Abfallbereich, vereinbart? 71. Welche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen hat die Tatsache, dass die Ausnahme für public utlilities nur bezogen auf den Marktzugang und nicht auf die Inländerbehandlung ist und etwa soziale Dienste und der Kulturbereich in der Ausnahmeformulierung der EU nicht genannt sind? 72. Wie beurteilt die Bundesregierung den Geltungsbereich der Ausnahmen für public utilities, die im Anhang vereinbart wurden, für weitere Disziplinen des Abkommens, wie z. B. die innerstaatliche Regulierung, Subventionen und öffentliche Beschaffung, und welche Auswirkungen kann dies auf die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen haben? 73. Welche Bereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge oder spezifische Rechtsformen der kommunalen Daseinsvorsorge sind von den Negativlisten und weiteren Regelungen des Abkommens nicht erfasst bzw. nicht vor Liberalisierungsverpflichtungen geschützt? 74. In welcher Weise bieten die in den Negativlisten formulierten Ausnahmen und die enge Definition des GATS, nach denen hoheitliche Aufgaben weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Anbietern erbracht werden dürfen, hinreichend Schutz auch für die zahlreichen Grenzbereiche von öffentlicher und privater Dienstleistungserbringung mit Wettbewerbssituationen? 75. In welcher Weise und welchen Betätigungsfeldern ist die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen durch die Ausnahme von öffentlichen Beschaffungen von den Marktzugangs- und Nichtdiskriminierungsprinzipien, nicht jedoch für solche die dem kommerziellen Wiederverkauf erfolgen, eingeschränkt? 76. In welcher Weise gilt die Investitionsschutzklausel, mit der es Unternehmen erlaubt ist, Staaten vor nicht öffentlichen Schiedsgerichten auf entgangene Gewinne zu verklagen, auch für den Fall, dass kommunale Entscheidungen Investitionen von privaten Unternehmen behindern oder beeinträchtigen würden? 77. Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund der laufenden TISA (Trade in Services Agreement)-Verhandlungen, an denen sowohl Kanada als auch die EU beteiligt sind, den vorherigen Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung mit Kanada für zielführend? 78. Ist das CETA im Bereich der Dienstleistungsliberalisierung aus Sicht der Bundesregierung eine Art „stepping stone“ auf dem Weg zu einer möglichen weitergehenden (sowohl inhaltlich als auch von der Zahl der Vertragspartner) Dienstleistungsvereinbarung im Rahmen vom TISA? Wie bewertet die Bundesregierung dies? Drucksache 18/2476 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeUrheberrecht 79. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass sich restriktive Durchsetzungsinstrumente im Urheberrecht, die seinerzeit beim ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) scheiterten, sich nun beim CETA wiederfinden? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? Berlin, den 2. September 2014 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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