[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2542
18. Wahlperiode 11.09.2014Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irene Mihalic, Monika Lazar, Luise
Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Omid
Nouripour, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Aus- und Einreise potentieller islamistischer Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten – Prävention und Intervention
Im aktuellen Jahresbericht warnt das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
vor einer Rückkehr von „Jihadisten“, die zuvor in Syrien aktiv waren. Bei ihnen
bestünde die Gefahr von Anschlagsplanungen, aber auch der Rekrutierung
neuer Mitglieder oder Unterstützer für terroristische Organisationen (S. 197).
Auf die Frage, auf welcher Grundlage die diesbezüglich „steigende Gefahr“
angenommen werde, antwortete der Präsident des BfV, Dr. Hans-Georg Maaßen,
im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 2. Juli 2014, er vernehme
„ein lauteres Grundrauschen“. Zugleich geht das Bundeskriminalamt in einer
internen Gefährdungsanalyse davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland
„in den direkten Zielfokus terroristischer Aktivitäten geraten“ könne (Berliner
Morgenpost, 31. August 2014). Konkrete Belege für diese
Gefahreneinschätzung konnte die Bundesregierung bislang nicht nennen. Allerdings sollen – nach
ihren Angaben – derzeit rund 400 Personen aus Deutschland im syrischen
Bürgerkriegsgebiet aktiv sein, wobei die Bundesregierung über die konkreten
Motive der Ausgereisten keine Auskunft gibt. Ein Drittel hiervon sei – so
die Bundesregierung – zumindest zeitweilig nach Deutschland zurückgekehrt.
40 gelten als verstorben (Bundestagsdrucksache 18/2383).
Aus den Reihen der Großen Koalition ist derzeit wieder der Ruf nach schärferen
Gesetzen zu hören, die die Ein- und Ausreise von potenziellen Terroristen
verhindern sollen.
Dabei stellt sich die Frage, ob die Möglichkeiten einer effektiven Prävention
ausgeschöpft und bestehende rechtliche Möglichkeiten angemessen genutzt
werden. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes vor
Entziehung und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Artikel 16 des
Grundgesetzes) stellt sich ebenfalls die Frage, ob und inwieweit etwaige
Änderungen des Aufenthalts-, Staatsangehörigkeits- und Passrechts den
verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprächen.
Ein zentraler – weil ursachenorientierter – Handlungsansatz bei der
Terrorismusbekämpfung und im Umgang mit einer religiös motivierter Radikalisierung
sollte die Prävention sein. Der UN-Sicherheitsrat hat am 15. August 2014 die
Resolution 2170 (2014) angenommen und darin die Mitgliedstaaten dazu
aufgefordert, nicht nur repressive Maßnahmen, sondern auch präventive
Maßnahmen zu nutzen, um zu verhindern, dass sich Personen auf ihrem Staatsgebiet
den ISIS-Kämpfern (ISIS – Islamischer Staat im Irak und Syrien) anschließen
oder diese unterstützen.
Drucksache 18/2542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEine Präventions- oder Deradikalisierungsstrategie der Bundesregierung ist
jedoch nicht bekannt. Zivilgesellschaftliche Ansätze werden – seit praktisch
einem Jahrzehnt – vernachlässigt. Dabei empfahl auch die Europäische
Kommission jüngst, sich bei der Verhütung von gewaltbereitem Extremismus mehr
auf die Förderung zivilgesellschaftlicher Instrumente zu konzentrieren (KOM
(2013) 941 endg.).
Die – ohnehin wenigen – zivilgesellschaftlichen Akteure im Bereich der
Prävention und Deradikalisierung werden durch den Staat nur unzureichend
unterstützt. Das gilt für den Berliner Verein „Violence Prevention Network e. V.“, die
Beratungsstelle Hayat (die innerhalb des vom Berliner „Zentrum für
Demokratische Kultur“ getragenen Aussteigerprogramms „EXIT“ arbeitet), den Verein
für politische Bildungsarbeit „ufuq.de“, das Netzwerk „kitab“ im Bremer
„Verein für akzeptierende Jugendarbeit“ und das Projekt „Ibrahim trifft Abraham“.
Über die Arbeitsweise und Konzeption der der staatlichen Maßnahmen zur
Deradikalisierung und Prävention ist wenig bekannt:
a) Das BfV hat ein Beratungsangebot für potentielle Aussteiger gegründet
(„Heraus aus Terrorismus und islamischem Fanatismus“ – HATIF) und das
Hinweistelefon „Anruf gegen Terror und Gewalt“ (HiT) eingerichtet.
b) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde eine
zentrale „Beratungsstelle Radikalisierung“ geschaffen.
c) Auf der Ebene der Innenministerkonferenz (IMK) war die Bundesregierung
maßgeblich an der Gründung des bundesweiten „Präventionsnetzwerks
Salafismus“ beteiligt, in dem Polizeibehörden und Geheimdienste
zusammenarbeiten. In mindestens zwei Bundesländern (Nordrhein-Westfalen und
Hessen) wurden im Jahr 2014 landeseigene Präventionsprogramme
gegründet.
d) In einigen deutschen Justizvollzugsanstalten existieren auch sog.
Deradikalisierungsprogramme. Sowohl die IMK (AK II – Sitzung April 2013 – TOP 6.3)
als auch die Justizministerkonferenz (Juni 2013 – TOP II.16 Nr. 3) wollen
diese Programme verstetigen und haben die zuständigen Bundesministerien
der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern) gebeten, sich für eine
„gemeinsame dauerhafte Lösung der Finanzierung solcher Programme“
einzusetzen.
Das Aussteigerprogramm HATIF wurde im September 2014 eingestellt
(
www.verfassungsschutz.de/de/aktuelles/meldungen/me-20140908-
einstellunghatif). Nach einer Meldung des „SWR“ sei das Angebot „nicht hinreichend
angenommen“ worden: „Manchmal hätten die Telefone über Wochen
stillgestanden.“ Wie der Sender weiter erfahren haben will, ist diese Entscheidung
im Verfassungsschutzverbund auf massive Kritik gestoßen: Nun gebe es „weder
auf staatlicher, noch auf privater Seite eine leistungsfähige Alternative für
ausstiegswillige Radikalisierte“ (
www.swr.de/landesschau-aktuell/islamisten-
ausdeutschland-aussteigerprogramm-wird-eingestellt/-/id=396/nid=396/did=14105142/
15p82c9/index.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Motive (z. B. Unterstützung bewaffneter Gruppen und
Organisationen, humanitäre Hilfe, Besuch von Verwandten) für die Aus- und Einreise
von den genannten 400 Personen aus Deutschland nach Syrien oder in den
Irak sind der Bundesregierung im Einzelnen bekannt, und worauf gründen
sich die Erkenntnisse?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/25422. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 7
des Passgesetzes (PassG) bzw. des § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes
(PAuswG) erfüllt sein können, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
begründen, dass jemand im Ausland an einem nichtinternationalen bewaffneten
Konflikt teilnehmen wird oder dies beabsichtigt, da er dadurch
a) die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährdet,
b) sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten
will,
c) eine in § 89a des Strafgesetzbuchs (StGB) beschriebene Handlung
vornehmen wird?
Wenn nein, warum nicht?
3. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Teilnahme an nichtinternationalen bewaffneten Konflikten
für deutsche Staatsangehörige von der Möglichkeit
a) der Passversagung (§ 7 Absatz 1 PassG),
b) der Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs eines Passes (§ 7
Absatz 2 Buchstabe 1 PassG),
c) der Beschränkung der Gültigkeitsdauer eines Passes (§ 7 Absatz 2
Buchstabe 2 PassG),
d) der Passentziehung (§ 8 PassG)
Gebrauch gemacht (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten
aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?
4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 6 Absatz 7 PAuswG anzuordnen,
dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (bitte für die
Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten aufschlüsseln, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand)?
5. In wie vielen Fällen wurde einer bzw. einem Deutschen gegen die bzw. den
eine Maßnahme nach § 7 Absatz 1 PassG, § 8 Absatz 2 PassG oder § 6
Absatz 7 PAuswG getroffen wurde, gemäß § 10 Satz 1 PassG die Ausreise in
das Ausland untersagt (bitte nach den Jahren 2007 bis 2014 sowie nach dem
jeweiligen Ziel- bzw. Transitland der beabsichtigten Reise aufschlüsseln)?
6. In wie vielen Fällen wurde einem bzw. einer Deutschen die Ausreise ins
Ausland in der Annahme untersagt, dass die Voraussetzungen für eine
Passversagung bzw. Passbeschränkung vorliegen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 i. V. m.
§ 7 Absatz 1 bzw. 2 PassG, bitte nach den Jahren 2007 bis 2014 sowie nach
dem jeweiligen Ziel- bzw. Transitland der beabsichtigten Reise
aufschlüsseln)?
7. Auf welche Tatsachen wurden die in den Fragen 3 bis 6 erwähnten
Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung gestützt (bitte konkrete
Beispiele benennen)?
8. Wie viele dieser Maßnahmen nach dem Pass- bzw. Personalausweisgesetz
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtlich angefochten, und wie
viele Maßnahmen wurden gerichtlich für rechtswidrig erklärt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
9. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, die Vorschriften
des PassG und PAuswG in Zukunft häufiger bzw. effizienter anzuwenden?
Wenn nein, warum nicht?
Drucksache 18/2542 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. In wie vielen Fällen wurde Drittstaatsangehörigen nach § 46 Absatz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i. V. m. § 10 Absatz 1 und 2 PassG die
Ausreise untersagt (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den
Staaten aufschlüsseln, in denen der bewaffnete Konflikt stattfand)?
11. Auf welche Tatsachen wurden die in Frage 10 erwähnten Maßnahmen
gestützt (bitte konkrete Beispiele benennen)?
12. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen
staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89a, 89b StGB), wegen des Anwerbens für
einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller
oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen
sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine oder
mehrere der o. g. Maßnahmen getroffen wurden (bitte für die Jahre 2007 bis
2014 und danach aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der
ordnungsrechtlichen Maßnahme eingeleitet wurde)?
13. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 12) zu einer rechtskräftigen
Verurteilung, und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch?
14. Wie viele Personen hat der Generalbundesanwalt seit Ausbruch der Kämpfe
in Syrien und im Irak konkret festgenommen, die als mutmaßliche
Rückkehrer gelten, und auf welcher rechtlichen Grundlage geht er gegen diese
aufgrund der Erkenntnisse welcher konkreten Behörde vor?
15. Wie viele Deutsche haben seit dem Jahr 2007 ihre deutsche
Staatsangehörigkeit wegen des unerlaubten Eintritts in einen ausländischen militärischen
Verband gemäß § 28 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verloren?
a) Wie viele dieser Fälle betrafen welchen militärischen Verband (bitte nach
Jahren und nach den einzelnen Verbänden aufschlüsseln)?
b) Welche andere Staatsangehörigkeit besaßen diese ehemaligen Deutschen
jeweils?
16. Plant die Bundesregierung – trotz der hohen verfassungsrechtlichen
Schranken – Maßnahmen (insbesondere gesetzliche), die auf eine Erweiterung der
Verlustgründe oder gar eine Entziehung der Staatsangehörigkeit zielen, und
wie rechtfertigt sie dies vor dem Hintergrund von Artikel 16 des
Grundgesetzes?
17. In wie vielen Fällen wurden nach gegenwärtiger Kenntnis der
Bundesregierung polizeirechtliche Meldeauflagen verhängt, um die Ausreise zum
Zwecke der Teilnahme an einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
zu verhindern (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in
denen der bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
18. Wie viele dieser Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für
rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
19. Gegen wie viele Personen wurden Ermittlungsverfahren wegen
staatsgefährdender Gewalttaten (§§ 89 a, 89b StGB), wegen des Anwerbens für
einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) wegen der Bildung krimineller
oder terroristischer Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen
sonstiger Gewalttaten eingeleitet, bevor oder nachdem gegen sie eine
Meldeauflage verhängt wurde (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 und danach
aufschlüsseln, ob das Verfahren vor oder nach der Meldeauflage eingeleitet
wurde)?
20. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 19) zu einer rechtskräftigen
Verurteilung, und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/254221. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, Meldeauflagen in
Zukunft häufiger bzw. effizienter anzuwenden?
Wenn nein, warum nicht?
22. In wie vielen Fällen wurden Personen nach gegenwärtiger Kenntnis der
Bundesregierung längerfristig observiert, weil sie im Verdacht standen, an
einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt teilnehmen zu wollen
(bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Observation (bitte nach
Bundesrecht und dem jeweiligen Landesrecht differenzieren)?
23. Wie viele dieser Observationen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
gerichtlich angefochten, und wie viele Maßnahmen wurden gerichtlich für
rechtswidrig erklärt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
24. Gegen wie viele der observierten Personen wurden vor, während oder nach
der Observation Ermittlungsverfahren wegen staatsgefährdender
Gewalttaten (§ 89a, b StGB), wegen des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst
(§ 109h StGB), wegen der Bildung krimineller oder terroristischer
Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB) oder wegen sonstiger Gewalttaten
eingeleitet (bitte für die Jahre 2007 bis 2014 aufschlüsseln)?
25. In wie vielen Fällen kam es dabei (Frage 24) zu einer rechtskräftigen
Verurteilung und in wie vielen Fällen zu einem Freispruch?
26. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, Observationen
in Zukunft häufiger bzw. effizienter einzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
27. Mit welchen anderen Maßnahmen haben die Behörden des Bundes und
nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung die Behörden der
Länder die Teilnahme von in Deutschland wohnhaften Personen an
nichtinternationalen bewaffneten Konflikten verhindert bzw. versucht zu verhindern
(bitte für die Jahre 2007 bis 2014 jeweils nach den Staaten, in denen der
bewaffnete Konflikt stattfand, sowie nach Bundesländern und Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Maßnahmen (bitte nach
Bundesrecht und dem jeweiligen Landesrecht differenzieren)?
28. Hält es die Bundesregierung für möglich und zielführend, diese
Maßnahmen in Zukunft häufiger bzw. effizienter einzusetzen?
Wenn nein, warum nicht?
29. Welche Rolle spielt die sogenannte AG Status im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum bei der Vorbereitung von verwaltungsrechtlichen und
strafrechtlichen Maßnahmen gegen nichtdeutsche Islamisten mit
extremistischem bzw. terroristischem Hintergrund?
30. Wann hat das BfV das Hinweistelefon „Anruf gegen Terror und Gewalt“
(HiT) eingerichtet?
a) Welches Ziel wird damit verfolgt?
b) Warum wurde das HiT beim BfV angesiedelt und nicht bei einer
polizeilichen Stelle?
c) Wie viele Anrufe gingen über das HiT pro Jahr ein, und wie viele hiervon
wurden als ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet?
Drucksache 18/2542 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Konnten durch Anrufe bei dem HiT – wie erhofft – islamistisch
motivierte Gewalttaten bzw. Terroranschläge oder andere Straftaten
verhindert werden?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und auf welche
Weise?
e) Wie viele strafrechtliche Verfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung aufgrund eingegangener Anrufe eingeleitet, und wie viele
Verurteilungen sind auf Anrufe bei dem HiT zurückzuführen?
f) Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der
Länder im Hinblick auf die über das HiT erlangten Informationen, und in
welchen Fällen bzw. auf welcher Rechtsgrundlage werden durch Anrufe
erlangte Informationen übermittelt bzw. geteilt?
Wo endet nach Auffassung der Bundesregierung die Zuständigkeit des
BfV in diesem Zusammenhang?
g) Wird die Anonymität der Anrufer gewahrt, und wenn ja, wem gegenüber
(auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden)?
h) Gibt es bei dem HiT islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, und wenn ja, wie viele?
i) Wurde die Arbeit des HiT jemals evaluiert?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
31. Warum hat das BfV sein Aussteigerprogramm „Heraus aus Terrorismus und
islamischem Fanatismus“ (HATIF) eingestellt?
32. Wie viele Personen hatten mit HATIF Kontakt aufgenommen (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
33. Welche Unterstützungsangebote wurden Ausstiegswilligen, ihren
Angehörigen und anderen Personen im Rahmen von HATIF gemacht?
34. Wie viele Personen haben diese Unterstützungsangebote wahrgenommen,
in welcher Form, und über welchen Zeitraum hinweg (bitte nach Jahren und
Unterstützungsmaßnahmen aufschlüsseln)?
35. Wurde auch Personen Unterstützung angeboten, bei denen Anhaltspunkte
für ein strafbares Verhalten in der Vergangenheit vorlagen?
36. Wie gestaltete sich die Zusammenarbeit der Polizeien des Bundes und der
Länder in diesem Zusammenhang, und wo endet nach Auffassung der
Bundesregierung hier die Zuständigkeit des BfV?
37. Haben sich Personen aufgrund des HATIF-Programms tatsächlich und
nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher
Parameter wird ein solches nachhaltiges Loslösen bemessen?
38. Gibt es bei HATIF islamwissenschaftlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, und wenn ja, seit wann, und wie viele?
39. Wurde die Arbeit des HATIF jemals evaluiert?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/254240. Ist es zutreffend, dass andere nachrichtendienstlichen Behörden innerhalb
des deutschen Verfassungsschutzverbundes die geplante Einstellung von
HATIF kritisiert haben, und wenn ja, wer hat eine entsprechende Kritik
geäußert?
41. Plant die Bundesregierung ein Nachfolgeprogramm für HATIF?
a) Wenn ja, wann, und mit welche Veränderungen gegenüber HATIF?
b) Wenn nein, warum nicht?
42. Existieren nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung in den
Ländern entsprechende Hinweistelefone bzw. Aussteigerprogramme, und wenn
ja, in welchen Ländern, und seit wann?
43. Wer ist die Zielgruppe der „Beratungsstelle Radikalisierung“ des BAMF?
a) Wie viele Personen haben Kontakt zu der Beratungsstelle aufgenommen,
und wie viele dieser Kontaktaufnahmen wurden als ernsthaft eingestuft
und weiter bearbeitet (bitte für die Jahre 2012 bis 2014 sowie nach den
o. g. Zielgruppen aufschlüsseln)?
b) Wie viele Personen welcher Bundesbehörden arbeiten in der
Beratungsstelle?
c) Gibt es bei dieser Beratungsstelle islamwissenschaftlich qualifizierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, und wenn ja, wie viele?
d) Welche Unterstützungsangebote kann die Beratungsstelle den
Ausstiegswilligen und ihren Angehörigen machen (bitte aufschlüsseln)?
e) Mit welchen zivilgesellschaftlichen Trägern arbeitet diese
Beratungsstelle zusammen?
f) Haben sich Personen aufgrund der Arbeit der Beratungsstelle tatsächlich
und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“ gelöst?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher
Parameter wird ein solches nachhaltiges Loslösen bemessen?
g) Haben nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung einzelne
Bundesländer vergleichbare Beratungsstellen eingerichtet, und wenn ja,
wann, und welche?
44. Ist der Hinweis des AK II der IMK auf seiner Sitzung im November 2013
(TOP 9) zutreffend, dass eine besondere Beratungsstelle für Angehörige
bzw. das soziale Umfeld „sich radikalisierender Muslime“ eingerichtet
worden ist?
a) Wenn ja, wie heißt diese Beratungsstelle, wo ist sie institutionell
angebunden, und wie können Interessierte diese Anlaufstelle erreichen?
b) Wie viele Personen haben sich seit ihrer Gründung an diese
Beratungsstelle gewandt, und wie viele dieser Kontaktaufnahmen wurden als
ernsthaft eingestuft und weiter bearbeitet?
c) Welche Angebote können die Mitarbeiter den hilfesuchenden
Angehörigen machen?
d) Inwiefern kooperiert diese Beratungsstelle für Angehörige mit der
„Beratungsstelle Radikalisierung“ des BAMF?
45. War die „Clearingstelle Präventionskooperation“ des BAMF an der Planung
bzw. dem Versuch der Umsetzung der Plakataktion „Vermisst“ des
Bundesministeriums des Innern im Rahmen der „Initiative
Sicherheitspartnerschaft“ 2012 beteiligt?
Drucksache 18/2542 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode46. Hat diese Plakataktion, die von vielen muslimischen Bürgerinnen und
Bürgern als diskriminierend empfunden wurde, das Vertrauen zwischen den
Sicherheitsbehörden der Länder und muslimischen Dachverbänden bzw.
Moscheevereinen in Deutschland verbessert?
a) Wenn ja, inwiefern?
b) Wenn nein, wurden daraus für das weitere Vorgehen (z. B. der
„Clearingstelle Präventionskooperation“ des BAMF) inhaltliche
Schlussfolgerungen gezogen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
47. In welchen Bundesländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung
seit wann eigene Deradikalisierungsprogramme in den
Justizvollzugsanstalten (JVA)?
a) Gibt es spezifische Angebote für gewaltbereite Islamisten, und wenn ja,
in welchen Bundesländern, und seit wann?
b) Wird bei diesen Deradikalisierungsprogrammen mit
zivilgesellschaftlichen Trägern kooperiert?
Wenn ja, mit welchen (bitte bezogen auf die jeweiligen Bundesländer
aufschlüsseln), und auf welche Weise?
c) Wie viele Gefangene konnten durch solche
Deradikalisierungsprogramme angesprochen werden (bitte nach Zielgruppen aufschlüsseln)?
d) Haben sich Personen aufgrund eines dieser JVA-
Deradikalisierungsprogramme tatsächlich und nachhaltig aus der „islamistischen Szene“
gelöst?
Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und anhand welcher
Parameter wird ein solches Loslösen bemessen?
e) Wurden diese Deradikalisierungsprogramme in deutschen
Justizvollzugsanstalten jemals evaluiert?
Wenn ja, durch wen, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
f) Haben sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
bzw. das Bundesministerium des Innern – entsprechend der
Aufforderungen durch die Justizministerkonferenz bzw. der IMK – für eine
verstetigte Finanzierung dieser speziellen Deradikalisierungsprogramme
eingesetzt?
Wenn ja, wann, wem gegenüber, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
48. Welche Behörden des Bundes bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung
Behörden welcher Bundesländer sind an dem im Jahr 2013 gegründeten
länderübergreifenden „Präventionsnetzwerk Salafismus“ beteiligt?
a) Was sind die genauen operativen Aufgaben und Projektvorhaben dieses
Präventionsnetzwerkes (bitte für die Jahre 2013, 2014 und 2015 jeweils
bezogen auf die drei Handlungsfelder Qualifizierung, Sensibilisierung
und Deradikalisierung aufschlüsseln)?
b) Obliegt einer Behörde bzw. einem Bundesland die Feder- bzw. die
Geschäftsführung bei diesem Netzwerk?
Wenn ja, wem?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2542c) Haben – jenseits von Hessen und Nordrhein-Westfalen abgesehen –
weitere Bundesländer ein solches Präventionsnetzwerk gegründet?
Wenn ja, welche?
49. An welchen Projekten oder Gremien des Bundes bzw. der Bund-Länder-
Kooperation (z. B. Beratungsstelle Radikalisierung, Clearingstelle
Präventionskooperation, zentrale Beratungsstelle für Angehörige,
Deradikalisierungsprogramme in deutschen Justizvollzugsanstalten,
„Präventionsnetzwerk Salafismus“, HiT) sind Vertreter der Zivilgesellschaft bzw. der
Muslime in Deutschland direkt oder mittelbar (z. B. über einen Beirat) mit
welchen Mitwirkungsmöglichkeiten eingebunden?
Wenn keine Einbindung besteht, warum nicht?
50. Welche zivilgesellschaftlichen Träger erhalten zu Informations-,
Beratungsbzw. Coachingzwecken, für Aufgaben im Rahmen der Deradikalisierung
oder für Hilfen beim Ausstieg aus gewaltbereiten islamistischen Strukturen
Gelder aus dem Bundeshaushalt (bitte für die letzten fünf Jahre nach
Projektträger, Projektauftrag, Fördersumme und Einzelplan des
Bundeshaushalts aufschlüsseln)?
51. Welche zivilgesellschaftlichen Träger erhalten nach Kenntnis der
Bundesregierung für entsprechende Dienstleistungen öffentliche Mittel seitens
welcher Bundesländer (bitte für die letzten fünf Jahre nach Projektträger,
Projektauftrag, Fördersumme und Bundesland aufschlüsseln)?
52. Aus welchen Gründen existiert in Deutschland keine nationale Strategie zur
Prävention bzw. Deradikalisierung?
Plant die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine solche Strategie
vorzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
53. Hat die Bundesregierung die Empfehlungen der Europäischen Kommission
(KOM (2013) 941 endg.) umgesetzt?
Hat sie insbesondere die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements
gegen den politischen und den religiösen Extremismus verstärkt und die
rechtlichen und finanziellen Handlungsmöglichkeiten von Opfern des
islamistischen Terrors bzw. entsprechender Opferverbände verbessert?
a) Wenn ja, wann, und wie?
b) Wenn nein, warum nicht, und wann gedenkt die Bundesregierung, diese
Empfehlungen umzusetzen?
54. Sofern die Bundesregierung die Absicht haben sollte, ihre Anstrengungen
zur Verhütung des Aufkommens eines gewaltbereiten Islamismus bzw. zur
Deradikalisierung zu intensivieren, wird sie mehr öffentliche Projektmittel
für diesen Bereich zur Verfügung stellen?
55. Wie will die Bundesregierung künftig die stabile und langfristige Förderung
erfolgreicher zivilgesellschaftlicher Aussteigerprogramme sichern?
56. Welche Ansätze welcher zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verhütung bzw.
Eindämmung eines gewaltbereiten religiösen Extremismus anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennt die Bundesregierung, bzw.
welche hält sie für besonders erfolgreich und vorbildlich?
Berlin, den 10. September 2014
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]