Überprüfung der Geeignetheit von Kapitalanlagen im Rahmen des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Kerstin Andreae, Sven-Christian Kindler, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist es Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Anlegung des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen in geeignete Vermögenswerte zu überwachen. Diese Aufgabe ist Teil der Beobachtungsfunktion im Rahmen der Finanzaufsicht über Versicherungsunternehmen.
Die Kapitalanlage von Versicherungsunternehmen ist weitgehend verrechtlicht. Der Anlagekatalog des § 54 Absatz 2 VAG sieht bestimmte Produktkategorien vor, in die Versicherungsunternehmen ausschließlich investieren dürfen. Zudem müssen die Vermögensanlagen im Einzelnen, aber auch im Gesamtportfolio, den Grundsätzen des § 54 Absatz 1 VAG entsprechen. Mithin müssen die Kapitalanlagen den Grundsätzen der Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens sowie der angemessenen Mischung und Streuung entsprechen. Der Grundsatz der großen Sicherheit genießt dabei Priorität.
In der auf Grundlage von § 54 Absatz 3 VAG erlassenen Anlageverordnung (AnlV) sind die zulässigen Anlageformen für das gebundene Vermögen präzisiert. Zusätzlich hat die BaFin ein Kapitalanlage-Rundschreiben 4/2011 (VA) herausgegeben, in dem Hinweise zu den verschiedenen Anlageformen des Anlagekatalogs enthalten sind. Die Hinweise im Kapitalanlage-Rundschreiben stellen die Verwaltungspraxis der BaFin dar und binden die Versicherungsunternehmen daher allenfalls nur mittelbar.
Über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, müssen die Versicherungsunternehmen in den von der BaFin festgelegten Formen und Fristen berichten (§ 54d Satz 1 VAG). Die Berichterstattung im Sinne des § 54d VAG über Neuanlagen und Bestände des Versicherungsunternehmens hat durch die von der BaFin festgelegten Nachweisungen 670 und 673 sowie über spezielle Vordrucke, die als Anlagen „Fonds“, „Immobilien“, „Streuung“, „Hedgefonds“, „Rohstoffprodukte“ und „ABS/CLN“ der Sammelverfügung vom 21. Juni 2011 beigefügt sind, zu erfolgen. Daneben sind in einem Vermögensverzeichnis die Bestände des Sicherungsvermögens einzeln einzutragen (§ 66 Absatz 6 VAG). Auch dieses Verzeichnis ist der BaFin in den dafür vorgesehenen Vordrucken einzureichen.
Sollte die BaFin die Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen einer risikobasierten und inhaltlichen Überprüfung unterziehen, um die Einhaltung der Anlagegrundsätze – vor allem der Sicherheit – zu überprüfen, könnte man von einer weitgehend flächendeckenden Finanzproduktaufsicht in Deutschland sprechen, da die Versicherungsunternehmen zu der größten Anlegergruppe am Kapitalmarkt zählen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Inwieweit, insbesondere in welchem Umfang unter Zuhilfenahme welcher Methoden, überprüft die BaFin die Geeignetheit der Kapitalanlage im gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen, um ihren gesetzlichen Auftrag gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 und 5 VAG nachzukommen?
Inwiefern verfolgt die BaFin ein konkretes Aufsichtskonzept zur Überprüfung der Geeignetheit von Kapitalanlagen im Rahmen des VAG?
Welche konkreten Prüfkriterien legt die BaFin zugrunde, wenn sie die eingereichten Anlagen und Nachweisungen (§ 54d VAG) sowie das Vermögensverzeichnis (§ 66 Absatz 6 VAG) zur Überprüfung von den Versicherungsunternehmen eingereicht bekommt?
Inwiefern erfolgt eine Überprüfung der jeweiligen Risikoeinschätzungen der Versicherungsunternehmen durch die BaFin im Hinblick auf die einzelnen Anlagegegenstände im gebundenen Vermögen?
Inwiefern erfolgt dabei eine eigene Risikoeinschätzung oder eine ähnliche Qualitätskontrolle (z. B. auf Grundlage von Risikomodellen, wie Chance-Risiko-Profile oder Value-at-Risk-Modelle) der BaFin in Bezug auf das Gesamtportfolio respektive in Bezug auf jeden einzelnen Anlagegegenstand?
Inwieweit, insbesondere in welcher Größenordnung, erfolgt eine Überprüfung auf Grundlage von Stichproben?
Inwieweit dient die im Kapitalanlage-Rundschreiben 4/2011 beschriebene Verwaltungspraxis als Überprüfungsmaßstab?
Inwieweit finden über die Prüfung der Einhaltung der Kriterien des Kapitalanlage-Rundschreibens 4/2011 hinausgehende inhaltliche – insbesondere risikobasierte – Überprüfungen der Kapitalanlagen durch die BaFin statt?
Inwieweit verwendet die BaFin bestimmte Prüfalgorithmen oder softwaregestützte Systeme, die die Nachweisungen nach § 54d VAG auswerten und abgleichen, und werden insbesondere nur offensichtliche Abweichungen, die das System generiert, von der BaFin überprüft?
Inwieweit ist der Prüfvermerk des Sondervermögentreuhänders ausschlaggebend für weitergehende Prüfungen der BaFin hinsichtlich der Qualifikation von Vermögensgegenständen für das Sondervermögen von Versicherungsunternehmen?
Sollte die BaFin keine eigenen inhaltlichen Risikoüberprüfungen der Kapitalanlagen durchführen, inwieweit erschöpft sich die Aufsichtstätigkeit in einer reinen Überprüfung der ordnungsgemäßen Einrichtung von unternehmensinternen Kapitalanlagemanagementsystemen von Versicherungen (Asset-Liability-Management, Risikomanagement und Kontrollverfahren)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass zur Überprüfung der unternehmensinternen Kapitalanlagemanagementsysteme auch eine Risikoüberprüfung der einzelnen Anlageprodukte durch die BaFin vorgenommen werden müsste, um die Risikoeinschätzung der Versicherungsunternehmen überprüfen und einschätzen zu können?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder BaFin der Anteil von Lebens- und Rentenversicherungen, die im Durchschnitt vorzeitig gekündigt werden (bitte nach Lebens- und Rentenversicherungen aufgeschlüsselt und einerseits gemessen an der Anzahl der Verträge und andererseits an deren Gesamtvolumen dargestellt)?
Nach wie vielen Jahren durchschnittlicher Laufzeit werden Lebens- und Rentenversicherungen nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder BaFin gekündigt (bitte nach Lebens- und Rentenversicherungen aufschlüsseln)?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Stornoquote bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Ist es angesichts der Anzahl der frühzeitig stornierten Verträge angemessen, dass Versicherer über die kalkulatorischen und nicht über die tatsächlichen Kosten informieren müssen (§ 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen), und kann die Einführung einer Informationspflicht über die tatsächliche Kostenbelastung nach Ansicht der Bundesregierung dazu beitragen, dass Versicherte besser über das Kostenrisiko einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages informiert sind?