Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Karin Binder, Jörn Wunderlich, Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach dem SGB II bilden auch unverheiratete heterosexuelle Paare eine Bedarfsgemeinschaft mit entsprechenden Einstandspflichten, wenn sie in einer so genannten eheähnlichen Gemeinschaft leben (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 1992, das 2004 bekräftigt wurde (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. November 1992, in: NJW 1993, S. 643 ff., BVerfG, Nichtannahmebeschluss des Ersten Senats vom 2. September 2004, FamRZ 2004, S. 1950), festgestellt, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nur dann vorliegt, wenn sich die Partner so füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Das Sozialgericht Düsseldorf schrieb im April 2005, dass eine eheähnliche Gemeinschaft nur angenommen werden kann, wenn die Partner ausdrücklich bestätigen, finanziell – auch in Zukunft – füreinander einstehen zu wollen (SG Düsseldorf, Beschluss der 35. Kammer vom 19. Mai 2005, Az: S 35 AS 112/05 ER). Von Seiten des Gesetzgebers bestehen derzeit keine klaren Kriterien, nach denen beurteilt werden kann, ob eine eheähnliche Gemeinschaft und damit eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. In der Praxis scheint die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft zu variieren und auch die Ermittlung des Vorliegens einer solchen Beziehung unterschiedlich gehandhabt zu werden. Im Koalitionsvertrag wurde die Überprüfung des Begriffs der Eheähnlichkeit und die Umkehr der Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialgerichtsprozess festgeschrieben.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Von welcher Definition des Begriffs der „eheähnlichen Gemeinschaft“ geht die Bundesregierung derzeit aus?
Worin liegt nach Auffassung der Bundesregierung der Grund für die Verpflichtung „eheähnlicher Gemeinschaften“ zum gegenseitigen Einstehen im Rahmen von Bedarfsgemeinschaften?
Nach welchen Kriterien wird das Vorliegen einer „eheähnlichen Gemeinschaft“ in der Praxis ermittelt?
Wie wird dem Umstand, dass gleichgeschlechtliche Paare, die keine eingetragene Lebenspartnerschaft bilden, bisher nicht von der Definition der Eheähnlichkeit erfasst werden, in der Praxis Rechnung getragen, und sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen gleichgeschlechtliche Paare trotzdem als „eheähnlich“ behandelt werden/wurden?
Geschieht dies bundeseinheitlich auf Basis von Ausführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit oder entscheiden die zuständigen Leistungsträger vor Ort über Definition und Ermittlung von eheähnlichen Gemeinschaften?
Welche anderweitigen Definitionen und Dienstanweisungen zum Thema „eheähnliche Gemeinschaft“ existieren, wenn dies nicht durch eine Ausführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist?
Anhand welcher Kriterien sehen die Sozialgerichte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft als gegeben an?
Sind diese Kriterien hinreichend konkret, um die Praxis der Leistungsträger bei der Bestimmung eheähnlicher Gemeinschaften anzuleiten?
Bestehen derzeit unterschiedliche Definitionen oder Beurteilungen für die Ermittlung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Rechtsprechung der Sozialgerichte?
Wie gedenkt die Bundesregierung, den Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ im Rahmen des SGB II zu präzisieren?
Welche Kriterien will sie zugrunde legen?
Wie gedenkt die Bundesregierung, gleichgeschlechtliche Partnerschaften, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, zu behandeln?
Welche Kriterien will sie zugrunde legen, um diese zu Bedarfsgemeinschaften zu erklären?
Wie soll die Abgrenzung von „eheähnlichen“ oder „lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften“ zu Wohngemeinschaften getroffen werden, ohne die Intimsphäre der Betroffenen zu verletzen?
Wie soll von Seiten der Hilfebeziehenden der Beweis erbracht werden können, dass keine „eheähnliche“ oder „lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft“ vorliegt?
Wie viele „eheähnliche Gemeinschaften“ befinden sich derzeit im Leistungsbezug des SGB II?
Wie viele Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, haben im Jahr 2005 aufgrund der Anrechnung von Partnereinkommen bzw. Partnerinneneinkommen beantragtes ALG II nicht erhalten (bitte, wenn möglich, nach Monaten aufschlüsseln, nach Geschlecht und nach Ost/West differenzieren)?