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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Rettungsmaßnahmen an Offshore-Windenergieanlagen und Zuständigkeiten in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone

Nachfrage zu BT-Drs 17/14305 bzw. 18/1729; Rechtsgrundlagen, Klärungsstand verfassungsmäßiger und seevölkerrechtlicher Fragen, öffentliche Rettungsdienste in Nordsee-Anrainerstaaten, Notwendigkeit, Erfordernisse und Kosten eines öffentlichen Rettungswesens sowie einer maritimen Rettungsleitstelle; Verwendung von Haushaltsmitteln, Leitung von Schadenslagen und Unfällen durch das Havariekommando sowie unternehmerische Konzepte, Wirtschaftlichkeit des Such- und Rettungsdienstes, Arbeitsschutz<br /> (insgesamt 35 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

27.11.2014

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/314005.11.2014

Rettungsmaßnahmen an Offshore-Windenergieanlagen und Zuständigkeiten in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone

der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Oliver Krischer, Harald Ebner, Matthias Gastel, Sven-Christian Kindler, Stephan Kühn (Dresden), Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bedeutung von Windkraftanlagen im Meer (Offshore-Windenergieanlagen, OWEA) für die Erzeugung von Strom soll in den nächsten Jahren stetig steigen. Mit dem Zuwachs an Anlagen ist auch ein steigender Bedarf an Installations- und Wartungsarbeiten voraussehbar, durch den sich voraussichtlich auch das Risiko von Unfällen oder Erkrankungen von Beschäftigten auf diesen Anlagen in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erhöhen wird.

Für diese Fälle müssen Unternehmen über betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen hinausgehend eine ausreichende Infrastruktur durch einen betrieblichen Rettungsdienst für ihre Beschäftigten bereitstellen, um entsprechende Maßnahmen durchführen zu können, da eine staatliche Grundversorgung auf der Grundlage von Rettungsdienstgesetzen in der AWZ zur Zeit nicht zur Verfügung steht.

Inwieweit jedoch der Bund in diesem Zusammenhang ohne Rechtsgrundlage zunächst unter Nutzung von nicht für diese Aufgaben vorgesehenen Haushaltsmitteln als „Interimslösung“ des Havariekommandos des Bundes und der Küstenländer (HK) und inzwischen dauerhaft einen staatlichen öffentlichen Rettungsdienst in der AWZ als „Daseinsvorsorge“ und daraus resultierende Doppelstruktur einschließlich der Vorhaltung von Hubschraubern einrichtet, ist nach Auffassung der Fragesteller fragwürdig (vgl. Artikel in Zeitungen des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlags vom 25. Juni 2014: „82 Millionen Euro für Notfälle“).

In zwei Kleinen Anfragen an die Bundesregierung in den Jahren 2013 und 2014 (Bundestagsdrucksachen 17/13902 sowie 18/1523) hatten die Fragesteller die Problematik bereits thematisiert. Es besteht weiterer Fragebedarf bezüglich der Rechtsgrundlagen, Verwendung von Haushaltsmitteln, aber auch zur Notwendigkeit eines öffentlichen Rettungsdienstes in der AWZ.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Inwieweit hält die Bundesregierung weiter an einer „Föderalisierung der Ausschließlichen Wirtschaftszone“ (Bundestagsdrucksache 17/14305) fest, und was versteht sie darunter?

2

a) Welchen Zwischenstand hat die Bundesregierung bezüglich der Klärung verfassungsmäßiger und seevölkerrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen?

b) Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung ein mögliches AWZ-Gesetz zur Klärung der in diesem Zusammenhang bestehenden Zuständigkeitsproblematik zwischen Bund und Küstenländern, und welche Aspekte sollen nach Auffassung der Bundesregierung in einem entsprechenden Vorhaben aufgegriffen werden?

3

Was versteht die Bundesregierung unter einem „strukturierten Netzwerk“, in dessen Sinne das HK nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 arbeitet?

4

Wie begründet die Bundesregierung, dass nach ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 „das Havariekommando bei der Erstellung, Evaluierung und Fortschreibung seiner Strategie- und Fachkonzepte generell sehr eng mit den Vertretern der entsprechenden Bundes- und Landesbehörden, mit Verbänden und Organisationen sowie wissenschaftlichen Institutionen“, offenbar nicht aber mit Fachunternehmen oder Einzelpersonen zusammenarbeitet, die im Zusammenhang mit den in den Konzepten bearbeiteten Themen langjährig und international anerkannt tätig sind?

5

Welche Nordsee-Anrainerstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung in ihrer nationalen AWZ einen öffentlichen Rettungsdienst seit wann, aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage eingerichtet?

6

Welche Rechtsauffassung haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu ihrer Zuständigkeit und der des Bundes im Zusammenhang mit der Einrichtung eines öffentlichen Rettungsdienstes in der deutschen AWZ?

7

Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung mit der Vorhaltung staatlicher Ressourcen in Form von zwei Offshore-Notfallreaktionsteams (ONRT) durch das HK ein adäquates, ganzheitliches Rettungswesen zur Rettung verunfallter oder erkrankter Personen in Offshore-Windparks?

8

a) Welche Hilfsfristen (Zeit zwischen dem Eingang eines Notrufes in der für das Rettungswesen zuständigen Leitstelle und dem Eintreffen von Rettungskräften am Einsatzort) müssen nach Kenntnis der Bundesregierung eingehalten werden, um ein adäquates, ganzheitliches Rettungswesen zur Rettung verunfallter oder erkrankter Personen in Offshore-Windparks bereitzustellen?

b) Welche Hilfsfristen wären nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchem Grund für ein öffentliches Rettungswesen in der nationalen AWZ erforderlich und gesetzlich festzulegen?

c) Welche Einsatzmittel und welches Einsatzpersonal sind nach Kenntnis der Bundesregierung erforderlich, um diese Hilfsfristen einzuhalten?

d) Welche jährlichen Kosten würden nach Kenntnis der Bundesregierung für die Bereitstellung dieser Einsatzmittel und von Einsatzpersonal für die Durchführung eines öffentlichen Rettungswesens unter Einhaltung dieser Hilfszeiten entstehen, und von wem (Bund oder Küstenländer) sind diese Kosten in welcher Höhe zu tragen?

9

Empfiehlt das HK der Bundesregierung in einem Strategie- oder Fachkonzept die Erweiterung des Maritimen Lagezentrums um die Funktionen einer maritimen Rettungsleitstelle?

Wenn ja, in welchem Konzept, auf welcher rechtlichen Grundlage, mit welchen Dispositions- und Sachbearbeitungsaufgaben sowie mit welchem auf welcher Grundlage geschätztem personalbezogenen und aufgabenbezogenen jährlichen Haushaltsmittelbedarf?

10

Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung welcher Einsatz im Zusammenhang mit welcher „komplexen Schadenslage“ (Geltungsbereich für Einsätze des HK) vom HK geleitet, über die sich Bundesminister Peter Ramsauer im Rahmen eines Besuchs am 3. August 2013 im Gemeinsamen Lagezentrum See in Cuxhaven nach einer Pressemitteilung des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS; „Im Havariekommando informierte sich der Minister über die 47 Einsätze, die die Einrichtung des Bundes und der Küstenländer in den vergangenen Jahren geleitet hat.“) vom 5. August 2013 informierte?

11

a) Welche „komplexen Schadenslagen“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 3. August 2013 bis heute vom HK geleitet (Datum, Anlass, Begründung für die komplexe Schadenslage und/oder Übernahme der Gesamteinsatzleitung, Beteiligte, Dauer)?

b) Hat die Bundesregierung vorgesehen, das zurzeit auf der Grundlage der HK-Vereinbarung als Einrichtung zur einheitlichen Leitung von Einsätzen bei „komplexen Schadenslagen“ koordinierend tätige HK in eine Behörde mit eigenen Einsatzmitteln und Einsatzkräften zur Durchführung solcher Einsätze zu entwickeln?

Wenn ja, warum, und seit wann?

c) Wurde vom HK im Auftrag der Bundesregierung im Zusammenhang mit aktuellen Unfällen bei der Errichtung oder dem Betrieb von Offshore-Windparks in deutschen Hoheitsgewässern oder der deutschen AWZ die Bereitstellung von staatlichen Einsatzkräften oder Einsatzmitteln durchgeführt, und wenn ja, welche Einsatzkräfte oder Einsatzmittel aus welchen Gründen im Zusammenhang mit welchem Unfall auf welcher rechtlichen Grundlage wurden eingesetzt, welche Kosten entstanden dadurch, und von wem wurden diese getragen?

12

Sind nach Auffassung der Bundesregierung Kosten für die konzeptionelle Arbeit sowie die Aufstellung und Ausrüstung der für den Einsatz in Offshore-Windparks vorgesehenen Einsatzteams als „Aufwendungen für die maritime Notfallvorsorge und verkehrsbezogener Feuerschutz“ einzuordnen (siehe Bundeshaushalt Kapitel 12 03 Titel 521 14), und wenn ja, warum?

13

Wie begründet die Bundesregierung die Äußerung der HK-Leitung anlässlich eines Fachgesprächs des Runden Tisches „Maritime Sicherheitspartnerschaft“ am 22. April 2014 in Hamburg laut Protokoll vom 6. Oktober 2014, dass derzeit zwei Offshore-Notfall-Reaktionsteams „durch Bundesfinanzierung (später auch Länderfinanziert) […] vorgehalten“ werden, während die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 berichtete, dass „seit dem 1. Januar 2014 […] aufgrund ungeklärter Finanzierungsfragen bedauerlicherweise beide ONRTs aus der rund um die Uhr bestehenden Alarmbereitschaft zurückgezogen worden“ sind?

14

a) Wie begründet die Bundesregierung den laut ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/1729 auf der Grundlage von § 11 Absatz 2 der Havariekommando-Vereinbarung (HKV) gefassten Beschluss des Kuratoriums Maritime Notfallversorgung zur Beauftragung des HKs mit der Erstellung eines Fachkonzepts „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“, obwohl es sich nicht um die Beratung und Entscheidung von Grundsatzangelegenheiten nach der HKV handelt?

b) Wie begründet die Bundesregierung den auf der Grundlage von § 11 Absatz 3 HKV gefassten Beschluss des Kuratoriums Maritime Notfallversorgung zur Beauftragung des HKs mit der Erstellung eines Fachkonzeptes „Maritimes Notfallmanagement in Offshore-Windparks“, obwohl es sich a) nicht nach § 4 Satz 4 HKV um Meldeaufgaben des Maritimen Lagezentrums, b) nicht nach § 6 Absatz 3 HKV um weitere Aufgaben im Sinne der Vereinbarung und auch c) nicht nach § 9 Absatz 1 Satz 3 HKV um eine Führung im Einsatzfall auf Ersuchen, obwohl keine „komplexe Schadenslage“ vorgelegen hat, sowie d) nicht nach § 9 Absatz 4 HKV um die Beendigung der Einsatzleitung nach Abschluss von Bekämpfungsmaßnahmen handelt?

15

a) Welche Vorschläge einer von der HKV abweichenden Kostenregelung hat die Bundesregierung warum und auf welcher Rechtsgrundlage den norddeutschen Ländern für die Tätigkeiten von für „ONRTs erforderlichen zusätzlichen Sachkosten sowie die für die Tätigkeit erforderlichen Ausbildungs- und Fortbildungskosten der Teammitglieder“ (laut Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur – BMVI – an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen vom 24. April 2014) gemacht?

b) In welcher Höhe (prozentualer Anteil und Betrag) schlägt die Bundesregierung den norddeutschen Ländern diese Beteiligung vor, und aus welchem Haushaltstitel (Nummer und Bezeichnung) sollen diese Kosten ab wann bezahlt werden?

16

Welche Erkenntnisse, Daten oder andere Informationen führen zur Annahme der Bundesregierung, dass „sich etwa 95 Prozent der Rettungsfälle unterhalb der Definition ‚komplexe Rettungssituation‘ bewegen werden“ (laut Schreiben des BMVI an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen vom 24. April 2014)?

17

Welche Rechtsgrundlage gibt nach Kenntnis der Bundesregierung dem Kuratorium Maritime Notfallvorsorge das politische Mandat, um „wiederholt seinen politischen Willen zum Ausdruck zu bringen, dass staatliche Stellen in besonders schwer gelagerten Fällen (auch zur Rettung einzelner Personen) zur Daseinsvorsorge tätig werden müssen und sich dieser Verantwortung zum Schutz von Menschenleben nicht entziehen können“ (laut Schreiben des BMVI an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Hansestadt Bremen vom 24. April 2014)?

18

a) Bis wann wird die Bundesregierung den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Mai 2014 (Tagesordnungspunkt 4/Reorganisation des Such- und Rettungsdienstes SAR) mit welchen Ergebnissen umsetzen?

b) Zu welchem Ergebnis kam die dafür erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung der Bundesregierung (SAR-Konzept)?

c) Zu welchem Ergebnis kam die dafür erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung der Bundesregierung in Bezug auf die durch die Bundesregierung verfolgten Aufgaben im Bereich HK bzw. Offshore-Rettung?

19

a) Inwiefern ist die Bereitstellung oder Koordinierung eines Seenotrettungsdienstes in der AWZ aktuell Bestandteil der in der HKV festgelegten Aufgaben des HK?

b) Inwiefern ist die Bereitstellung oder Koordinierung eines öffentlichen AWZ-Rettungsdienstes aktuell Bestandteil der in der HKV festgelegten Aufgaben des HK?

20

a) Gehört die Unterstützung von Unternehmen bei der Erarbeitung von unternehmerischen Konzepten zur Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortlichkeiten zu den derzeitigen Aufgaben des HK, und wenn ja, gemäß welcher Rechtsgrundlage?

b) Hat das Havariekommando nach Kenntnis der Bundesregierung bisher Unternehmen im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen in Offshore-Windparks bei der Erarbeitung von unternehmerischen Konzepten unterstützt, und wenn ja, welche Unternehmen wurden in welcher Form und welchem Umfang bei der Erarbeitung welchen Konzepts unterstützt, auf welcher Rechtsgrundlage wurde diese Unterstützung durchgeführt, auf Grundlage welcher Kostenerstattungsvorschrift oder anderer Grundlagen wurde welchem Unternehmen in welcher Höhe welche Gebühren in Rechnung gestellt, und unter welchem Haushaltstitel wurden diese Gebühren vereinnahmt?

c) Gehört die Initiierung von unternehmerischen Konzepten zur Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortlichkeiten zu den derzeitigen Aufgaben des HK, und wenn ja, gemäß welcher Rechtsgrundlage?

d) Hat das HK nach Kenntnis der Bundesregierung bisher unternehmerische Konzepte im Zusammenhang mit Sicherheitsfragen in Offshore-Windparks initiiert, und wenn ja, bei welchen Unternehmen wurden auf welcher Rechtsgrundlage diese Initiierungen durchgeführt?

e) Ist die Unterstützung von Unternehmen bei der Erarbeitung oder Initiierung von unternehmerischen Konzepten zur Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortlichkeiten nach Auffassung der Bundesregierung eine Aufgabe des Bundes oder der Länder (auf welcher Rechtsgrundlage)?

21

Fehlen nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit geeignete, d. h. qualitativ und quantitativ ausreichend personell besetzte Prüfinstanzen für schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen im Rahmen der Planungsprozesse der Unternehmen, die Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ beantragen?

Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

22

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Antragsunterlagen von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ im Zusammenhang mit schutz- und sicherheitskonzeptionellen Fragestellungen inhaltlich oder auf Plausibilität durch wen wann und auf welcher rechtlichen Grundlage geprüft?

23

Durch wen werden nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher rechtlichen Grundlage zurzeit die Anträge von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen in welcher Tiefe (inhaltlich oder auf Plausibilität) geprüft?

24

Welche Haushaltsmittel und Planstellen hat die Bundesregierung für die Prüfung der Anträge von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf u. a. schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen seit 2014 bereitgestellt?

25

Welche Haushaltsmittel und Planstellen hat die Bundesregierung für die Prüfung der Anträge von Unternehmen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ auf u. a. schutz- und sicherheitskonzeptionelle Fragestellungen bis einschließlich 2016 geplant?

26

a) Durch wen ist nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher Rechtsgrundlage die Umsetzung der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) genehmigten Schutz- und Sicherheitskonzepte während der Errichtung oder des Betriebes zu prüfen?

b) Welche Haushaltsmittel und Planstellen hat die Bundesregierung für die Prüfung der Umsetzung der vom BSH genehmigten Schutz- und Sicherheitskonzepte während der Errichtung oder des Betriebes bis einschließlich 2016 geplant?

c) Bei welchen Offshore-Windparks wurde wann, wie, durch wen und mit welchem Ergebnis die Umsetzung der vom BSH genehmigten Schutz- und Sicherheitskonzepte während der Errichtung oder des Betriebes geprüft?

27

a) Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Unternehmen, die Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ errichten oder betreiben, in Einsatzlagen auf staatliche Ressourcen zugegriffen, und wenn ja, welche Unternehmen, aus welchem Grund, bei welchen Einsatzlagen, und auf welche staatlichen Ressourcen?

b) Welche Unternehmen, die Offshore-Windenergieanlagen in der AWZ errichten oder betreiben bzw. deren Errichtung oder dessen Betrieb beantragt haben, haben nach Kenntnis der Bundesregierung in ihren Konzepten bei welchen Einsatzlagen die Einbeziehung welcher staatlichen Ressourcen vorgesehen?

c) Sind diese unternehmerischen Konzepte, in denen quantitativ, organisatorisch, materiell, personell und rechtlich für solche Aufgaben nicht vorgesehene, nicht zuständige oder teilweise ungeeignete staatliche Ressourcen einbezogen sind, Bestandteil der Antragsunterlagen zur Genehmigung der Errichtung oder des Betriebs von OWEA?

d) Ist die Einbeziehung quantitativ, organisatorisch, materiell, personell und rechtlich für solche Aufgaben nicht vorgesehene, nicht zuständige oder teilweise ungeeignete staatliche Ressourcen in unternehmerischen Konzepten der Grund der Bundesregierung für den Aufbau staatlicher Rettungsressourcen, und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

28

a) Welche grundsätzlichen Mängel sind nach Kenntnis der Bundesregierung in der Durchführung bzw. der Organisation der Rettung von Verunfallten oder Erkrankten bei welchem Betreiber oder Errichter vorhanden?

b) Wessen Aufgabe ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Feststellen grundsätzlicher Mängel in der Organisation oder Durchführung der Rettung von Verunfallten oder Erkrankten bei Betreibern oder Errichtern?

c) Wessen Aufgabe ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Beseitigung grundsätzlicher Mängel in der Organisation oder Durchführung der Rettung von Verunfallten oder Erkrankten bei der Errichtung oder dem Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen?

29

a) Welche Zuständigkeiten hat der Bund für die sonstige Gefahrenabwehr auf See außerhalb der AWZ, in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte jeweils begründen und getrennt aufführen) oder wenn es sich nicht um einen Rettungsdienst handelt?

b) Welche Zuständigkeiten haben die Küstenländer nach Kenntnis der Bundesregierung für die sonstige Gefahrenabwehr auf See in der AWZ oder in den Hoheitsgewässern auf welcher rechtlichen Grundlage, wenn ein bzw. kein Schifffahrtsbezug vorliegt (bitte begründen und getrennt aufführen) oder wenn es sich nicht um einen Rettungsdienst handelt?

30

Plant die Bundesregierung eine Ausweisung von Offshore-Windparks in der AWZ als kritische nationale oder europäische Infrastruktur, deren Störung oder Vernichtung durch Terrorakte und andere Sicherheitsrisiken durch geeignete Maßnahmen vermieden oder abgewehrt werden soll?

Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

31

Wie begründet die Bundesregierung, dass sich nach Aussage des damaligen BMVBS anlässlich einer Sitzung des unter dem Vorsitz der Stiftung Offshore-Windenergie stattfindenden Runden Tisches „Maritime Sicherheitspartnerschaft Offshore-Windenergie“ am 2. Juli 2013 in Berlin „die Vollzugsorgane der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Bundeswehr ebenfalls verstärkt der Offshore-Windenergie zuwenden würden und sich in einem Workshop am 29. Mai 2013 vorrangig mit Sicherheitsfragen (u. a. Anschläge durch Terrorismus) beschäftigt hätten“?

32

a) Welche Anbieter von Dienstleistungen für die Rettung verunfallter oder erkrankter Personen in Offshore-Windparks, wie z. B. für eine spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen, die Bereitstellung von medizinischem Personal für individualmedizinische ärztliche Versorgung oder die luftgestützte Beförderung von Einsatzpersonal oder versorgten Personen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann und von wem angefragt, um zu dem auf Bundestagsdrucksache 17/14305 (Antwort auf die Kleine Anfrage, S. 6) mitgeteilten Ergebnis zu kommen: „Am deutschen Markt existieren derzeit keine unternehmerischen Konzepte, die dieses Personal vorhalten oder luftgestützt transportieren“?

b) Welche Betreiber oder Errichter von Offshore-Windenergieanlagen, Wohnplattformen und Umspannplattformen in der Deutschen Bucht haben nach Kenntnis der Bundesregierung ein betriebliches Rettungswesen eingerichtet, um zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei Unfällen oder akuten Erkrankungen notfallmedizinische Maßnahmen durchzuführen?

33

Welche Einschränkungen von Unternehmerpflichten aus dem Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrecht bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung auf OWEA in der nationalen AWZ?

34

a) Welche Fortschritte konnten bisher nach Kenntnissen der Bundesregierung im Rahmen aktueller Offshore-Bauvorhaben in Bezug auf den Schallereignispegel in 750 Metern Entfernung erreicht werden?

b) Welche Rechtsverbindlichkeit hat das Schallschutzkonzept im aktuellen Stadium des „Bewertungsmaßstabs“, und welcher Ermessensspielraum wird dabei den Genehmigungsbehörden gewährt?

c) Inwiefern wird die Bundesregierung das im Dezember 2013 in Kraft getretene Schallschutzkonzept für Schweinswale in der Nordsee rechtlich verbindlich umsetzen?

35

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass Unternehmen, deren Errichtungsgenehmigung bzw. erste Freigabe für einen Offshore-Windpark auf der Grundlage von Antragsunterlagen erteilt wurde, die eine Verwendung von Fundamenten vorsehen, die ein schallintensives Rammverfahren erfordern, bei der Änderung ihrer Fundamente auf „weniger schallintensive“ Ausführungen, z. B. Einsatz von Schwerkraftfundamenten oder „suction buckets“ statt gerammter Rohrnägel, keine wirtschaftlichen Nachteile (z. B. Ungültigkeit der vorhandenen Errichtungsgenehmigung, Neu-Beantragung der Errichtungsgenehmigung) erleiden?

Berlin, den 5. November 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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