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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Sonntags- und Feiertagsarbeit

Betroffene Betriebe und Beschäftigte, per Rechtsverordnung zugelassene Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Bewertung der Entwicklung bzgl. des gesellschaftlichen Zusammenlebens, Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten, rechtliche Zulässigkeit der Ausnahmeregelungen, Kontrollen bzgl. der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe, Bußgelder sowie Freiheitsstrafen wegen Missachtung, Handlungsbedarf<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

05.01.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/361118.12.2014

Sonntags- und Feiertagsarbeit

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Ekin Deligöz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. Das ArbZG ermöglicht jedoch zahlreiche Ausnahmen. Zudem sind die Bundesregierung und die Landesregierungen befugt, per Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zu erlassen. Sie müssen allerdings zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Recht auf Sonn- und Feiertagsruhe sorgfältig abwägen.

Die damalige von CDU und FDP regierte hessische Landesregierung hatte durch eine Rechtsverordnung die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, der Getränkeindustrie, in Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis, im Buchmachergewerbe, in Callcentern sowie in Lottogesellschaften zeitlich beschränkt an Sonn- und Feiertagen zugelassen. Als Reaktion auf einen Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft und von zwei evangelischen Gemeindeverbänden hatte bereits der Verwaltungsgerichtshof Kassel die Verordnung des Landes Hessen in Teilen für nichtig erklärt und geurteilt, dass nur der parlamentarische Gesetzgeber eine Entscheidung dieser Tragweite treffen könne (8 C 1776/12.N). Dem schloss sich nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an (6 CN 1.13).

Diese Urteile haben in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit erhalten. Es stellt sich die Frage nach der Bedeutung und dem Wert der Sonn- und Feiertagsruhe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Bertriebe und wie viele Beschäftigte arbeiten nach Kenntnis der Bunderegierung aktuell an Sonn- und Feiertagen (bitte nach den in § 10 ArbZG genannten Branchen differenzieren), und wie haben sich diese Zahlen in den letzten zehn Jahren prozentual entwickelt?

2

Für welche Branchen bzw. Tätigkeiten wurden nach § 13 Absatz 1 ArbZG durch Rechtsverordnung der Bundesregierung weitere, über § 10 ArbZG hinausgehende Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zugelassen, a) in Verbindung mit welchen Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten und der Sonn- und Feiertagsruhe, und b) wie viele Beschäftigte bzw. Betriebe sind von diesen zusätzlichen Ausnahmen betroffen (bitte nach Branchen differenzieren)?

3

Für welche Branchen bzw. Tätigkeiten haben die Landesregierungen nach Kenntnis der Bundesregierung durch Rechtsverordnungen (§ 13 Absatz 2 ArbZG) über die Ausnahmen nach § 10 ArbZG hinaus weitere Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, zugelassen (bitte nach Bundesländern differenzieren), a) in Verbindung mit jeweils welchen Bedingungen zum Schutz der Beschäftigten und der Sonn- und Feiertagsruhe, und b) wie viele Beschäftigte bzw. Betriebe sind von diesen zusätzlichen länderspezifischen Ausnahmen betroffen (bitte nach Branchen und Bundesländern differenzieren)?

4

Welche Bedeutung hat die Sonn- und Feiertagsruhe für die Bundesregierung, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus der Entwicklung der Sonn- und Feiertagsarbeit in den vergangenen Jahren mit Blick auf Familien, den gesellschaftlichen Zusammenhalt und aus religiöser Perspektive?

5

Welche Auswirkungen hat Sonn- und Feiertagsarbeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Gesundheit der Beschäftigten, und sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zu den stetig ansteigenden arbeitsbedingten psychischen Erkrankungen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

6

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 6 CN 1.13), laut dem zahlreiche Ausnahmen des Verbots der Sonn- und Feiertagsarbeit nicht zulässig sind, wie beispielsweise die Arbeit in Videotheken, öffentlichen Bibliotheken, Callcentern sowie Lotto- und Totogesellschaften?

7

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bunderegierung vor diesem Hintergrund aus den Verordnungen anderer Bundesländer, die wie die damalige hessische Landesregierung über das ArbZG hinausgehende Ausnahmen zulassen, und welche Ausnahmen hält die Bundesregierung als zu weitgehend?

8

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die gesetzlich verankerte Sonn- und Feiertagsruhe zu garantieren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum, und in welcher Form?

9

Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Aufsichtsbehörden bezüglich der Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe seit dem Jahr 2009 bis heute pro Jahr durchgeführt, a) wie viele Verstöße wurden jährlich festgestellt, und b) welche zehn Branchen waren davon am häufigsten betroffen (bitte jeweils nach Bundesländern differenzieren)?

10

Wie viele Bußgelder sowie Freiheitsstrafen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 bis heute pro Jahr wegen Missachtung der Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe verhängt, a) wie hoch war die Summe der Bußgelder bzw. Freiheitsstrafen jährlich, und b) welche zehn Branchen waren davon am häufigsten betroffen (bitte nach Bundesländern differenzieren)?

11

Welche Kontrolldichte haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufsichtsbehörden bei den Prüfungen der Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe erreicht (bitte nach Bundesländern differenzieren), und hält die Bundesregierung die erreichte Prüfdichte für ausreichend? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht, und was sind dafür die Gründe?

Berlin, den 17. Dezember 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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