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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Sachstand bei Gleichstellung und Antidiskriminierungspolitik

Haltung zur Fünften EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und Verhandlungsziele in der Ratsarbeitsgruppe Sozialfragen, Umfang und Zeitplan betr. Umsetzung des Koalitionsvertrages bei Abbau von Diskriminierungen und Schlechterstellungen gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, Prüfung der Rehabilitierung aller wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen verurteilten Personen<br /> (insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

20.01.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/368423.12.2014

Sachstand bei Gleichstellung und Antidiskriminierungspolitik

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Antidiskriminierungsrichtlinie

Die Fünfte Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahre 2008 ist immer noch nicht beschlossen. Ziel der Richtlinie ist es, auch außerhalb von Beschäftigung und Beruf ein einheitliches Schutzniveau für Personen festzulegen, die Opfer von Diskriminierungen sind. Der Geltungsbereich der Richtlinie soll daher neben dem Bereich Arbeitsmarkt auch den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen erfassen. Damit wird der sogenannte horizontale Ansatz auf europäischer Ebene verwirklicht, indem das Schutzniveau europaweit für alle Diskriminierungsmerkmale auf das Niveau der Antirassismusrichtlinie aus dem Jahr 2000 (Richtlinie 2000/43/EG) angehoben werden soll. Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Volker Beck zur aktuellen Position der Bundesregierung zur Antidiskriminierungsrichtlinie vom 9. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1378) erklärt die Bundesregierung, dass der Meinungsbildungsprozess der Regierung noch nicht abgeschlossen ist.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind im deutschen Recht weiterhin schlechter gestellt als Ehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Praxis in seinem Urteil vom 7. Juli 2009 beanstandet. Demnach sind die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil sie „eine auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ begründen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 102 ff.) Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD festgehalten, dass sie darauf hinwirken werden, bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen zu beenden und rechtliche Regelungen, die Lebenspartnerschaften schlechter stellen, zu beseitigen. Auf die Mündliche Frage 14 des Abgeordneten Volker Beck nach dem Stand der Umsetzung dieses Vorhabens erklärte die Bundesregierung, dass die Meinungsbildung der Bundesregierung zur Umsetzung des Koalitionsvertrags noch nicht abgeschlossen sei (Mündliche Frage 14 für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 24. September 2014, Plenarprotokoll 18/53, Anlage 10).

§ 175 des Strafgesetzbuchs

Die Opfer der menschenrechtswidrigen Strafverfolgung wegen homosexueller Handlungen (§ 175 des Strafgesetzbuchs – StGB, § 151 DDR-StGB) sind für die Zeit nach 1949 noch nicht rehabilitiert und entschädigt worden. Dabei ist mit § 175 StGB in der Bundesrepublik Deutschland nationalsozialistisches Unrecht bis 1969 unverändert in Kraft geblieben. Danach galten unterschiedliche strafrechtliche Schutzgrenzen für Homo- und Heterosexualität. Erst 1994 wurde § 175 StGB im Zuge der deutschen Einheit aufgehoben.

Mehrere Bundesländer haben eine Rehabilitierung der Opfer gefordert, darunter Hessen, Thüringen, Bremen und Sachsen-Anhalt. Eine gemeinsame Erklärung von rechts- und innenpolitischen Sprechern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung auf, Gerechtigkeit für die Opfer von Homosexuellenverfolgung herzustellen (www.beckstage.volkerbeck.de/2014/09/01/gerechtigkeit-fuer-die-opfer-der-homosexuellen-verfolgung-in-deutschland/).

In einem Interview mit queer.de am 29. Mai 2014 erklärte der Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz, Heiko Maas, die Bundesregierung prüfe derzeit die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Rehabilitierung (www.queer.de/detail.php?article_id=21665).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Wie ist die aktuelle Position der Bundesregierung zur Fünften Antidiskriminierungsrichtlinie (im Vergleich zu ihrer Haltung in der 17. Legislaturperiode), und mit welchen Zielen nimmt die Bundesregierung an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Sozialfragen teil, die sich mit diesem Thema befasst?

2

Wann und wie (bitte zu ändernde Gesetze und Verordnungen enumerativ auflisten) wird die Bundesregierung die Festlegung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „wir werden darauf hinwirken, dass bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beendet werden. Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen“, umsetzen?

3

Wie ist die aktuelle Position der Bundesregierung zur Rehabilitierung der Opfer des § 175 StGB und § 151 DDR-StGB, und auf welchem Stand befinden sich die Prüfungen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Rehabilitierung?

Berlin, 22. Dezember 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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