Gerichtliche Auseinandersetzungen zur Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen infolge des Umgangs mit militärischen Radaranlagen
der Abgeordneten Doris Wagner, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Juli 2003 hat eine im Jahr 2002 eingesetzte unabhängige Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA (Radarkommission) unter der Leitung des Präsidenten des Bundesamts für Strahlenschutz, Wolfram König, ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin wurde der Frage nachgegangen, inwiefern Soldaten der Bundeswehr und der NVA strahlungsbedingten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt waren und möglicherweise geschädigt wurden.
Die Kommission empfahl, unter bestimmten Voraussetzungen von einer gesundheitlichen Schädigung der Soldaten auszugehen und diese im vereinfachten Verfahren als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, da wirkungsvolle Strahlenschutzmaßnahmen erst später ergriffen worden waren.
Das Bundesministerium der Verteidigung hatte angekündigt, viele der Empfehlungen der Radarkommission umzusetzen und hat dazu auch eine „Schwerpunktgruppe Radar“ eingerichtet.
In der Folge wurde eine Reihe von Anerkennungen ausgesprochen, wobei viele Fälle gleichwohl strittig blieben. Letzteres gilt insbesondere für viele mögliche Schädigungen, zu denen die Radarkommission keine Empfehlung ausgesprochen hatte. Aber auch in anderen Fällen mussten Soldaten den Klageweg beschreiten, um ihr Anliegen einer Anerkennung als Wehrdienstbeschädigte zu befördern. In der jüngsten Vergangenheit haben hierbei Gerichte deutlich gemacht, dass die Zusammenarbeit mit der Bundeswehrverwaltung zur Beurteilung dieser Rechtsfälle nicht durchgängig zufriedenstellend sei.
Gerade ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November 2014 zeigt hierbei auf, dass gerichtliche Verfahren – auch infolge Personalmangels – in die Länge gezogen werden und den Eindruck von möglichen Opfern verfestigt, die Bundeswehr wolle möglichst wenige Anerkennungen aussprechen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts Nr. L 15 VS 19/11 S 5 VS 5/08 vom 19. November 2014 eingelegt, und falls ja, aus welchen Gründen?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung infolge einer möglichen Radarschädigung zehn Jahre oder länger dauerten, und wie viele dieser Verfahren sind aktuell noch nicht abgeschlossen?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus solchen langen Verfahrensdauern bei Radarschäden und deren Folgen, und auf welche Ursachen führt sie sie zurück?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung West – Strahlen aus dem Jahr 2009, wonach der Sachverständige Prof. Dr. G. „seine Kompetenzen als medizinischer Sachverständiger bei weitem überschritten“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 6) habe, bzw. die Aussage des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr aus dem Jahr 2008, Prof. Dr. G. vertrete „sehr spezielle Ansichten“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 23)?
Falls ja, inwiefern?
Ist es richtig, dass die „Schwerpunktgruppe Radar“ im Jahr 2010 dem Sachverständigen und Mitglied der sog. Radarkommission Prof. Dr. G. „pauschal jegliche fachliche Eignung abgesprochen“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, Seite 23) habe, und falls ja, teilt die Bundesregierung diese Bewertung der fachlichen Eignung Prof. Dr. G.?
Ist es richtig, dass die „Schwerpunktgruppe Radar“ in den Jahren 2012 und 2013 „offenbar nur mit einem einzigen Fachmann besetzt gewesen war, wobei dieser von der Bundeswehrverwaltung zudem zwischenzeitlich mit einer Projektgruppe zu Organisationsfragen beauftragt worden war“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 12)?
Falls nein, wie viele Personen arbeiteten im genannten Zeitraum in der „Schwerpunktgruppe Radar“?
Ist es richtig, dass es zum Vorwärtssichtradar NASARR nur ein einziges Messprotokoll aus dem Jahr 1974 gibt, und falls nein, welche weiteren Messprotokolle gibt es?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts, dass Berechnungen einer Strahlenbelastung im Umgang mit dem Vorwärtssichtradar NASARR „völlig unplausibel“, da „pseudo-genau“ seien (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 21)?
a) Falls ja, gilt dies auch für andere Radargeräte?
b) Falls nein, aus welchen Gründen teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht?
Kann die Bundesregierung die Einschätzung des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr „gezielt und ausgewählt nur solche Fakten dem Gericht angegeben hat, die sie dem Begehren des Klägers entgegen halten kann“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 21), und dass es „die einschlägigen Vorgaben des Berichts der Radarkommission falsch darstellt, um berechtigte Ansprüche des Klägers abzuwehren“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 24) bzw. dass sein „Tatsachenvortrag […] sehr selektiv“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 29) sei?
Falls nein, welche Argumente sprechen gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung des Gerichts?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts, verschiedene Ausführungen des Leiters der Strahlenmessstelle der Bundeswehr könnten „nur als wahrheitswidriger Vortrag bezeichnet werden“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 26)?
a) Falls nein, weshalb nicht?
b) Falls ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang?
Geht die Bundesregierung der vom Senat des Gerichts aufgeworfenen Frage nach, „ob und inwieweit angesichts eines derartigen Verhaltens [des Leiters der Strahlenmessstelle] auch weitere Angaben […] genauerer Nachprüfung bedürfen“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 26)?
Falls nein, warum nicht?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 13. September 2012, 3 LB 21/11, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014, 2 B 36/13?