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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Bewertung des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

Detailfragen zur Anordnung neuer Einreise- und Aufenthaltsverbote, Vereinbarkeit mit EU-Recht, Aufhebung oder Befristung eines Einreiseverbots, Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Erhebung von Zugangsdaten zur Telekommunikation (verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Datenschutz, Richtervorbehalt), abwägungsrelevante Gründe für ein Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresse, Ausweisungsschutz, Alternativen zur Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam, Kosten, Ingewahrsamnahme Minderjähriger, Vereinbarkeit mit der UN-Kinderrechtskonvention, Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug<br /> (insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.03.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/394204.02.2015

Bewertung des Gesetzentwurfs zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung

der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Corinna Rüffer, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 3. Dezember 2014 hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthG-E) beschlossen. Dieser Gesetzentwurf sieht neben Verbesserungen in manchen Bereichen des Aufenthaltsrechts etliche Verschärfungen vor. Die Verschärfungen betreffen insbesondere die Anordnung neuer Einreise- und Aufenthaltsverbote (etwa infolge der Nichtausreise vor Ablauf einer Ausreisefrist oder der Erfolglosigkeit bestimmter Asylverfahren), die Ermächtigung zur ausufernden Abfrage von Daten in ausländerrechtlichen Verfahren sowie die Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft. Zivilgesellschaftliche Organisationen kritisieren diese Vorhaben (vgl. Stellungnahme von ProAsyl, www.proasyl.de/de/news/detail/news/gesetz_zu_bleiberecht_und_aufenthaltsbeendigung_massive_verschaerfung_des_aufenthaltsrechts/). Zudem ist es bei etlichen Regelungen zweifelhaft, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Was bezweckt die Bundesregierung damit, es nach § 11 Absatz 6 und 7 AufenthG-E fortan zu ermöglichen, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot unabhängig davon anzuordnen, dass ein Ausländer tatsächlich ausreist, und aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Möglichkeit der Anordnung eines solchen Einreise- und Aufenthaltsverbots auch dann für sinnvoll, wenn die Ausreise des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist?

2

Hält es die Bundesregierung für gewährleistet, dass die bundeseinheitliche Anwendung der Bleiberechtsregelungen in §§ 25a und 25b AufenthG-E nicht dadurch ausgehebelt wird, dass gegen langjährig im Inland lebende Ausländerinnen und Ausländer Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Absatz 6 oder 7 AufenthG-E angeordnet werden, sodass ein Aufenthaltstitel nach § 11 Absatz 1 AufenthG-E mangels abweichender Bestimmung in §§ 25a und 25b AufenthG-E nicht erteilt werden darf, angesichts dessen, dass § 11 Absatz 4 die Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in das Ermessen der Landesbehörden stellt?

Wenn ja, auf welche rechtlichen Erwägungen stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?

Wenn nein, aufgrund welcher integrationspolitischer Erwägungen hält die Bundesregierung dies für sinnvoll?

3

Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in § 11 Absatz 6 AufenthG-E für vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union, angesichts dessen, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a RL 2008/115/EG die Anordnung eines Einreiseverbots voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, ein Hinweis auf die kraft Gesetzes bestehende Ausreisepflicht jedoch keine Rückkehrentscheidung ist?

4

Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in § 11 Absatz 7 AufenthG-E für vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union, angesichts dessen, dass nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a RL 2008/115/EG die Anordnung eines Einreiseverbots voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, die bestandskräftige Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet an sich jedoch ebenso wenig eine Rückkehrentscheidung im unionsrechtlichen Sinne darstellt, wie die Tatsache, dass ein Asylfolgeantrag oder Asylzweitantrag wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat oder dass eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde?

5

Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 bis 6 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) abgelehnt wurde, von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a und 25b AufenthG-E trotz Erfüllung der dort geregelten Voraussetzungen auszuschließen, angesichts dessen, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mangels Ausgestaltung der §§ 25a und 25b AufenthG-E als Anspruchsnorm nicht erteilt werden darf?

6

Welche Behörde soll nach Auffassung der Bundesregierung fortan für die Aufhebung oder nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots nach § 11 Absatz 7 AufenthG-E zuständig sein, und woraus ergibt sich diese Zuständigkeit angesichts dessen, dass sie im Gesetzentwurf nicht ausdrücklich geregelt ist?

7

Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für sinnvoll, diese Zuständigkeit nicht ausdrücklich zu regeln?

8

Hält die Bundesregierung die Schaffung einer Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für eine hinreichende Maßnahme zur Anwerbung ausländischer Fachkräfte angesichts dessen, dass die Bundesregierung ausweislich der Gesetzesbegründung damit rechnet, dass lediglich „zusätzlich 300 Ausländer eine Bildungsmaßnahme … im Inland durchführen werden“?

9

Auf welchen Zeitraum bezieht sich die Erwartung der Bundesregierung, dass 300 Personen von der Möglichkeit des § 17a AufenthG-E Gebrauch machen werden?

10

Inwiefern hält es die Bundesregierung für systematisch kohärent, Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17a AufenthG-E im Gegensatz zu Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG lediglich die Beschäftigung bis zu zehn Stunden pro Woche zu erlauben?

11

Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in § 48a AufenthG-E für vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, angesichts dessen, dass sie die Abfrage der Zugangsdaten von Mobiltelefonen und Computern entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 1 BvR 1299/05, Rz. 184) weder durch Benennung einer Eingriffsschwelle beschränkt noch den Kreis der berechtigten Behörden und den Zweck der Datenerhebung eingrenzt?

12

Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in § 48 Absatz 3a AufenthG-E für verhältnismäßig im verfassungsrechtlichen Sinne?

13

Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für entbehrlich, im Rahmen des § 48 Absatz 3a AufenthG-E ein Verbot der Weitergabe von Daten an andere Behörden (wie z. B. in § 113 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes – TKG) sowie den besonderen Schutz von Daten, die dem Telekommunikationsgeheimnis unterfallen, zu regeln?

14

Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für verfassungsrechtlich zulässig, bei der Abfrage von PIN bzw. PUK aufgrund von § 48 Absatz 3a AufenthG-E sowie der Verwertung der erlangten Daten auf einen gesetzlich geregelten Richtervorbehalt zu verzichten?

15

Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für entbehrlich, das Auskunftsverlangen nach § 48a Absatz 1 AufenthG-E unter einen Richtervorbehalt zu stellen, angesichts dessen, dass die Parallelregelung in § 100j Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) einen Richtervorbehalt vorsieht?

16

Ist die Aufzählung der abwägungsrelevanten Belange in §§ 54, 55 AufenthG-E nach Auffassung der Bundesregierung abschließend?

Wenn ja,

a) welche rechtliche Erwägungen haben die Bundesregierung veranlasst, bei der Ausgestaltung des neuen Ausweisungsrechts von der im Ordnungsrecht üblichen Kombination von Abwägung und Ermessensermächtigung abzuweichen, angesichts dessen, dass die abzuwägenden Belange im Gesetz abschließend geregelt sind, es aber denkbar ist, dass bei einer Ausweisung darüber hinaus noch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind,

b) warum hält es die Bundesregierung unter anderem nicht für relevant, im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen, dass ein Ausländer im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, Träger einer Auszeichnung für besondere Verdienste in der Bundesrepublik ist, oder als hochqualifizierte Fachkraft in einem sog. Mangelberuf beschäftigt ist, wenn nein, woraus ergibt sich das?

17

Wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung, dass die Ausgestaltung des § 53 AufenthG-E als gebundene Entscheidung zu einer schnelleren Rechtssicherheit beiträgt, angesichts dessen, dass – abweichend von der Auffassung der Bundesregierung – eine Ausweisungsentscheidung als belastender Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage (und nicht der Verpflichtungsklage) angegriffen wird und die Gerichte die Ausländerbehörden daher nicht zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts verurteilen können?

18

Aufgrund welcher Erwägungen hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig, dass ausgewiesene Ausländerinnen und Ausländer bereits vor Vollstreckbarkeit einer Ausweisungsverfügung überwacht werden können, obwohl die Ausweisungsverfügung in der Regel von den Behörden für sofort vollziehbar erklärt werden kann und damit die Vollstreckbarkeit ohne weiteres sofort eintritt?

19

Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hat die Bundesregierung davon h abgesehen, Familienangehörige von Deutschen in § 53 Absatz 3 AufenthG-E in gleicher Weise wie Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, Berechtigte nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei und Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU vor der Ausweisung zu schützen?

20

Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen (§ 54 Absatz 2 Nummer 9 AufenthG-E) gleichermaßen ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet wie die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 54 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG-E)?

21

Wie rechtfertigt es die Bundesregierung, dass nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG-E die Täuschung eines Ausländers über seine Identität auch dann als konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr gelten soll, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung steht?

22

Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG-E für vereinbar mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, angesichts dessen, dass sie zur Inhaftierung von Schutzsuchenden führen kann, deren Rückführung in den nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung zuständigen Staat aus menschenrechtlichen Gründen verboten ist?

23

Aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Regelung in § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG-E für vereinbar mit dem Bestimmtheitsgebot, angesichts dessen, dass die Inhaftierung unter Heranziehung dieser Vorschrift von einer Prognoseentscheidung abhängt, nämlich dass „Umstände […] konkret darauf hindeuten, dass [der Betroffene] den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will“?

24

Warum hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf davon abgesehen, Alternativen zur Abschiebungshaft gesetzlich vorzusehen?

25

Wie unterscheidet sich der Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG-E von der Unterbringung in einer Ausreiseeinrichtung nach § 61 Absatz 2 AufenthG, und aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung daran fest, beide Vorschriften nebeneinander bestehen zu lassen?

26

Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage des § 62b AufenthG-E Minderjährige in Gewahrsam genommen werden können?

Wenn ja, aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung die Ingewahrsamnahme von Minderjährigen für vereinbar mit der UN-Kinderrechtskonvention?

Wenn nein, wie wird dies rechtlich abgesichert?

27

Wer trifft nach Auffassung der Bundesregierung die Entscheidung, ob und ggf. wo eine Einrichtung zur Vollziehung des Ausreisegewahrsams geschaffen wird, und wer trägt die Kosten für den Betrieb einer solchen Einrichtung?

28

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Schaffung solcher Einrichtungen entstehenden Kosten für den Bund, die Länder und ggf. die Betreiber von Flughäfen ein?

29

Wird der Bund die Kosten für den Betrieb solcher Einrichtungen übernehmen?

Wenn ja, in welcher Höhe, nach welchen Modalitäten, und auf welcher rechtlichen Grundlage?

Wenn nein, warum nicht?

30

Trifft es zu, dass die Europäische Kommission die Bundesregierung darauf hingewiesen hat, dass ein Rundschreiben des Auswärtigen Amts an die Auslandsvertretungen zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13), mit dem das Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei für unvereinbar erklärt wurde, nicht genüge, sondern eine Gesetzesänderung erforderlich sei?

31

Warum hat die Bundesregierung davon abgesehen, in ihrem Gesetzentwurf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 in der Rechtsache Dogan (C-138/13) umzusetzen und das Erfordernis des Nachweises einfacher Deutschkenntnisse im Visumsverfahren beim Ehegattennachzug ganz oder zumindest entsprechend des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 (OVG 7 B 22.14) beim Nachzug zu Berechtigten nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei aufzuheben?

Berlin, den 3. Februar 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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