Auswirkungen der Umstrukturierung des deutschen Vattenfall-Konzerns auf die Entsorgungsverpflichtungen seiner Atomkraftwerke-Betreibergesellschaften
der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland sind die Betreiber von Atomkraftwerken (AKW) verpflichtet, für den AKW-Rückbau und die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle Rückstellungen zu bilden. Ob sie ihren Verpflichtungen in der Realität allerdings dauerhaft verlässlich und in vollem Umfang nachkommen können und wollen, ist aus Sicht der Fragesteller fraglich. Während kritische Expertinnen und Experten, Umweltschutzverbände, Anti-Atom-Initiativen und die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN schon länger auf ein reales Ausfallrisiko und damit verbundene Milliardengefahren für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler hinweisen, wollten die AKW-Betreiber und die Bundesregierung das System bislang nicht ändern.
Seit dem 11. Mai 2014 hat sich die Sachlage jedoch drastisch geändert. Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ und weiterer Medien entstanden Überlegungen der Energiekonzerne RWE AG, E.ON Energie Deutschland GmbH und EnBW Energie Baden-Württemberg AG, ihre noch laufenden und abgeschalteten Atomkraftwerke nebst Atommüll und Rückstellungen komplett in eine Art staatliche „AKW-Bad-Bank“ bzw. Stiftung zu übertragen, um sich auf einen Schlag von allen weiteren Pflichten zu befreien. Im Gegenzug wollen die Konzerne auf Schadensersatzklagen gegen den Atomausstieg verzichten.
Die Energiekonzerne haben seit einiger Zeit mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Beispiel RWE: Erstmals seit Jahrzehnten schreibt der Konzern rote Zahlen. Im Jahr 2014 standen den etwa 10 Mrd. Euro Rückstellungen für den AKW-Rückbau Schulden in Höhe von etwa 30 Mrd. Euro gegenüber. Hinzu kommt aus Sicht der Fragesteller ein fehlendes Geschäftsmodell für die Zukunft einschließlich fehlender Finanzmittel für dringend notwendige Zukunftsinvestitionen. Deshalb gibt es Zweifel, ob die Rückstellungen nicht nur ausreichend, sondern auch werthaltig sind. Angesichts der Umbrüche im Energiemarkt ist nicht ausgeschlossen, dass die Werthaltigkeit von Assets, etwa Kraftwerke, Netze o. Ä., in die die Rückstellungen investiert wurden und die noch vor kurzem erhebliche Werte darstellten, deutlich sinkt.
Der deutsche Vattenfall-Konzern strebt derzeit eine größere Umstrukturierung an, die laut Medienberichten mit einer Veräußerung seiner Braunkohlesparte verbunden sein wird (vgl. hierzu beispielsweise den Onlineartikel „Konzern gibt sich neue Struktur – Vattenfall gliedert Braunkohle aus“ auf www.n-tv.de vom 15. Januar 2015). Vor dem Hintergrund dieser Umstrukturierung stellen sich zu Drucksache 18/3953 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode den aus Sicht der Fragesteller nicht auszuschließenden damit verbundenen Auswirkungen auf die Entsorgungsverpflichtungen der Atomkraftwerke- Betreibergesellschaften des Vattenfall-Konzerns erhebliche Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zwischen den AKW-Betreibergesellschaften „Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG“ und „Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG“ auf der einen Seite und welchen anderen Unternehmen bzw. Teilen des deutschen Vattenfall-Konzerns auf der anderen Seite sowie zwischen letzteren untereinander, die für eine Nachschusspflicht dieser anderen Unternehmen bzw. Konzernteile sorgen, wenn die beiden o. g. Betreibergesellschaften ihren finanziellen Verpflichtungen bei der nuklearen Entsorgung nicht mehr in vollem Umfang nachkommen können sollten?
Jeweils wann enden diese vertraglichen Verpflichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand, und welche davon können nach Kenntnis der Bundesregierung ohne behördliche Zustimmung beendet bzw. aufgelöst werden?
Welche dieser vertraglichen Verpflichtungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den aktuellen Umstrukturierungsabsichten des deutschen Vattenfall-Konzerns voraussichtlich betroffen sein, und inwiefern und sollen welche Verpflichtungen im Zuge der Umstrukturierung auf welche neuen Konzernteile übergehen?
Welche sonstigen Veränderungen hinsichtlich der nuklearen Entsorgungsrückstellungen für die Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel erwartet die Bundesregierung aufgrund der geplanten Umstrukturierung?
Sind der Bundesregierung die Rückstellungen für die AKW Brunsbüttel und Krümmel im Jahr 2013 und 2014 bekannt, bzw. kennt sie die Gründe, warum mit Stand 29. Januar 2015 der jüngste Geschäftsbericht für das Jahr 2012 im Unternehmensregister veröffentlicht wurde?
Welcher Regelungsbedarf hinsichtlich der nuklearen Entsorgungsrückstellungen für die AKW Krümmel und Brunsbüttel ergibt sich aufgrund der Umstrukturierung auf Bundesebene (bitte vollständige Angabe mit Angabe der beteiligten Bundesressorts)?
Inwiefern kommt die Bundesregierung ihm nach, und seit wann?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für das AKW Brokdorf, an dem Vattenfall eine Minderheitsbeteiligung von 20 Prozent hält, bestimmte Verpflichtungen für Vattenfall gegenüber E.ON bezüglich der nuklearen Entsorgungsverpflichtungen des AKW Brokdorf – vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Entsorgungsrückstellungen durch Vollkonsolidierung bei E.ON in der Bilanz ausgewiesen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu Frage 18), und falls ja, welche?
Ergibt sich aufgrund der Vattenfall-Umstrukturierung nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglicher Veränderungsbedarf und/oder Handlungsbedarf, und falls ja, welcher?
Welche Gespräche hat die Bundesregierung aufgrund der Umstrukturierungspläne
a) mit dem Vattenfall-Konzern und
b) der schwedischen Regierung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3953 geführt, um eine Gewährleistung der nuklearen Finanzierungsverantwortung des Vattenfall-Konzerns auch im Zuge und nach der Umstrukturierung zu erreichen (bitte vollständige Angabe aller Gespräche mit Datum und Ebene, d. h. Ministerebene, Hausleitungsebene oder Fachebene)?
Welche künftigen derartigen Gespräche sind für wann geplant (bitte analoge vollständige Angabe)?
Kommen aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Aufhebung der Genehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel auf die Betreibergesellschaft des AKW Brunsbüttel nennenswerte zusätzliche Entsorgungskosten zu?
Falls ja, schätzungsweise in welcher Größenordnung?
Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der Kündigung des Gewinnabführungsvertrages und Beherrschungsvertrages zwischen dem deutschen Vattenfall-Konzern und der schwedischen Konzernmuttergesellschaft Vattenfall AB im Jahr 2012 (vgl. hierzu beispielsweise Artikel „Vattenfalls heimlicher Ausstieg“ im Handelsblatt vom 19. Mai 2014) anderweitige Verträge zwischen der schwedischen Vattenfall AB und dem deutschen Vattenfall-Konzern, die in dem Fall, dass die deutschen Vattenfall-Gesellschaften ihren nuklearen Entsorgungsverpflichtungen finanziell nicht mehr nachkommen können sollten, eine Rechtsgrundlage für eine Heranziehung der Vattenfall AB darstellen könnten (bitte jeweils mit Angabe der wesentlichen Eckdaten, insbesondere Geltungsdauer und Kündbarkeitsregelungen)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der Vattenfall-Konzern ein vorzeitiges Ausscheiden aus der sogenannten Solidarvereinbarung zwischen den vier großen Energiekonzernen anstrebt (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu den Fragen 2 bis 5)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wann Vattenfall den Antrag auf Stilllegung und Abbau des AKW Krümmel einreichen will?
Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, in der noch zu erteilenden ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Brunsbüttel Auflagen analog zu den auf Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu Frage 12, genannten für die AKW Würgassen und Stade zu erlassen (bitte mit Begründung)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob dies vonseiten der schleswig-holsteinischen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bereits geplant ist?
Ist es möglich, für die noch bis zum Inkrafttreten der ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung weiterhin geltenden Betriebsgenehmigungen der AKW Brunsbüttel und Krümmel nachträgliche Auflagen analog zu den in der Anlage zu Bundestagsdrucksache 17/7777 genannten entschädigungsfrei zu erlassen (laut vorgenannter Quelle in Verbindung mit Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu Frage 11, existieren bislang keine derartigen Auflagen in den Betriebsgenehmigungen der AKW Brunsbüttel und Krümmel)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Swedbank-Analysten Ingvar Matsson, „die neue Struktur könnte ein Hinweis darauf sein, dass sich Vattenfall entgegen früherer Pläne nicht völlig aus Deutschland zurückziehen wolle“ (vgl. Onlineartikel „Konzern gibt sich neue Struktur – Vattenfall gliedert Braunkohle aus“, www.n-tv.de vom 15. Januar 2015)?
Ungefähr wie viel ist nach Kenntnis der Bundesregierung der deutsche Vattenfall-Braunkohle-Bereich nach Schätzung der Bundesregierung wert?
Hat die Bundesregierung hierzu außerdem nicht nur Schätzungen, sondern darüber hinausgehende konkrete, aber nicht offenlegungsfähige Erkenntnisse, die ihr eine präzise ökonomische Analyse etwaiger Folgen und haushalterischer Risiken für den Bund aufgrund der Umstrukturierung erlauben?
Verfolgt der Vattenfall-Konzern mit der Umstrukturierung nach Einschätzung der Bundesregierung auch die Absicht, die bestehenden konzerninternen (Mit-)Verpflichtungen bei der nuklearen Entsorgung auf die beiden o. g. Betreibergesellschaften der AKW Krümmel und Brunsbüttel zu konzentrieren bzw. letztere diesbezüglich gegenüber anderen Konzernteilen stärker zu isolieren etc.?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob es derartige Absichten, wie sie in Frage 17 adressiert wurden,
a) gibt oder
b) nicht gibt?
Liegen ihr hierzu insbesondere auch gesicherte Erkenntnisse vor?