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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch über schädliche Steuer-Absprachen von Einzelunternehmen mit Mitgliedsstaaten der EU

Als Luxemburg-Leaks bekannt gewordene Enthüllungen zu steuerschädlichen Absprachen, sogen. Cross-Border-Rulings oder Tax-Rulings: Informationsübermittlungen nach Richtlinie 77/799/EU, Beschlüsse und Ergebnisse der vom ECOFIN-Rat eingesetzten Gruppe &quot;Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)&quot;, Bindungswirkung, Wirksamkeit im Kampf gegen Gewinnverlagerung und Steuergestaltung, Steuergeheimnisschutz, Teilnehmer und Tagungshäufigkeit, Beratungsthemen; Auswertung der Absprachen mit Luxemburg, deutsche Steuermindereinnahmen<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

30.03.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/411125.02.2015

Rechtliche Grundlagen für den Informationsaustausch über schädliche Steuer-Absprachen von Einzelunternehmen mit Mitgliedstaaten der EU

der Abgeordneten Dr. Thomas Gambke, Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Dr. Franziska Brantner, Sven-Christian Kindler, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Durch die Veröffentlichungen zu den so genannten Luxemburg-Leaks wurde der europäischen Öffentlichkeit bekannt, dass steuerschädliche Vereinbarungen von Unternehmen mit Mitgliedstaaten (sogenannte Cross-Border-Rulings oder Tax-Rulings) zu erheblichen Steuerausfällen in diversen Mitgliedstaaten und beträchtlichen Steuerersparnissen insbesondere internationaler Großkonzerne geführt haben. Seit dem Jahr 1977 ist innerhalb der EU (damals EG) ein Austausch von Informationen über steuerschädliche Sachverhalte durch die Richtlinie 77/799/EWG, die von der Richtlinie 2011/16/EU ersetzt wurde, die wiederum durch das Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, in folgenden Fällen gemäß § 8 Absatz 2 EUAHiG, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU verpflichtend:

  • die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat;
  • ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;
  • Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;
  • die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns;
  • in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat erheblich sein könnte.“

Insbesondere können die von den Punkten b und d erfassten Sachverhalte auf problematische Cross-Border-Rulings zutreffen, denn die bekannt gewordenen Tax-Rulings Luxemburgs führen potenziell zu einer Veränderung der Steuerlast der betroffenen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem animieren derartige Tax-Rulings-Unternehmen, (künstliche) Gewinnverlagerungen in die Länder vorzunehmen, in denen die Tax-Rulings bestehen.

Bereits die Richtlinie aus dem Jahr 1977, Richtlinie 77/799/EWG, sah in Artikel 4 Absatz 1 einen zwingenden Informationsaustausch vor. Der Europäische Gerichtshof bestätigte in einem Urteil aus dem Jahr 2000 den verpflichtenden Charakter dieser Vorschrift (Az C-420/98, Urteil vom 13. April 2000).

Im Jahr 1997 wurde vom Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) der Verhaltenskodex Unternehmensbesteuerung beschlossen und im Jahr 1998 eine Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ eingesetzt. Ziel war es, schädliche Steuerpraktiken in Mitgliedstaaten der EU zu identifizieren und abzuschaffen. Auch sollten keine neuen schädlichen Steuermodelle eingeführt werden (Hintergründe: www.ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/company_tax/harmful_tax_practices/index_de.htm). Im Juni 2012 hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ auch einen Beschluss zu Tax-Rulings gefasst (www.sven-giegold.de/wp-content/uploads/2015/02/CodeOfConductTaxRulings4.6.2012.pdf). Hier heißt es unter anderem: „With respect to improving exchange of information for cross boarder rulings, the Group agreed the following: – If a Member State provides advance interpretation or application of a legal provision for a cross border situation or transaction of an individual taxpayer (hereafter cross border ruling), which is likely to be relevant for the tax authorities of another Member State, the tax authorities of the first Member State will spontaneously exchange the relevant information regarding this cross border ruling in accordance with the provisions of the Directive on Mutual Assistance with the latter Member State in order to assure coherent overall taxation.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG in Verbindung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-420/98 eine Muss-Vorschrift für die Weitergabe von steuerschädlichen Tax-Rulings ist?

2

Wurden auf Basis der Richtlinie 77/799/EWG des Rates der Europäischen Union und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG-Tax-Rulings von anderen EG- bzw. EU-Mitgliedstaaten an das Bundeszentralamt für Steuern oder anderer deutscher Finanzbehörden übermittelt (bitte Anzahl pro Jahr und jeweils das übermittelnde Land angeben)?

3

Wurden Informationen über die in der Voruntersuchung der Europäischen Kommission als aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besonders problematisch eingestuften Tax-Rulings der Firmen Apple (Irland 1991), Amazon (Luxemburg 2003) und Starbucks (2008) an die Bundesregierung übermittelt (www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/254685/254685_1614265_70_2.pdf, www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/253200/253200_1582634_87_2.pdf, www.ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/253201/253201_1596706_60_2.pdf )?

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass diese Rulings der Informationsaustauschpflicht der Richtlinie 77/799/EWG (und ihrer geänderten neuen Fassungen bzw. des EUAHiG) erfüllen und eine Nichtübermittelung somit EU-Rechtsbruch bedeuteten würde?

4

Hat die Bundesregierung sich in Bezug auf die genannten Richtlinien bei anderen EU-Mitgliedstaaten je über fehlende Informationsübermittelung beklagt oder gar rechtliche Schritte eingelegt?

Wenn ja, in welchen Fällen, und wenn nein, warum nicht?

Vor dem Hintergrund, dass durch Rulings aggressive Steuerplanung seit Jahren praktiziert wird und die Informationspflicht seit 1977 gilt, teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sie im Falle von grober Verletzung der Informationspflicht hätte tätig werden müssen?

5

Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Veröffentlichungen durch Luxemburg-Leaks, einer Enthüllung über steuerschädliche Absprachen zwischen Luxemburg und einzelnen Unternehmen, Handlungsbedarf, europäische Richtlinien zum Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf Tax-Rulings weiter zu konkretisieren?

6

Welche Bindungswirkung haben nach Rechtsauffassung der Bundesregierung die Arbeit bzw. die Beschlüsse der Gruppe „Verhaltenskodex“ der Unternehmensbesteuerung für die Mitgliedstaaten der EU?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die in der Gruppe „Verhaltenskodex“ getroffene Aussage‚ „spontaneous information is legal where there is the serious possibility that the other contracting state has the contractual right to tax but would know nothing of the object of this right to tax without this information“ (Quelle: www.sven-giegold.de/wp-content/uploads/2015/02/CodeOfConductTaxRulings4.6.2012.pdf, S. 15) in Bezug auf das deutsche Steuergeheimnis bzw. die Weitergabe von Informationen, die dem Steuergeheimnis unterliegen?

8

Sollten die Beschlüsse der Gruppe „Verhaltenskodex“ nach Auffassung der Bundesregierung keine Bindungswirkung für die EU-Mitgliedstaaten haben, hält die Bundesregierung die Gruppe „Verhaltenskodex“ dennoch für ein wirksames Gremium im Kampf gegen Gewinnverlagerung und Steuergestaltung?

9

Welche Vertreter der einzelnen EU-Mitgliedstaaten vertreten diese in der Gruppe „Verhaltenskodex“, und wer vertritt die Bundesregierung in der Gruppe?

10

Hat ein deutscher Finanzminister an einer der Sitzungen der Gruppe „Verhaltenskodex“ teilgenommen (bitte den jeweiligen Termin benennen)?

11

Wie oft hat die Gruppe „Verhaltenskodex“ seit ihrer Einsetzung getagt (bitte Monat, Jahr, Thema und jeweiligen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland der jeweiligen Sitzung angeben)?

12

Wie oft wurden Tax-Rulings im Allgemeinen und bestimmte Tax-Rulings einzelner Mitgliedstaaten in der Gruppe „Verhaltenskodex“ thematisiert (jeweils den Termin benennen)?

13

Welche Beschlüsse wurden neben dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Beschluss aus dem Juni 2012 von der Gruppe „Verhaltenskodex“ zum Thema Tax-Rulings gefasst (bitte die Beschlüsse als Anlage beifügen)?

14

Wurden auf Basis des in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Beschlusses der Gruppe „Verhaltenskodex“ aus dem Juni 2012 bestimmte Tax-Rulings in der Gruppe „Verhaltenskodex“ thematisiert, und wenn ja, aus welchen Mitgliedstaaten stammten diese Tax-Rulings?

15

Welche Tax-Rulings oder ähnliche Konstrukte oder Elemente von Steuersystemen wurden auf Basis der Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ zurückgenommen oder revidiert?

16

Wann soll die Auswertung der durch Luxemburg-Leaks bekannten Steuerdaten durch die Bundesregierung bzw. die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema abgeschlossen sein, und welche Zwischenergebnisse gibt es in Bezug auf die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die luxemburgischen Tax-Rulings Steuereinnahmen verloren hat und deutsche Unternehmen ebenfalls Tax-Rulings mit Luxemburg vereinbart haben?

Wenn es noch keine Zwischenergebnisse gibt, wann sollen welche veröffentlicht werden?

17

Wird die Bundesregierung den vom Europäischen Parlament eingesetzten Sonderausschuss zur Aufarbeitung der Luxemburg-Leaks-Dokumente unterstützen, sofern dieser Dokumente und andere Hilfen aus dem Bundesministerium der Finanzen anfordern wird?

18

Unterstützt die Bundesregierung die Anträge aus dem Europäischen Parlament, große Unternehmen über die Bilanzierungsrichtlinie (die derzeit über die Richtlinie zu Aktionärsrechten abgeändert wird) darauf zu verpflichten, Kernelemente von Tax-Rulings in ihren Jahresberichten offenzulegen?

Berlin, den 24. Februar 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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