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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Projektanträge zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union

Anträge zu den Förderschwerpunkten Asyl, Integration und Rückkehr; beantragte Fördersummen, Maßnahmen bei Mittelüberzeichnung eines oder aller Förderbereiche, Kriterien zur Bewertung der Anträge, Bewilligung des Nationalen Programms für die Umsetzung des AMIF durch die EU-Kommission, Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, Umsetzung des Partnerschaftsprinzips<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

02.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/432617.03.2015

Projektanträge zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union

der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Vor fast einem Jahr ist die Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union – EU – (AMIF) in Kraft getreten (ABl. L 150/168 vom 20.5.2015).

Danach soll der AMIF drei inhaltliche Förderschwerpunkte umfassen:

  • das „Gemeinsame Europäische Asylsystem“
  • die „Integration von Drittstaatsangehörigen und legale Migration“ sowie
  • die „Rückkehr“.

Doch Projektanträge können derzeit noch nicht beschieden und damit kann die Arbeit noch nicht aufgenommen werden, weil das zugrundeliegende „operationelle Programm“ der Bundesregierung durch die Europäische Kommission noch nicht bewilligt worden ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele Anträge liegen der Bundesregierung für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU insgesamt vor? Wie verteilen sich diese Projektanträge auf die drei Schwerpunkte (Asyl, Integration und Rückkehr)?

2

Welche Fördersummen wurden in den vorliegenden Projektanträgen insgesamt beantragt? Wie verteilen sich diese beantragten Fördersummen auf die drei Schwerpunkte (Asyl, Integration und Rückkehr)?

3

Inwiefern ist bei den Projektanträgen zum AMIF im Hinblick auf die genannten drei Förderschwerpunkte eine eventuelle Überzeichnung festzustellen?

4

Wie – d. h. nach welchen Kriterien, nach welchem Bewertungsschlüssel bzw. nach welcher Methodik – werden AMIF-Anträge beschieden? Welche weiteren Erwägungen werden seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Falle einer Überzeichnung aller bzw. einzelner Förderschwerpunkte angestellt?

5

Wann rechnet die Bundesregierung mit der Entscheidung der Europäischen Kommission über das „operationelle Programm“ zum AMIF der Bundesrepublik Deutschland?

a) Innerhalb welcher Frist nach dieser Entscheidung der Europäischen Kommission plant die Bundesregierung dann, die vorliegenden Projektanträge zum AMIF zu bearbeiten und zu bescheiden?

b) Wann rechnet die Bundesregierung damit, dass die künftigen AMIF-Projekte ihre Arbeit aufnehmen können?

6

Hält es die Bundesregierung grundsätzlich für möglich bzw. für sinnvoll, im Falle der Überzeichnung eines Förderschwerpunktes (wie z. B. beim Thema Asyl) eine Umschichtung der Fördermittel innerhalb des AMIF vorzunehmen oder zusätzliche nationale Kofinanzierungsmittel bereitzustellen (wenn z. B. erkennbar ist, dass in den nächsten Jahren mehr Asylsuchende in die EU bzw. nach Deutschland kommen werden, als bei der Ausarbeitung der AMIF-Verordnung absehbar war), und wenn nein, warum nicht?

7

Ist es zutreffend, dass Artikel 15 der AMIF-Verordnung lediglich Mindestvorgaben für die Bereiche Asyl und Integration von jeweils mindestens 20 Prozent vorgibt, dass also rechtliche Mindestvorgaben für den Bereich Rückkehr nicht existieren, und somit verordnungsrechtlicher Handlungsspielraum bestünde, einen AMIF-Schwerpunkt in begründeten Fällen zu Lasten eines anderen Schwerpunktes vorübergehend finanziell besser auszustatten?

8

In welcher Form und Struktur beabsichtigt die Bundesregierung, das sogenannte Partnerschaftsprinzip mit den AMIF-Projektbeteiligten, Behörden, einschlägigen (internationalen) Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern umzusetzen (Artikel 12 Absatz 3 der sog. Horizontalen Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der AMIF-Verordnung)?

Ist hierfür z. B. auch die Einrichtung eines AMIF-Begleitausschusses geplant?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wann sollen welche Mitglieder mit welchen Handlungsmöglichkeiten in dieses Gremium berufen werden?

Berlin, den 17. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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