Ziel und Ausgestaltung der solidarischen Lebensleistungsrente
der Abgeordneten Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Thomas Gambke, Anja Hajduk, Dr. Tobias Lindner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist eine solidarische Lebensleistungsrente vereinbart, die Altersarmut verhindern und Lebensleistung würdigen soll. Die Einführung wird nach Angaben der Bundesregierung aber nur dann erfolgen, wenn ausreichend finanzielle Spielräume vorhanden sind (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Markus Kurth auf Bundestagsdrucksache 18/2145).
Restriktive Anspruchsvoraussetzungen wie etwa eine zusätzliche Altersvorsorge, ein hoher Verwaltungsaufwand durch mehrstufige Prüfungen und nicht zuletzt die mutmaßlich geringe Höhe der Leistung würden außerdem dazu führen, dass bei nur sehr wenigen Rentnerinnen und Rentnern der Bezug von Grundsicherung im Alter vermieden werden kann. Als ein Instrument der Verhinderung von Altersarmut müsste sich die solidarische Lebensleistungsrente zudem daran messen lassen, inwiefern es ihr gelingt, das Risiko von Einkommensarmut zu minimieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wann wird die Bundesregierung entscheiden, ob die finanziellen Spielräume für die Einführung einer solidarischen Lebensleistungsrente vorhanden sind?
Welche Ziele verfolgt die solidarische Lebensleistungsrente, und wie würde die Bundesregierung die Ziele „Vermeidung von Grundsicherungsbezug“, „Vermeidung von relativer Einkommensarmut“ und „Würdigung von Lebensleistung“ bezogen auf diese Leistung gewichten?
Wie viele Beitragsjahre (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) müssen Neurentnerinnen und -rentner nachweisen, um die geplante solidarische Lebensleistungsrente in Anspruch nehmen zu können, und wie viele Versicherungsjahre aus zusätzlicher Altersvorsorge sind als Zugangsvoraussetzung vorgesehen?
Sollen bei der geplanten „Einkommensprüfung“ die Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgelt wie bei der „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ nach § 262 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt und aufgewertet werden?
Wenn nein, welche Alternativen wären nach Ansicht der Bundesregierung denkbar?
Ist ausgeschlossen, dass Renten nach einer erfolgten Aufwertung auch eine Höhe von mehr als 30 Entgeltpunkten erreichen können, oder würde die Aufwertung bei maximal 30 Entgeltpunkten „gekappt“ werden?
Wie viele Versicherte mit 35 Beitragsjahren (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen)
a) hätten nach heutigem Stand einen Anspruch auf eine Aufwertung und
b) würden eine Rente in Höhe von mindestens rund 30 Entgeltpunkten erreichen, wenn jeweils Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgelt wie bei der „Rente nach Mindesteinkommen“ ermittelt und aufgewertet würden?
Soll bei der geplanten „Bedürftigkeitsprüfung“ dieselbe Regelung zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zur Anwendung kommen wie bei der Grundsicherung im Alter, und wer genau soll die „Bedürftigkeitsprüfung“ vornehmen?
Wenn nein, welche Alternativen wären nach Ansicht der Bundesregierung denkbar?
Kann die Bundesregierung versichern, dass es die solidarische Lebensleistungsrente nur mit beiden Prüfverfahren der Aufwertung (nach „Einkommensprüfung“) und des Zuschlags (nach „Bedürftigkeitsprüfung“) geben wird, oder ist es auch möglich, dass auf den Zuschlag komplett verzichtet wird?
Warum werden bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, unbegrenzt berücksichtigt, während bei der solidarischen Lebensleistungsrente dem Koalitionsvertrag zufolge nur maximal fünf Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt werden?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass, anders als bei der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren, bei der solidarischen Lebensleistungsrente Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe) berücksichtigt werden?
Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung analog zur Regelung der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren auch bei der solidarischen Lebensleistungsrente Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der solidarischen Lebensleistungsrente nicht mitzuzählen (so genannte rollierende Stichtagsregelung), und wenn nein, warum nicht?
a) Wie viele Rentnerinnen und Rentner im Rentenzugang des Jahres 2014 erhalten derzeit eine Monatsrente mit weniger als 860 Euro in Westdeutschland bzw. 792 Euro in Ostdeutschland, obwohl sie über 35 Beitragsjahre (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen?
b) Wie hat sich eine Nettorente aus 30 Entgeltpunkten seit dem Jahr 2005 entwickelt (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)?
c) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass mit der zusätzlichen Altersvorsorge als Zugangsvoraussetzung für die solidarische Lebensleistungsrente ab dem Jahr 2023 sowohl die betriebliche als auch die geförderte und ungeförderte private Altersvorsorge gemeint ist?
a) Wie hoch ist der durchschnittliche Grundsicherungsbedarf im Alter (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)?
b) Wie hat sich der durchschnittliche Grundsicherungsbedarf im Alter seit dem Jahr 2005 entwickelt (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)?
c) Wie verteilen sich die laufenden monatlichen Bruttobedarfe der Grundsicherung im Alter über die Kategorien „bis 600 Euro“, „600 Euro bis 800 Euro“, „800 Euro bis 1 000 Euro“, „1 000 Euro bis 1 250 Euro“ und „ab 1 250 Euro“?
d) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter erhalten zusätzliche monatliche Leistungen etwa aufgrund von atypischen laufenden (wiederkehrenden) Bedarfen, für kostenaufwendige Ernährung oder für dezentral zubereitetes Warmwasser, und wie hoch ist der durchschnittliche Geldbetrag unter all denjenigen, die einen Mehrbedarfszuschlag erhalten?
e) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter haben Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung, die höher ist als eine Rente auf Basis von 30 Entgeltpunkten nach Abzug des Eigenanteils an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Wie hoch liegt aktuell die Armutsrisikoschwelle (bitte nach EVS – Einkommens- und Verbrauchsstichprobe –, EU-SILC – European Union Statistics on Income and Living Conditions –, Mikrozensus und SOEP – Sozio-oekonomisches Panel – getrennt ausweisen)?
a) Wie hoch müsste nach Ansicht der Bundesregierung der Netto-Zahlbetrag einer solidarischen Lebensleistungsrente sein, um Grundsicherungsbedürftigkeit der Betroffenen zu verhindern?
b) Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass der Zahlbetrag der Grundsicherung im Alter aufgrund seiner Anpassung, die abhängig von der Entwicklung der Verbrauchsausgaben und Nettolöhne und -gehälter ist, mittelfristig immer häufiger eine Nettorente auf Basis von 30 Entgeltpunkten, die „nur“ gemäß der Rentenanpassungsformel angepasst wird, übersteigen wird?
c) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter würden bei Einführung der solidarischen Lebensleistungsrente im Jahr 2017 bzw. 2018 ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verlieren, wenn die im aktuellen Finanzplan des Bundes bereitgestellten Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter in Höhe von 22 Mio. Euro bzw. 49 Mio. Euro voll ausgeschöpft würden?
Wie hoch müsste nach Ansicht der Bundesregierung der Zahlbetrag einer solidarischen Lebensleistungsrente sein, um relative Einkommensarmut der Betroffenen zu verhindern (bitte nach EVS, EU-SILC, Mikrozensus und SOEP getrennt ausweisen)?