Weitere Ausgestaltung der Änderungen im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Unter anderem dient das Gesetz zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie.
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Jedoch bleiben auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Fragen zur genauen Ausgestaltung offen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wann wird das für den Vollzug des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anwendungshilfen für die betroffenen Unternehmen veröffentlichen?
Der Präzisierung welcher Sachverhalte werden diese Anwendungshilfen dienen?
Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Standorte zu treffen?
Liegen der Bundesregierung mittlerweile genauere Zahlen vor, wie viele abhängige KMU unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen zu anderen Unternehmen als großes Unternehmen nicht im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission anzusehen sind und damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fallen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Ausnahmeregelungen für diese verbundenen Unternehmen zu treffen?
Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Immobiliengesellschaften, die keine KMU sind, zu treffen, welche eine Vielzahl an vermieteten Gebäuden besitzen?
Erachtet die Bundesregierung einen Gebäudeenergieausweis als gleichwertig mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 im Sinne des Gesetzes?
Sieht die Bundesregierung Ausnahmeregelungen in Bezug auf die eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden für Unternehmen vor, welche nur Mieter in den genutzten Gebäuden sind?
Beabsichtigt die Bundesregierung die im Falle einer Nichterfüllung oder Teilerfüllung der Anforderungen zu zahlenden Sanktionen gegenüber der im Gesetz vorgesehenen Regelung zu spezifizieren und/oder weiter zu differenzieren?
Wie viele Stichproben plant das BAFA zur Kontrolle des Vollzugs des Gesetzes jährlich durchzuführen?
Welche Kosten und Personalkapazitäten werden für die Stichprobenkontrollen eingeplant?