Vollzug der Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen und der Austauschpflichten für alte Konstanttemperaturkessel
der Abgeordneten Oliver Krischer, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) trat mit ihrer ersten Stufe zum 20. März 2010 in Kraft. Sie hat für neue Festbrennstoffheizungen und Einzelfeuerungsanlagen (Öfen) schärfere Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) gebracht. Ziel der Regelung war es, dem Anstieg der Feinstaubemissionen aus den schätzungsweise 14 bis 15 Millionen privaten Kleinfeuerungsanlagen, das heißt Öfen und Heizungen, zu begegnen. Die Novelle sollte aber gleichzeitig auch ein Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung des Kohlendioxidausstoßes bei der Wärmegewinnung im Gebäudebestand sein.
Der überwiegende Anteil an den Staub- und CO-Emissionen stammt allerdings aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der ersten Stufe der 1. BImSchV in Betrieb genommen wurden. Daher wurden mit Inkrafttreten auch Übergangsregelungen für alte Öfen und Heizungen beschlossen. Stufenweise müssen daher ab dem Inkrafttreten der zweiten Stufe (1. Januar 2015) auch Altanlagen, die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, verschärfte Grenzwerte für Staub und CO einhalten (§§ 25, 26). Für die unterschiedlichen Altersklassen von Holzheizungen greifen sie in drei Stufen ab dem Jahr 2015, 2019 und 2025, für die unterschiedlichen Altersklassen von Holzöfen in vier Stufen (ab dem Jahr 2015, 2018, 2021 und 2025). Anlagen, die nicht in der Lage sind, die Grenzwerte einzuhalten, müssen nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Auf europäischer Ebene wurden die Verordnungen unter der Ökodesign-Richtlinie 2009/125EG für Heizungen und Öfen entwickelt. Ihre Vorgaben zur Staub- und CO-Emission könnten zu einer Veränderung der 1. BImSchV führen.
Daneben gilt gemäß § 10 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab dem 1. Januar 2015 für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel eine Austauschpflicht. Diese gilt nach einem Eigentumsübergang (auch Vererbung) und nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren auch für Heizkessel in Wohngebäuden, die von Eigentümern selbst genutzt werden. Diese Austauschpflicht ist in erster Linie ein Betrag zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der CO2-Emissionen bei der Wärmegewinnung im Gebäudebestand.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten?
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen, bei mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Brennstoffe (Scheitholz, Holzbriketts, Hackschnitzel, Pellets)?
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen Altersklassen der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten?
Welche anderen Schadstoffe sind bei Kleinfeuerungsanlagen relevant (z. B. Emissionen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Beschränkung des Anwendungsbereiches in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und in § 26 Absatz 3, 1. BImSchV, insbesondere die Ausnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt?
Wie ist der mit den abgelaufenen Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen verbundene Vollzug innerhalb des Bundesrechts geregelt?
a) Wie, wann und durch wen erfolgt die Information der Ofenbesitzer darüber, dass ihre alte Heizung bzw. ihr alter Ofen ab nun die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) einhalten muss?
b) Wie, wann und durch wen erfolgt die Kontrolle, dass Öfen, für die die Übergangsfrist abgelaufen ist, auf die Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) geprüft werden?
c) Wie, wann und durch wen erfolgt die Stilllegung der Öfen, die nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) nicht einhalten?
d) Wo und wie werden die Daten über den Vollzug bei den Anlagen mit abgelaufener Übergangsfrist gesammelt?
Hält die Bundesregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten, dass alte Kleinfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der Übergangsregelungen nicht einhalten, nachgerüstet oder stillgelegt werden?
Wenn ja, warum?
Welche bundesrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um den Vollzug der Übergangsregelungen für Altanlagen zu verbessern?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Anforderungsniveau in den Verordnungen unter der Ökodesign-Richtlinie für die in der Produktgruppe bzw. LOT 15 zusammengefassten Holzheizungen und für die in LOT 20 zusammengefassten Holzöfen?
Plant die Bundesregierung zur Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen aus der Ökodesign-Richtlinie Veränderungen der Grenzwerte der 1. BImSchV, mit welchen neuen Anforderungen für den deutschen Markt ist dann zu rechnen, und zu welchem Zeitpunkt?
Wie ist der Vollzug der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel innerhalb des Bundesrechts (insbesondere EnEV, Schornsteinfegergesetz) geregelt?
Haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kompetenz, Kessel, die nicht mehr betrieben werden dürfen, stillzulegen?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit sieht es die Bundesregierung als sinnvoll an, die Schornsteinfeger zu verpflichten, den Ordnungsbehörden mitzuteilen, wenn sie bei einer erneuten Feuerstättenschau abermals den Betrieb nicht mehr zugelassener Gas- und Ölkessel feststellen?
Inwiefern hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen in der EnEV für ausreichend, um zu gewährleisten, dass „fällige“ Heizungen tatsächlich ausgetauscht werden?
Wenn ja, warum?
Welche bundesrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um den Vollzug der Austauschpflicht zu verbessern?