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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Gesundheitliche Schädigungen durch militärische Radaranlagen

Gesundheitsschäden von Soldaten der Bundeswehr und der früheren NVA durch Radarstrahlen, Stand der Umsetzung des Antrags auf BT-Drs 17/7354, Bericht der Radarkommission, Beantragung der Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen infolge Radarstrahlung, Zuständigkeiten, Gerichtsentscheidungen, Beweislastumkehr, Bearbeitungskapazitäten der Bundeswehr, Grenzwerte für radarbedingte gesundheitliche Schäden, durchgeführte Untersuchungen, Genschädigungen, Ausgestaltung und Angebote der Härtefall-Stiftung<br /> (insgesamt 42 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

17.04.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/437318.03.2015

Gesundheitliche Schädigungen durch militärische Radaranlagen

der Abgeordneten Doris Wagner, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Juli 2003 hat eine im Jahr 2002 eingesetzte unabhängige Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee (NVA; Radarkommission) ihren Abschlussbericht (Radarbericht) vorgelegt. Darin wurde der Frage nachgegangen, inwiefern Soldaten der Bundeswehr und der NVA strahlungsbedingten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt waren und möglicherweise geschädigt wurden.

Die Radarkommission empfahl, unter bestimmten Voraussetzungen von einer gesundheitlichen Schädigung der Soldaten auszugehen und diese im vereinfachten Verfahren als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, da wirkungsvolle Strahlenschutzmaßnahmen erst später ergriffen worden waren.

Trotz einiger Anerkennungen infolge des Radarberichts blieben viele Fälle strittig. Insbesondere in Fällen, zu denen die Radarkommission keine Beweiserleichterung vorgeschlagen hatte, ließen sich kaum Fortschritte in Richtung einer „großherzigen“ Lösung (Aussage des damaligen Bundesministers der Verteidigung, Rudolf Scharping, im Jahr 2001, vgl. z. B. DER TAGESSPIEGEL vom 5. Juli 2001) finden. Gerichtliche Verfahren verliefen im Sande, weil notwendige Beweismittel nicht mehr oder nur unzureichend rekonstruiert werden können. Auch die Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA („Härtefall-Stiftung“) kann diese Lücken nicht ausreichend schließen, u. a. weil sie nur besondere Härten abmildert, also das geltende Versorgungsrecht allenfalls ergänzt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen42

1

Inwiefern und wodurch hat die Bundesregierung den überfraktionellen Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/7354 umgesetzt hinsichtlich

a) der Aufforderung, Gerätehersteller an der Einrichtung der „Härtefall-Stiftung“ zu beteiligen, und falls ja, mit welchem Erfolg,

b) der Aufforderung, „die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen und zu prüfen, ob bei einzelnen Krankheitsbildern (z. B. gutartige Tumore und chronisch lymphatische Leukämie) sowie bei der Strahlenexposition aufgrund radioaktiver Leuchtfarbe nochmals ein unab- hängiges Expertengremium zur Abgabe einer Entscheidungsempfehlung“ einzurichten, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen,

c) der Überprüfung, „ob ein unabhängiges Expertengremium gebildet werden kann, um in strittigen Einzelfällen zu vermitteln“, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2

Inwiefern prüft die Bundesregierung die vom Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e. V. vorgeschlagene Einrichtung eines Audits zur Überprüfung und Vermittlung in Streitfällen?

a) Wenn ja, mit welchem Zeitplan und welchem Planungsstand?

b) Wenn nein, warum nicht?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in seinem Schreiben vom 12. November 2014 an die Berichterstatter im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages (WB 5 – 3624/2014), der die „Anerkennung einer Beweislastumkehr, zumindest jedoch eine erleichterte Beweislast, in Entschädigungsverfahren“ für sinnvoll und richtig erachtet, und wenn nein, warum nicht?

4

Nahm die Bundesregierung die in den Jahresberichten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages benannten überlangen Verfahrensdauern zur Entschädigung von Radaropfern (vgl. Jahresbericht 2014, Bundestagsdrucksache 18/3750, S. 60) zum Anlass, diese Verfahren zu verkürzen?

a) Wenn ja, wie?

b) Wenn nein, warum nicht?

5

Nahm die Bundesregierung die in den Jahresberichten des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages benannte „bisherige begrenzte behördliche Anerkennungspraxis, die nur Krebserkrankungen [und Katarakte] berücksichtigt“ (Schreiben des Wehrbeauftragten vom 12. November 2014 – WB 5 – 3624/ 2014), zum Anlass, die Anerkennungspraxis zu erweitern?

a) Wenn ja, wodurch?

b) Wenn nein, warum nicht?

6

Inwiefern erachtet es die Bundesregierung angesichts zwischenzeitlicher Forschung und gerichtlicher Entscheidungen für notwendig, den Bericht der Radarkommission zu überarbeiten?

7

Was war Inhalt der „Runden Tische“ zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e. V., und inwiefern wurden Nebenabsprachen zur gemeinsamen Erklärung getroffen? Wenn ja, welchen Inhalts waren diese Absprachen?

8

Inwiefern wurden gegenüber Vertretern des Bundes für die Unterstützung Radargeschädigter e. V. Absprachen getroffen, nur einer bestimmten Anzahl an möglicherweise durch Radarstrahlen geschädigten Personen eine Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, und wenn ja, was war das Ziel und der genaue Inhalt entsprechender Absprachen?

9

Nahm die Bundesregierung das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG), Az. 3 LB 21/11, vom 13. November 2012 zum Anlass, das Erkrankungsbild „elektromagnetische Hypersensibilität“ als Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung zu prüfen?

a) Wenn ja, mit welcher Konsequenz und warum?

b) Wenn nein, warum nicht?

10

Nahm die Bundesregierung die Urteile des Schleswig-Holsteinischen OVG, Az. 3 LB 21/11, vom 13. November 2012 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Az. L 12 VS 4/09, zum Anlass, die bislang nicht anerkannte Beweislastumkehr zum Nachweis einer durch die Bundeswehr oder die NVA zu verantwortenden Strahlenexposition zu überprüfen?

a) Wenn ja, mit welcher Konsequenz und warum?

b) Wenn nein, warum nicht?

11

Wurden alle Antragsteller mit dem Krankheitssymptom Chronische lymphatische Leukämie (CLL), deren Anträge seitens der Bundeswehrverwaltung nach der Stellungnahme des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 19. Dezember 2011 erneut geprüft wurden, auch dann über die neuerliche Prüfung informiert, wenn die Bundeswehrverwaltung bei einer Ablehnung des Antrags blieb, und wenn nein, warum nicht?

12

Inwiefern wurde der Strahlendosisgrenzwert von 50 Millisievert (mSv), der gemäß Kurzmitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 13. Oktober 2014 seit einiger Zeit als Grenzwert einer möglichen gesundheitlichen Schädigung im Berufsunfallrecht angenommen wird, auch in laufenden Versorgungsverfahren (inklusive Gerichtsverfahren) berücksichtigt?

a) Wenn ja, seit wann wird dieser Grenzwert von 50 mSv verwendet und mit welchem Ergebnis?

b) Wenn ja, welche vorher getroffenen Entscheidungen wurden revidiert oder einer neuen Prüfung zugeführt?

c) Wenn nein, warum nicht?

13

Warum werden für möglicherweise durch Radargeräte verursachte Strahlenschäden Grenzwerte errechnet und benannt, wenn doch bei stochastischen Strahlenschäden üblicherweise weder ein Schwellenwert noch eine Toleranzdosis angenommen wird?

14

Wie viele Personen und wie viele Vollzeitäquivalente sind innerhalb der Bundeswehrverwaltung mit der technisch-fachlichen Prüfung von Wehrdienstbeschädigungsanträgen infolge von Radarstrahlung betraut, und wie entwickelten sich diese Personalstärken in den vergangenen zehn Jahren?

15

Wie viele weiteren Personen und wie viele weitere Vollzeitäquivalente sind innerhalb der Bundeswehrverwaltung außerhalb der technisch-fachlichen Prüfung von Wehrdienstbeschädigungsanträgen infolge von Radarstrahlung mit entsprechenden Anträgen und Anfragen potenziell Geschädigter betraut, und wie entwickelten sich diese Personalstärken in den vergangenen zehn Jahren?

16

Welche Hierarchien gibt es innerhalb der Bundeswehrverwaltung, die über Bescheide, Widerspruchsbescheide und Entscheidungen über Klagen, Klageabweisungserklärungen sowie Berufungsklagen in Wehrdienstbeschädigungsanträgen und weiteren Anträgen infolge möglicher Radarschäden bestimmen?

17

Wer leitet die Schwerpunktgruppe Radar in Düsseldorf?

18

Welche Maßnahmen hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in die Wege geleitet, um Engpässe in der Bearbeitung von Wehrdienstbeschädigungsanträgen, weiteren Anträgen und Auskunftsersuchen von potenziell Geschädigten und Gerichten zu vermeiden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4023)?

19

Welche Untersuchungen zu möglichen Genschädigungen durch Radarstrahlen liegen der Bundesregierung vor, und welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen?

20

Welche Untersuchungen zu möglichen nichtkrebsartigen Schädigungen durch Radar- und ionisierende Strahlen liegen der Bundesregierung vor, und welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen?

21

Mit welcher Begründung werden weitere wissenschaftliche Analysen zu möglichen Genschädigungen und nichtkrebsartigen Schädigungen aufgrund strahleninduzierter DNS-Veränderungen bislang nicht veranlasst (Sachstandsbericht des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. Februar 2015, Ausschussdrucksache 18(12)328)?

22

Mit welcher Wahrscheinlichkeit und auf welcher Berechnungsgrundlage schließt die Bundesregierung aus, dass das Erbgut von Radarsoldaten geschädigt wurde?

23

Mit welcher Wahrscheinlichkeit und auf welcher Berechnungsgrundlage schließt die Bundesregierung aus, dass angeborene Fehlbildungen von Kindern von Radarsoldaten durch Strahlexpositionen an Radargeräten entstanden sind?

24

Mit welcher Wahrscheinlichkeit und auf welchen Grundlagen schließt die Bundesregierung aus, dass nichtkrebsartige Erkrankungen nicht durch die Radargeräte von Bundeswehr und NVA ausgelöst werden können bzw. konnten?

25

Auf welchem Rechenweg kommt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bzw. kommen frühere Einrichtungen zur Maximaldosis von 83 mSv für das Erbgut vom Vater des mit Fehlbildungen zur Welt gekommenen D. N., geboren am 28. Juni 1961?

26

Inwiefern führte der gemäß Kurzmitteilung des BMAS vom 13. Oktober 2014 seit einiger Zeit als Strahlendosisgrenzwert einer möglichen gesundheitlichen Schädigung im Berufsunfallrecht angenommene Wert von 50 mSv zu einer Neubewertung des Wehrdienstbeschädigungsantrags des mit Fehlbildungen zur Welt gekommenen D. N., geboren am 28. Juni 1961, bei dem der Strahlendosiswert von 83 mSv errechnet wurde?

27

Welche Schlussfolgerungen zog oder zieht die Bundesregierung aus dem Gutachten des Instituts für Medizinische Genetik und Humangenetik vom 28. Februar 2014, wonach „die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der väterlichen Strahlenexposition von L. N., geboren 1932, und den angeborenen Skelettfehlbildungen des Sohnes D. N., geboren am 28. Juni 1961, absolut plausibel ist“?

28

Welche Schlussfolgerungen zog oder zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung der Physikerin Prof. Dr. Inge Schmitz-Feuerhake, wonach die „Häufung angeborener Fehlbildungen der Gliedmaßen und weiteren Schädigungen der Organe bei Herrn [D. N.], geboren am 28. Juni 1961, […] mit hoher Wahrscheinlichkeit Folgen der väterlichen Exposition während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr“ sind?

29

Unterstützt die Bundesregierung ein vom Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e. V. angeregtes und vom Institut für Medizinische Genetik und Humangenetik an der Charité Berlin konkretisiertes Gutachten über mögliche Genschädigungen, und falls ja, wie?

30

Welche Einrichtung ist für gengeschädigte Nachkommen zuständig, sofern die Genschädigung möglicherweise auf durch Radarstrahlen geschädigtes Erbgut zurückzuführen ist?

31

Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung oder auf eine der Wehrdienstbeschädigung vergleichbare Anerkennung infolge einer möglicherweise durch Radarstrahlung verursachten Genschädigung bzw. Erbgutschädigung sind der Bundesregierung bekannt, und wie wurden die Anträge entschieden?

32

Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus der Aussage des Bayerischen Landessozialgerichts, Beschlüsse L 15 VS 6/08, S 15 VS 3/06 vom 20. November 2011, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West, habe hinsichtlich der Zuständigkeit für ein Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung einen „eklantante[n] Verstoß im Sinne eines venire contra factum proprium“ (Verstoß gegen den Grundsatz Treu und Glauben) begangen, indem sie „den Kläger über einen Zeitraum von über sechs Jahren in Unkenntnis über ihre tatsächlich nicht bestehende Zuständigkeit gelassen und ihn durch eine ihr nicht zustehende, aber angemaßte inhaltliche Entscheidungsbefugnis sowohl in das Klage- als auch das Berufungsverfahren getrieben hat“?

33

Inwiefern hat das das Bundesministerium der Verteidigung oder haben ihr nachgelagerte Verwaltungsbehörden auch in anderen Fällen um Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung infolge einer möglichen Radarschädigung möglicherweise eine Zuständigkeit suggeriert, obwohl eigentlich die Landesversorgungsbehörden die Entscheidungsbefugnis gehabt hätten, und wenn ja, in wie vielen Fällen, warum, und inwiefern wurden die entsprechenden Kläger mittlerweile über die fehlerhafte Zuständigkeit unterrichtet?

34

Inwiefern und wie wurden alle Kläger noch nicht abschließend entschiedener Verfahren über die beschlossene Zuständigkeitsverlagerung zum 31. Dezember 2014, in der alle Verfahren in die Zuständigkeit des Bundes übergeben wurden (Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Drittel Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund), unterrichtet, und wenn nein, warum nicht?

35

Inwiefern hat die Bundesregierung die Arbeit und die Entscheidungen der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA bislang evaluiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

36

Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA vorrangig für diejenigen potenziell von Radargeräten Geschädigten Stiftungsleistungen erbringen sollte, bei denen im Vorfeld keine Wehrdienstbeschädigung aufgrund der potenziellen Radarerkrankungen anerkannt werden konnte bzw. bei denen keine Beweiserleichterung seitens der Radarkommission empfohlen wurde, und falls ja, inwiefern und wie überprüft die Bundesregierung dies gegebenenfalls?

37

Inwiefern prüft die Bundesregierung, Leistungen der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA künftig nicht mehr an die wirtschaftliche Lage der Antragsteller zu koppeln?

38

Inwiefern wurde der in Ausschussdrucksache 18(12)267 beantragte zusätzliche Dienstposten für die Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA mittlerweile in die Tat umgesetzt und mit welcher zeitlichen Befristung?

39

Welchen Einfluss nahm und nimmt die Bundesregierung auf die Ausgestaltung der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA und ihre Arbeit?

40

Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um auf die Angebote der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA hinzuweisen?

41

Welche Entwicklungen im Bereich möglicher Schädigungen infolge des Umgangs mit militärischen Radaranlagen hatten das vom 9. bis 11. Februar 2015 durchgeführte Fachsymposium erforderlich gemacht?

42

Welche Erwartungen hatte die Bundesregierung an das vom 9. bis 11. Februar 2015 durchgeführte Fachsymposium, und wann erwartet die Bundesregierung den Bericht?

Berlin, den 18. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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