Stand der Umsetzung der getrennten Bioabfallsammlung
der Abgeordneten Peter Meiwald, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die flächendeckende Sammlung von Bioabfällen ist ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Pflicht. Das heißt, seit Anfang des Jahres 2015 muss die getrennte Sammlung von Bioabfällen aus privaten Haushalten umgesetzt sein. Der Termin ist seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahr 2012 bekannt. Trotz dieser langen Vorlaufzeit sind Situation und Fortschritt bei der Getrenntsammlung in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich.
Die im Januar 2015 vom Umweltbundesamt veröffentlichte Studie „Verpflichtende Umsetzung der Getrenntsammlung von Bioabfällen“ zeigt auf, dass diese Umsetzung sehr unterschiedlich in den Bundesländern erfolgt. Daneben wird deutlich, dass zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Adressaten der Getrenntsammelpflicht sind, ihrer Aufgabe bisher nicht nachgekommen sind und dieses auch weiter nicht beabsichtigen. Laut der Studie bieten zum gesetzlich festgelegten Stichtag zwischen 57 und 69 entsorgungspflichtige Körperschaften Deutschlands keine getrennte Erfassung aller Bioabfälle an.
Insbesondere in Brandenburg wollen viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Getrenntsammlung von Bioabfällen nicht einführen und verweisen auf höhere Kosten sowie auf eine bessere Klimabilanz bei der Mitverbrennung mit dem Restmüll (siehe: MAZLokal, Dahme Kurier vom 13. Januar 2015; „Absage an die braune Tonne“). Auch die Region Trier möchte alle Klagemöglichkeiten gegen die Getrennterfassung von Bioabfällen nutzen und stützt sich darauf, dass die Trocknung der gemischten Abfälle und anschließende energetische Verwertung mit der Getrennterfassung von Bioabfällen gleichwertig sei (Trierischer Volksfreund vom 14. Februar 2015: „Mehrheit stemmt sich weiter gegen die Biotonne“).
Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/2214) werden heute rund 9 Millionen Tonnen Bioabfälle aus den Privathaushalten einer hochwertigen Verwertung zugeführt. So können sowohl das in ihnen enthaltene energetische Potenzial als auch die stofflichen Bestandteile bzw. Eigenschaften genutzt werden, beispielsweise durch die Gewinnung von Biogas, die Herstellung von Biokraftstoffen, die thermische Nutzung holziger Bioabfälle sowie durch die bodenbezogene Anwendung zu Düngezwecken und zur Bodenverbesserung sowie zur Humusversorgung. Damit können Ressourcen geschont und entsprechende Primärrohstoffmaterialien substituiert werden (z. B. Phosphate, Torf, Energieträger); zudem wird die zu beseitigende Restabfallmenge reduziert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Sieht die Bundesregierung in der Bereitstellung einer freiwilligen, kostenpflichtigen, getrennten Bioabfallsammlung über geeignete Behälter, die in § 11 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgelegte Getrenntsammlung von Bioabfällen als erfüllt an, oder ist aus Sicht der Bundesregierung weiterhin in der Regel ein Anschluss- und Benutzungszwang notwendig (siehe Bundestagsdrucksache 18/2214, Antwort zu Frage 4)?
Hat die Bundesregierung mit den zuständigen Aufsichtsbehörden oder Entsorgungsträgern Kontakt aufgenommen, um die Durchsetzung des geltenden Rechts anzumahnen, oder plant die Bundesregierung eine solche Maßnahme?
Wenn ja, in welcher Weise, und mit wem?
Wie will die Bundesregierung einen einheitlichen Verwaltungsvollzug in allen Bundesländern sicherstellen, und welche verwaltungsrechtlichen Instrumente liegen den Vollzugsbehörden vor, um die Getrennterfassung von Bioabfällen durchzusetzen?
Hält die Bundesregierung an einer Getrenntsammlung der biologischen Abfälle fest, oder plant sie, diese, aufgrund der Nichtumsetzung in einigen Entsorgungsgebieten, wieder aufzuheben?
Hält die Bundesregierung Aussagen über eine bessere Klimabilanz der Bioabfallentsorgung über Restmüll bei der Mitverbrennung für ausreichend, um eine in der europäischen Abfallrechtssetzung festgehaltene Abweichung von der Abfallhierarchie, die in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umgesetzt wurde, in Anspruch zu nehmen?
Ist der Bundesregierung ein Fall bekannt, bei dem die Gleichwertigkeit der Bioabfallentsorgung über Restmüll mit der Getrennterfassung gegeben und rechtskonform ist?
Wenn ja, welcher?
Hält die Bundesregierung Aussagen über eine vermutete Gebührenerhöhung bedingt durch die Einführung einer getrennten Bioabfallentsorgung gegenüber der Mitverbrennung für ausreichend, um eine in der europäischen Abfallrechtssetzung festgehaltene Abweichung von der Abfallhierarchie, die in § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes umgesetzt wurde, in Anspruch zu nehmen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse von Gebührensenkungen durch die Einführung einer getrennten Bioabfallsammlung in den Entsorgungsgebieten, und wenn ja, wo wurden diese realisiert?
Sieht die Bundesregierung in der Nichtumsetzung einen Verstoß gegen das Europarecht, der von der Europäischen Kommission mit einem Vertragsverletzungsverfahren geahndet werden kann?
Plant die Bundesregierung, die in § 11 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festgehaltende Ermächtigung zu nutzen, um die Anforderungen an die Getrenntsammlung und Behandlung von Bioabfällen weiter auszugestalten?
Plant die Bundesregierung, die geplante Neufassung der Bioabfallverordnung zu nutzen, um klare verbindliche Vorgaben in Hinblick auf die Anforderungen an die Getrenntsammlung und Behandlung von Bioabfällen zu treffen?
Plant die Bundesregierung, obwohl die aus § 11 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hervorgehende Pflicht zur Getrenntsammlung ab dem 1. Januar 2015 unzweifelhaft ist und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger allen Privathaushalten für überlassungspflichtige Küchen- und Gartenabfälle ein Getrenntsammelsystem zur Verfügung zu stellen hat, die bestehende Unklarheit bei einigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in Hinblick auf ein flächendeckendes Angebot zur Getrenntsammlung durch eine klarstellende Definition auszuräumen?
Plant die Bundesregierung, der oft noch erlaubten Gartenabfallverbrennung durch eine Verbotsregelung zu begegnen, wie es auch in der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Studie empfohlen wird, um neben dieser nicht dem Gebot der stofflichen Verwertung gerecht werdenden Abfallbeseitigung auch der dadurch bedingten Belastung durch Feinstaubemissionen zu begegnen?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur ökologischen Vorteilhaftigkeit der Getrenntsammlung angesichts des von Bürgerinnen und Bürgern empfundenen doppelten Sammelaufwandes?