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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Erhebung und Einzug der Kirchensteuer in Deutschland

Kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaften, Einnahmen 2013 und 2014, Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage; pauschalierte Kirchenlohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung: betroffene Personen, Gesamteinnahmen, Rechtmäßigkeit, geplante Änderungen; Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer: Einnahmen und Regelungsdetails; Gebühren für den Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

11.05.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/475722.04.2015

Erhebung und Einzug der Kirchensteuer in Deutschland

der Abgeordneten Lisa Paus, Volker Beck (Köln), Dr. Gerhard Schick, Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Gemäß Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der über Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) Bestandteil des Grundgesetzes ist, dürfen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten“ Steuern erheben. Anders als der Begriff der Steuer es suggeriert, ist die „Kirchensteuer“ dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlich erhobener Mitgliedsbeitrag. Wegen der hohen Bedeutung der Religionsfreiheit darf sie nur das Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft belasten.

Durch die Anknüpfung an die Einkommensteuer haben die katholische und evangelische Kirche in Deutschland darauf verzichtet, einen eigenen Kirchensteuertarif zu entwickeln. Sie haben stattdessen beschlossen, die Kirchensteuer mit einer staatlich erhobenen sog. Maßstabsteuer zu verknüpfen. Dies ist legitim und aus Sicht der Kirchen gerecht, denn so wird die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds der Steuer unterworfen.

Das Kirchensteuersystem der Bundesrepublik Deutschland ist im weltweiten Maßstab einmalig und sichert den christlichen Großkirchen, aber auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, so sie die Teilnahme am Kirchensteuereinzug für ihre Mitglieder wünschen, eine äußerst solide Finanzierungsgrundlage. Allerdings haben sich durch verschiedene Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Besteuerung von Arbeit an sich sowie der Einführung des automatisierten Abzugsverfahrens bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge einige Unwuchten ergeben, die aus Sicht der Fragesteller dem Ziel der Kirchensteuer, eine gleichmäßige und leistungsgerechte Besteuerung der Mitglieder zu erreichen, zuwiderläuft. Dies betrifft insbesondere die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der gezahlten Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage, die pauschalierte Kirchenlohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung und Fragen des Datenschutzes bei der Erhebung und Speicherung der Religionszugehörigkeit zum Zwecke der Kirchensteuer.

Trotz der Selbstverständlichkeit, mit der die Kirchensteuer heute erhoben wird, sind Daten und Zahlen zu den Rahmenbedingungen relativ unbekannt und zum Teil widersprüchlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Erhebung und Einzug allgemein

Fragen18

1

Wie viele und welche öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erheben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Bundesländern eine „Kirchensteuer“ oder „Kultussteuer“ im Sinne von Artikel 137 Absatz 6 WRV (bitte nach Kirchensteuerarten differenziert auflisten)?

2

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 durch die Kirchen- bzw. Kultussteuer (bitte einzeln auflisten)?

3

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlungen der Religionsgemeinschaften an die staatlichen Finanzämter für den Einzug der Kirchensteuer im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 (bitte einzeln auflisten)?

4

Auf welchen Betrag belaufen sich die jährlichen Mindereinnahmen des Staates durch die Tatsache, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke anteilig von der Bemessungsgrundlage des Steuerschuldners abzugsfähig sind?

5

Wie viele Steuerpflichtige, die keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, schöpften im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 die Freibeträge für Spenden für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke aus?

6

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Kirchensteuer in voller Höhe, Mitgliedsbeiträge für Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer erheben, aber nur zu 20 Prozent abzugsfähig sind?

Wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund von Artikel 3 GG?

7

Wie hoch wären nach Schätzung der Bundesregierung die Steuermindereinnahmen, wenn Steuerpflichtige, die keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, neben dem allgemeinen Steuerfreibetrag für Spenden zusätzlich darüber hinaus geleistete Spenden für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke – analog der Sonderabzugsfähigkeit der Kirchensteuer – bis zum Höchstbetrag ihres fiktiven Kirchensteuerbetrages von der Bemessungsgrundlage der Steuerschuld abziehen könnten?

8

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Steuerpflichtigen, die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, aber keine Kirchenlohnsteuer zahlen (z. B. wegen fehlender Einnahmen)?

9

Wie viele Personen (absolut und in Prozent aller Erwerbstätigen) gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach?

a) Wie viele von diesen Personen sind Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft?

b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamteinnahmen der Religionsgemeinschaften aus der Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 (bitte nach Religionsgemeinschaft gegliedert auflisten)?

10

Wie viele Arbeitgeber machen von der Möglichkeit Gebrauch, Ein-nachweise hinsichtlich der Kirchenzugehörigkeit bzw. -nichtzugehörigkeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erbringen, und wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft dies?

Welche Konsequenzen hat dies für das Kirchensteueraufkommen aus dieser Steuer?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung angesichts der Tatsache, dass nicht mehr die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft das steuerauslösende Merkmal ist, sondern die Art des Beschäftigungsverhältnisses?

12

Plant die Bundesregierung, die Erhebung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer anders als bisher zu regeln?

Wenn ja, wie?

Wenn nein, warum nicht?

13

Auf welchen Betrag schätzt die Bundesregierung die Einnahmen der Religionsgemeinschaften durch die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Jahr 2015?

Auf welcher Basis kommt diese Schätzung zustande?

14

Gibt es Planungen, das sogenannte trennscharfe Religionsmerkmal, welches bei der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer zur Anwendung kommt, auch auf die Kirchenlohnsteuer zu übertragen?

Wenn ja, wie, und in welchem Verfahren?

15

Welches Volumen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das sogenannte Clearingverfahren, das die katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen anwenden, um bei einer Differenz zwischen Arbeitsstelle und Wohnort die abgeführte Kirchenlohnsteuer der Körperschaft zuzuordnen, deren Mitglied eine Steuerschuldnerin bzw. ein Steuerschuldner ist (bitte für katholische und evangelische Steuerschuldende getrennt aufführen)?

16

Welches Volumen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das sogenannte Clearingverfahren, das die katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen anwenden, um bei einer Differenz zwischen Arbeitsstelle und Wohnort die abgeführte Kirchenlohnsteuer der Körperschaft zuzuordnen, deren Mitglied eine Steuerschuldnerin bzw. ein Steuerschuldner ist (bitte für katholische und evangelische Steuerschuldende getrennt aufführen)?

17

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass der staatliche Austritt aus öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mit einer Gebühr für die Austretende oder den Austretenden belegt ist?

18

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung angesichts der Vergleichbarkeit der anfallenden Verwaltungskosten aus der Tatsache, dass die Höhe dieser Gebühr je nach Bundesland sehr unterschiedlich ist?

Berlin, den 22. April 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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