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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Datenerhebung durch die Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung und andere Wirtschaftsauskunfteien

Bonitätsprüfung von Mietinteressenten: Bewertung aus datenschutzrechtlicher Perspektive, sozialräumliche Segregation, Schädigungen durch sog. Mietnomaden; Transparenz und Kontrolle der Elemente eines Scoring-Verfahrens, Auskunftsrecht der Verbraucher, Auswertung zahlreicher personenbezogener Daten (Geodaten, Browserverlauf u.a.) mithilfe automatisierter Algorithmen beim Kredit-Scoring, Zustimmungspflicht der Betroffenen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), Diskriminierungsschutz; Aufbau von Datenbeständen zu strafbaren Handlungen; Registrierungspflicht; missbräuchlicher Abruf personenbezogener Daten, Sicherheitslücken, Datenschutz<br /> (insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.06.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/501921.05.2015

Datenerhebung durch die Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung und andere Wirtschaftsauskunfteien

der Abgeordneten Klaus Ernst, Caren Lay, Jan Korte, Karin Binder, Ulla Jelpke, Susanna Karawanskij, Kerstin Kassner, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Thomas Nord, Petra Pau, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Kersten Steinke, Dr. Axel Troost, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Vor allem in Ballungsräumen verlangen Vermieter von Wohnungsbewerbern häufig bereits vor der konkreten Vertragsanbahnung die Vorlage einer Bonitätsauskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA Holding AG) und setzen damit hohe Hürden für die Anmietung einer Wohnung auf ohnehin sehr engen Wohnungsmärkten. Die vermeintliche Vertragsfreiheit beider Vertragsparteien führt in der Regel lediglich dazu, dass Wohnungssuchende, die sich weigern, schon vor einer eventuellen Besichtigung einer Wohnung eine Bonitätsauskunft vorzulegen, keine Gelegenheit bekommen, die Wohnung zu besichtigen oder sogar zu mieten.

Dabei sind die Auskünfte der SCHUFA und anderer Wirtschaftsauskunfteien häufig fehlerhaft, während Verbraucher keinerlei Möglichkeit haben, die Berechnungsmethoden und Parameter für das Scoring zu überprüfen, da diese Daten nach gängiger Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen IV ZR 156/13) dem Betriebsgeheimnis unterliegen. Der Schutz des Betriebsgeheimnisses wird damit höher eingestuft als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, obwohl die Informationen der Auskunfteien weitreichende Auswirkungen auf die Lebensumstände der Betroffenen haben können, etwa bei der Kreditvergabe oder der Wohnungssuche.

Die Nutzung so genannter Geodaten für die Erstellung von Kredit-Scorings ist weitgehend unreguliert, das Bundesdatenschutzgesetz schreibt lediglich vor, dass nicht ausschließlich Geodaten für die Erstellung von Scorings eingesetzt werden dürfen. Dem Bericht „Scoring nach der Datenschutznovelle 2009 und neuere Entwicklungen“ des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein und der Forschungsgruppe des Instituts für Grundlagen- und Programmforschung (GP) zufolge, nutzt zwar der Marktführer SCHUFA Geodaten nur sehr eingeschränkt, andere große Wirtschaftsauskunfteien machten aber regelmäßig Gebrauch von Geodaten bei der Erstellung von Kredit-Scorings. Daten aus sozialen Netzwerken und anderen Quellen würden von den betrachteten Auskunfteien nicht genutzt. Allerdings zeichnet sich ein Betätigungsfeld im Bereich der Kreditvermittlung ab, bei dem alle erreichbaren Daten über den Antrag stellenden Kreditnehmer gesammelt und ausgewertet werden (vgl. etwa „Garantiert indiskret“, WELT am SONNTAG, 12. April 2015), um ein Kredit-Scoring zu erstellen, darunter der Verlauf des Internetbrowsers, die Einstellungen des Computers, von dem die Anfrage gesendet wird, umfassende Geodaten und Informationen aus sozialen Netzwerken – dabei werden aber offenbar diese Methoden nur für Anfragen aus dem Ausland genutzt.

In jüngster Zeit sind Auskunfteien dazu übergegangen, zusätzlich Datenbanken aufzubauen, in denen sie Informationen zu Betrugsversuchen, Schwarzgeld oder Terrorismusfinanzierung zusammenfassen; die Informationen dazu stammen laut dem Tätigkeitsbericht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD S-H) in der Regel von beteiligten Banken (Tätigkeitsbericht 2015 des ULD S-H, S. 82 f.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Ist der Bundesregierung bekannt, dass vor allem in Ballungsräumen mit angespanntem Mietmarkt Vermieter häufig von Wohnungsbewerbern Bonitätsnachweise und „Mitschuldenfreiheitsbescheinigungen“ verlangen, häufig schon vor einer konkreten Vertragsanbahnung?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Praxis aus datenschutzrechtlicher Perspektive und vor dem Hintergrund, dass Bewerbern, die eine solche Bonitätsauskunft nicht nachweisen können oder wollen, der Zugang zu Mietwohnungen häufig verwehrt wird?

3

Wie bewertet die Bundesregierung die hier im Konflikt stehenden Grundsätze der Vertragsfreiheit einerseits und des Rechtes auf eine Wohnung andererseits, die Vermietern auf engen Wohnungsmärkten eine stärkere Verhandlungsposition verleihen und Wohnungssuchenden das Finden einer angemessenen Wohnung erschweren?

4

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung durch die in Frage 1 und 2 beschriebene Praxis, eine zunehmende Segregation in Ballungsräumen zu beobachten?

Falls ja, wie äußert sie sich?

5

Inwieweit sieht die Bundesregierung durch diese Praxis die Vorschriften aus § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes tangiert, denen zufolge eine Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten aus freien Stücken gegeben worden sein muss, um wirksam zu sein?

6

Welche Schritte wird die Bundesregierung wann einleiten, um dieser Praxis entgegenzuwirken?

7

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von Schädigungen durch so genannte Mietnomaden im Jahr (absolut und im Verhältnis zu den gesamten Wohnungsmietverhältnissen), und welcher materielle Schaden wird durch „Mietnomaden“ verursacht (beide Datenreihen bitte nach Fällen mit gerechtfertigter Mietminderung wegen Wohnungsmängeln einerseits und Fällen ohne derlei Minderungen andererseits differenzieren)?

8

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Sichtweise des Bundesgerichtshofs, der mit seinem Urteil vom 28. Januar 2014 (Aktenzeichen IV ZR 156/13) nach Lesart des im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erstellten Berichts „Scoring nach der Datenschutznovelle 2009 und neue Entwicklungen“ (GP-Forschungsgruppe, ULD Schleswig-Holstein 2014, S. 47 ff.) die Wahrung eines Betriebsgeheimnisses offenbar höher schätzt als das konkurrierende Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, indem der Klägerin kein Zugriff gewährt wird auf Vergleichsgruppen und die Gewichtung der Scoring-Merkmale bei der Ermittlung des – in diesem Fall falschen – Kredit-Scorings?

9

Wie gedenkt die Bundesregierung auf die Forderung des ULD Schleswig-Holstein und der GP-Forschungsgruppe zu reagieren, die in ihrem Bericht „Scoring nach der Datenschutznovelle 2009“ eine rechtliche Klarstellung verlangen, der zufolge eine Auskunft zu den Elementen eines Scoring-Verfahrens und zu Vergleichsgruppen und Gewichtungen nicht dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses unterliegt?

10

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der vergleichsweise neuen Entwicklung, bei der Kredit vergebende oder vermittelnde Unternehmen die Kreditwürdigkeit von Antragstellern mit Hilfe automatisierter Algorithmen errechnen, die zahlreiche personenbezogene Daten nutzen, darunter umfassende Geodaten, Browserverlauf, Einstellungen und installierte Programme des zur Kreditanfrage genutzten Computers, Aktivitäten und eingestellte Inhalte in sozialen Netzwerken (vgl. etwa „Garantiert indiskret“, WELT am SONNTAG, 12. April 2015 und „Geld in 15 Minuten“, CICERO, 26. März 2015)?

11

Sind der Bundesregierung Unternehmen bekannt, die derlei automatisierte und selbst für den Betreiber nicht mehr bis ins letzte rekonstruierbare Algorithmen beim Kredit-Scoring auch für Inländer nutzen?

Falls ja, welche?

12

Sind Verfahren, wie in Frage 10 skizziert, nach Ansicht der Bundesregierung nach deutschem Recht zulässig?

13

Welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, um die Verwendung personenbezogener Daten zur Erstellung von Scorings verschiedenster Art einer expliziten Zustimmungspflicht der Betroffenen zu unterwerfen?

14

Welche Schritte wird die Bundesregierung einleiten, um die Nutzung von Daten, aufgrund derer eine Diskriminierung nach ethnischen, religiösen, geschlechtlichen, politischen, sprachlichen Gesichtspunkten, nach Behinderung oder sexueller Orientierung möglich ist, zu verbieten?

15

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Aufbau von Datenbeständen bei einigen Wirtschaftsauskunfteien, die Daten zu Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen strafbaren Handlungen verzeichnen, vor allem vor dem Hintergrund, dass § 25h des Kreditwesengesetzes Kreditinstituten nur in Einzelfällen gestattet, Daten zu derlei Sachverhalten auszutauschen (vgl. Tätigkeitsbericht ULD Schleswig-Holstein 2015, S. 82 f.)?

16

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Daten unter welchen Umständen von beteiligten Kreditinstituten für die in Frage 15 genannten Datenbestände gemeldet, und wie diese Bestände von den Auskunfteien bzw. den beteiligten Instituten genutzt werden?

17

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Regulierung der skizzierten, privatwirtschaftlich verantworteten Sammlung von Daten zu strafbaren Handlungen?

18

Welche Wirtschaftsauskunfteien nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung welche personenbezogenen Daten zur Erstellung von Scorings, wie werden diese Daten bei der Erstellung der Scorings gewichtet, und welche Rechenmethoden werden eingesetzt?

19

Welche Schritte leitet die Bundesregierung ein, um die Berechnungsmethoden, Vergleichsdaten und Gewichtung der einzelnen Parameter und des gesamten Scorings von Wirtschaftsauskunfteien einer nachvollziehbaren Prüfung durch unabhängige Stellen und von Betroffenen Beauftragte zu unterziehen?

20

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die in Deutschland tätigen Wirtschaftsauskunfteien einer Registrierungspflicht zu unterwerfen und die von Auskunfteien genutzten Scoring-Methoden einer Prüfung zu unterziehen?

Falls aus Sicht der Bundesregierung eine solche Notwendigkeit gesehen wird, bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen, und wie soll die Registrierungspflicht ausgestaltet werden?

Falls die Bundesregierung die Notwendigkeit nicht sieht, warum nicht?

21

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung aus den letzten 24 Monaten bekannt, in denen von privaten Wirtschaftsauskunfteien genutzte personenbezogene Daten missbräuchlich abgerufen oder eingesetzt wurden (bitte nach der Art des unberechtigten Datenzugriffs, internen bzw. externen Zugriffen aufgrund bekannter Sicherheitslücken aufschlüsseln)?

22

Die Daten wie vieler Betroffener wurden dabei abgerufen bzw. missbräuchlich genutzt, und um welche Daten handelte es sich dabei?

23

Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um den unbefugten Zugriff auf von Wirtschaftsauskunfteien gesammelte Daten weiter zu erschweren und eine sichere Verwahrung der sensiblen Daten zu gewährleisten?

Berlin, den 20. Mai 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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