[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5512
18. Wahlperiode 03.07.2015Kleine Anfrage
der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Dr. Tobias Lindner,
Doris Wagner, Dr. Frithjof Schmidt, Omid Nouripour, Jürgen Trittin, Annalena
Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz,
Tom Koenigs, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin,
Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung und Förderung von
Schlüsseltechnologien im Rüstungsbereich
Die ungehinderte Proliferation von Kleinen und Leichten Waffen (zum Begriff
von Kleinen und Leichten Waffen siehe Punkt 1 der Grundsätze der
Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen
und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer – Kleinwaffengrundsätze; im Folgenden
„Kleinwaffen“) heizt mit katastrophalen Folgen Konflikte weltweit an. Einmal im
Umlauf, ist es bei diesem Waffentypus besonders schwer, eine unkontrollierte
Weitergabe zu verhindern. Auch durch DDR-Programme (DDR – Disarmament,
Demobilization, Reintegration) gelingt es leider nur zu einem kleinen Bruchteil,
diese Waffen wieder aus dem Verkehr zu ziehen und ihre Proliferation wirksam
einzudämmen. So sterben jährlich bis zu 500 000 Menschen durch 875
Millionen Kleinwaffen, die weltweit zirkulieren (
www.smallarmssurvey.org/weapons-
and-markets.html). Auch der Rüstungsexportbericht 2013 kommt zu dem
Schluss, dass „in internen und grenzüberschreitenden Konflikten […] die
weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinwaffen und leichten Waffen
(kurz: Kleinwaffen; z. B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre, leichte Mörser)
und dazugehöriger Munition verursacht“ werden. Der Versuch, die
unrechtmäßige Verbreitung dieser Waffen zu verhindern, ist daher längst überfällig. Dazu
gehört, den Export von Kleinwaffen von vornherein strikt zu begrenzen und
unter bestimmten Umständen klar zu verbieten. Nach wie vor ergreift die
Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller nicht alle notwendigen und
möglichen Maßnahmen, um die gefährliche Proliferation von Kleinwaffen wirksam
einzudämmen.
Am 22. Mai 2015 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar
Gabriel, die Grundsätze der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger
Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer veröffentlicht
und diese als eine Verschärfung der bisherigen Praxis dargestellt. So sollen
zukünftig wenigstens grundsätzlich „keine Genehmigungen für die Ausfuhr von
Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit
Lizenzvergaben)“ für neue Herstellungslinien für Kleinwaffen oder entsprechende
Munition erteilt werden (Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze), wie das schon
seit Jahren von der Zivilgesellschaft und auch von der Fraktion BÜNDNIS 90/
Drucksache 18/5512 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDIE GRÜNEN gefordert wurde. Gerade die Vergabe von Produktionslizenzen
birgt ein besonders hohes Risiko. Andere Staaten können dann selbst
Kleinwaffen produzieren, ohne dass die Bundesregierung wirksam kontrollieren kann
wo, wie und an wen diese Waffen weitergegeben werden. Laut der
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird mit den nun neu
verabschiedeten Kleinwaffengrundsätzen eine Reihe von Neuregelungen
eingeführt, die künftig für eine strengere Exportpraxis sorgen sollen.
Vor diesem Hintergrund stellen sich eine Vielzahl von Fragen, nicht nur zu der
konkreten Ausgestaltung dieser neuen Grundsätze und der darin enthaltenen
Ausnahmeregelungen, sondern auch danach, worin genau die Verschärfung im
Vergleich zur bisherigen Praxis besteht und wie die Umsetzung der neuen
Grundsätze in Zukunft effektiv gewährleistet und kontrolliert werden soll.
Medienberichten zufolge, verständigte sich die Bundesregierung kürzlich
darüber, fortan auch staatliche Fördergelder für die Entwicklung von sogenannten
Schlüsseltechnologien zur Verfügung zu stellen u. a. mit dem Ziel, deutsche
Exporte zu fördern. Auch dies wirft einige Fragen auf (vgl. DER SPIEGEL vom
27. Juni 2015).
Wir fragen die Bundesregierung:
Verbindlichkeit, Umsetzung und Überprüfbarkeit der Kleinwaffengrundsätze
1. Welche Verbindlichkeit kommt nach Auffassung der Bundesregierung den
am 22. Mai 2015 veröffentlichten Kleinwaffengrundsätzen zu, wenn sie, wie
in der Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
vom selben Tag angekündigt, ihre Anwendung künftig neben den rechtlich
unverbindlichen Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern finden sollen?
2. Inwiefern legen die Kleinwaffengrundsätze an die bisherige
Genehmigungspolitik für Kleinwaffen laut dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie,
Sigmar Gabriel, „noch strengere Regeln an die Genehmigung von Exporten
dieser besonders sensiblen Waffen an“ (vgl. Reuters vom 22. Mai 2015), und
worin genau unterscheiden sich diese Regeln von der früheren Praxis (bitte
für alle Nummern der Kleinwaffengrundsätze aufschlüsseln und die alte und
neue Praxis nebeneinanderstellen)?
3. Was hat die Bundesregierung aktuell dazu bewogen, die bisherige Praxis zu
ändern, und wo sieht die Bundesregierung Defizite in dem bisherigen
Vorgehen?
4. Plant die Bundesregierung, auch für andere Rüstungsgüter in Zukunft
strengere Regeln und Auflagen einzuführen?
Wenn nein, warum nicht?
5. Will die Bundesregierung die Lieferung von Kleinwaffen unter Umständen
weiterhin durch Hermesbürgschaften absichern?
a) Wenn ja, anhand welcher Kriterien wird die Entscheidung getroffen, ob
Hermesbürgschaften erteilt werden oder nicht (bitte für NATO-, EU- und
gleichgestellte Staaten sowie Drittstaaten aufgeschlüsselt darstellen)?
b) Warum enthalten die neuen Kleinwaffengrundsätze keine Regelungen im
Hinblick auf Hermesbürgschaften?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5512Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze
6. Welche Ausnahmen sind in Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze
vorgesehen, nach welcher es heißt, dass „grundsätzlich keine Genehmigungen für die
Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittstaaten“ erteilt werden,
sollten diese neue Herstellungslinien für Kleinwaffen oder entsprechende
Munition eröffnen?
a) Wie genau definiert die Bundesregierung „alte und neue
Herstellungslinien“?
b) Unter welchen Umständen und anhand welcher Kriterien ist eine
Ausnahme von diesem Grundsatz nach Auffassung der Bundesregierung
möglich?
7. Was geschieht mit den bereits erteilten Genehmigungen in diesem Bereich?
Werden sie einer neuen Überprüfung unterzogen (bitte nach bereits erteilten
Genehmigungen aufschlüsseln)?
Wenn ja, wie sieht diese aus?
Wenn nein, warum nicht?
a) Welche Vereinbarungen und Auflagen wurden mit den Empfängern
bezüglich der Weitergabe in der Vergangenheit vereinbart (bitte detailliert
darstellen, insbesondere auch bei Herstellungslinien, die
Rüstungsunternehmen anderer Staaten betreffen), und wie wird deren Umsetzung
sichergestellt?
b) Plant die Bundesregierung, die bisherige Genehmigungspraxis zu ändern?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
c) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen sich
die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten Auflagen
und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben?
Wenn ja, welche, und welche Konsequenzen und Maßnahmen gab es
seitens der Bundesregierung (bitte einzeln und detailliert darstellen,
insbesondere auch den Fall im Jemen, wo Medienberichten zufolge
G3-Gewehre durch Saudi-Arabien abgeworfen worden sein könnten; vgl.
SPIEGEL ONLINE vom 20. Juni 2015)?
Auflistung bereits genehmigter Herstellungslinien von Kleinwaffen
8. Welche Lizenzen wurden in der Vergangenheit (so beispielsweise im Jahr
2008 an Saudi-Arabien) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Komponenten und Technologie erteilt, und welche sicherheitspolitischen Begründungen
liegen ihnen jeweils zugrunde (bitte nach Zeitpunkt der Erteilung und
Empfänger auflisten)?
a) Welche Unterschiede gibt es bei den Genehmigungen und bei den damit
getroffenen Regelungen, je nachdem ob es sich um NATO- und EU-
Mitgliedstaaten und gleichgestellte Staaten auf der einen Seite und
Drittstaaten auf der anderen Seite handelt?
b) Finden sich darunter Lizenzen, die neue und vollständig autarke
Herstellungslinien betreffen?
Wenn ja, welche genau?
Drucksache 18/5512 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Finden sich darunter erteilte Lizenzen im Rahmen gemeinsamer
Vorhaben zwischen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen
Unternehmen (sogenannte Joint Ventures)?
Wenn ja, welche genau?
Welche Auswirkungen hat das auf die Weitergabepraxis, d. h. unter
welchen Umständen greifen die deutschen Rüstungsexportbestimmungen
und wann nicht?
d) Um welche Schlüsselkomponenten handelt es sich im Einzelnen bei den
bereits erteilten Lizenzen, wenn nach Angaben der Bundesregierung
beispielsweise seit den im Jahr 2008 erteilten Genehmigungen für die
Ausfuhr von Technologie und Fertigungsunterlagen nach Saudi-Arabien von
deutscher Seite dauerhaft Komponenten an die im Drittland Saudi-
Arabien existierende Lizenzproduktion des G36 zugeliefert werden müssen
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/7926)?
Für welche weiteren bereits erteilten Lizenzen ist ein ähnliches
Verfahren gewählt worden (bitte nach Empfänger, Technologie bzw.
Fertigungsanlage, Datum der Genehmigung und Schlüsselkomponente
aufgeschlüsselt darstellen)?
e) Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass die Nummer 2 der
Kleinwaffengrundsätze angewendet werden kann, wenn bei den bereits
vergebenen Lizenzen der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes
besteht?
Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze
9. Ist es bezugnehmend auf Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze aus Sicht
der Bundesregierung möglich, dass aufgrund bestimmter, politischer
Entwicklungen eine Berücksichtigung des „Rechtsgrundsatzes des
Vertrauensschutzes“ im Einzelfall (bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen
Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit
gelieferte Herstellungslinien) nicht erfolgt und dadurch Genehmigungen
rechtlich versagt werden können?
Falls ja, welche Kriterien legt die Bundesregierung hierbei ihren
Entscheidungen im Einzelfall zugrunde?
10. Sieht die Bundesregierung aufgrund politischer Entwicklungen im
Empfängerland die Möglichkeit, bereits erteilte Genehmigungen auf Basis der
Anwendbarkeit des „Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes“ Ex post zu
versagen?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, anhand welcher Kriterien sollte nach Ansicht der Bundesregierung
eine Genehmigungsrücknahme Ex post erfolgen?
Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze
11. Welche Ausnahmen können anhand welcher Kriterien von dem Grundsatz
Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und
Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) an private Endempfänger nicht zu
erteilen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich und politisch
getroffen werden?
12. In welcher Form und an welcher Stelle plant die Bundesregierung, die
Umsetzung der Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze transparent und
überprüfbar zu machen, wenngleich bislang weder in den
Rüstungsexportberichten noch in weiteren Unterrichtungen über die Genehmigungspraxis
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5512der Bundesregierung genaue Angaben über die Empfänger von Kleinwaffen
gemacht werden?
Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze (Neu für Alt)
13. Wo fand nach Einschätzungen der Bundesregierung der im Kern seit dem
Jahr 2003 (vgl. Rüstungsexportbericht 2003, S. 9) bestehende Grundsatz
„Neu für Alt“ bisher Anwendung (bitte einzeln und detailliert aufführen)?
a) Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus dieser bisherigen Praxis?
b) Welche Stelle der Bundesregierung hat bisher anhand welcher Kriterien
entschieden, ob der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung findet oder
nicht?
c) Welche Kriterien werden nun im Sinne der strengeren neuen Grundsätze
dieser Entscheidung zugrunde gelegt?
d) Von welcher Stelle der Bundesregierung wird diese Entscheidung
zukünftig getroffen?
e) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die künftige Anwendung und
Einhaltung des Grundsatzes „Neu für Alt“ sicherzustellen (bitte
detailliert darlegen)?
14. Wie stellt die Bundesregierung sicher und kontrolliert auch nach der
Lieferung, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach dem Grundsatz „Neu
für Alt“ sowie der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“,
dargelegt in Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze, nachkommen (bitte detailliert
darlegen)?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung, sich die Vernichtung von Kleinwaffen
schriftlich von den Empfängerländern zusagen zu lassen, und in
welchem Rahmen soll dies geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Personal vor Ort einzusetzen, um die
Vernichtung von Kleinwaffen zu kontrollieren, oder wie stellt sie auf
andere Weise sicher, dass die Empfänger sich an diesen Grundsatz halten?
Wenn keine Maßnahmen hierzu ergriffen werden, warum nicht?
15. Plant die Bundesregierung, in Zukunft eine aussagekräftige Statistik über
die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ einzuführen?
Wenn ja, wie soll diese aussehen, und wird sie dem Parlament zur
Verfügung gestellt?
Falls nein, warum nicht?
16. Beabsichtigt die Bundesregierung, Empfängerländer mit eigenen Mitteln zu
unterstützen, wenn diese beispielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit
eine Vernichtung von Kleinwaffen vor Ort und im Rahmen des Grundsatzes
„Neu für Alt“ nicht gewährleisten können oder wollen?
Falls nein, warum nicht?
17. Bezieht sich der Grundsatz „Neu für Alt“ nach dem Verständnis der
Bundesregierung weiterhin lediglich auf Drittstaaten?
Wenn ja, warum?
Drucksache 18/5512 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNummer 7 der Kleinwaffengrundsätze
18. Welchen Mehrwert zu der bereits gängigen Reexportklausel hat die in
Nummer 7 der Kleinwaffengrundsätze geforderte Zusage der Empfänger,
Kleinwaffen ebenso wie die dazugehörige Munition oder
Herstellungsausrüstung nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weiterzugeben?
a) Welchen genauen Wortlaut hat die erwähnte Reexportklausel, welchen
die neuen Zusagen und welche rechtliche Verbindlichkeit haben beide?
b) Wie wird diese Zusage an die Bundesregierung praktisch gegeben, und
wie kontrolliert die Bundesregierung ihre Einhaltung (bitte konkrete
Maßnahmen einzeln darstellen)?
c) Auf welche Weise stellt die Bundesregierung die Einhaltung der
Reexportklausel sicher, und sind hier Änderungen geplant (bitte detailliert
im Vergleich zur aktuellen Vorgehensweise darstellen)?
d) Wird diese Zusage auch von den Empfängern für andere
Rüstungsexporte als Kleinwaffen in Zukunft verlangt?
Wenn nein, warum nicht?
e) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen
sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten
Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben?
Wenn ja, welche Konsequenzen und Maßnahmen seitens der
Bundesregierung hatte dies zur Folge (bitte für die konkreten Einzelfälle
aufschlüsseln)?
Nummer 8 der Kleinwaffengrundsätze
19. In welcher Form und auf welchen Ebenen setzt sich die Bundesregierung
international für die weitere Verbreitung des in Nummer 8 der
Kleinwaffengrundsätze genannten Grundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante
„Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ ein (bitte detailliert darlegen)?
Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze
20. Inwieweit stellt nach Einschätzungen der Bundesregierung die in
Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze erwähnte, rechtsverbindlich festgelegte
Kennzeichnungspflicht von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen eine
Verbesserung gegenüber dem bisher gängigen Verfahren dar (bitte im
Vergleich alte und neue Regelungen und Praxis gegenüberstellen)?
a) Wie will die Bundesregierung die Rechtsverbindlichkeit konkret
ausgestalten, und für wann plant sie dies?
b) Wie erfolgt aus Sicht der Bundesregierung die Anwendung einer
rechtsverbindlichen Regelung hinsichtlich einer umfassenden Kennzeichnung
von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen (bitte detailliert darlegen)?
c) Welche internationalen Verpflichtungen und Standards berücksichtigt
die Bundesregierung hierbei?
Verbleib und Post-Shipment-Kontrollen
21. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse hinsichtlich des Verbleibs
von Kleinwaffen aus deutscher Produktion, welche innerhalb von NATO-
und EU-Staaten sowie Drittstatten ausgemustert werden?
Falls nein, warum nicht?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5512a) Falls ja, auf Basis welcher Informationsquellen bestehen diese
Erkenntnisse, und wie werden die Informationen der Bundesregierung
übermittelt?
b) In welcher Weise nimmt die Bundesregierung derzeit Einfluss auf den
Endverbleib von Kleinwaffen aus deutscher Produktion?
22. Zu welchen Ergebnissen gelangte die Bundesregierung bei der auf
Bundestagsdrucksache 18/1422 angekündigten Prüfung des gegenwärtigen
Systems der Endverbleibskontrolle im Hinblick auf
Verbesserungsmöglichkeiten?
Zu welchem Zeitpunkt verfolgte die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang entsprechende Diskussionen in internationalen Foren (Antwort
bitte nach Zeitpunkt und Forum entsprechend aufschlüsseln)?
23. Führt die Bundesregierung derzeit die von ihr angekündigten Post-
Shipment-Kontrollen in EU- und NATO-Staaten durch (vgl. Süddeutsche
Zeitung vom 7. Mai 2015)?
a) Falls ja, wo genau?
b) Falls nein, wann genau plant die Bundesregierung, mit den sogenannten
Post-Shipment-Kontrollen zu beginnen?
c) In welchem Umfang plant die Bundesregierung, künftig personelle
Ressourcen zur Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen in den
jeweiligen Empfängerländern einzusetzen (Antwort bitte nach Einsatzort,
Personalumfang und Institutionszugehörigkeit des Personals
aufschlüsseln)?
d) Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die derzeit stichprobenartige
Kontrollrate von einem Viertel aller Kleinwaffenausfuhren durch Post-
Shipment-Kontrollen noch weiter zu steigern, um dadurch die
unrechtmäßige Weitergabe von Waffen an Drittstaaten noch effektiver zu
kontrollieren (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015)?
Geltung und Anwendung bestehender deutscher Rüstungsexportbestimmungen
bei Unternehmenskooperationen zwischen deutschen und ausländischen
Unternehmen
24. Inwieweit stellt die Bundesregierung bei von deutschen
Rüstungsunternehmen im Ausland geschlossenen Kooperationsverträgen (beispielsweise
Joint-Ventures) sicher, dass bei allen anfallenden Geschäftsbeziehungen
einschließlich aller getätigten Exportgeschäfte die in Deutschland geltenden
Rüstungsexportbestimmungen eingehalten werden?
25. Welche Verträge hat die Bundesregierung mit anderen Staaten geschlossen,
die die gemeinsame Produktion von Rüstungsgütern betreffen, wie etwa
zum Beispiel zwischen Frankreich und Deutschland, wo auf ein Vetorecht
gegen etwaige Exportvorhaben des jeweiligen Partners verzichtet wurde
(vgl. DER SPIEGEL, Nr. 26/2015; bitte abschließend und aufgeschlüsselt
mit den entsprechenden Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen
und ihres Datums darstellen)?
a) Gibt es Verträge, die die Produktion von Kleinwaffen betreffen?
b) Gibt es derartige oder ähnliche Vertragsvereinbarungen mit Drittstaaten
(bitte abschließend und aufgeschlüsselt mit den entsprechenden
Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen und ihres Datums
darstellen)?
Drucksache 18/5512 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFörderung von Schlüsseltechnologien
26. Welche Bereiche definiert die Bundesregierung in Zukunft als sogenannte
Schlüsseltechnologien (bitte abschließend aufzählen), und anhand welcher
Kriterien hat sie diese ausgewählt?
27. Definiert die Bundesregierung Kleine und Leichte Waffen und ihre
Komponenten sowie Munition als Schlüsseltechnologien?
28. Wie sehen die konkreten Beschlüsse und Vereinbarungen zwischen den
Ressorts hierzu aus?
29. Mit welchen genauen Maßnahmen sollen Unternehmen, die
Schlüsseltechnologien produzieren, unterstützt werden?
30. Welche Förderungen und Restriktionen (beispielsweise für den Bereich
Krypto oder Sensorik) sind hinsichtlich des Exportes von
Schlüsseltechnologien vorgesehen (bitte für die einzelnen Technologien darstellen und für
NATO-, EU- und gleichgestellte Staaten und Drittstaaten aufschlüsseln,
sollte es Unterschiede geben)?
31. Sind bei den Gesprächen zwischen der Spitze des Bundesverbandes der
Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e. V. und den
Arbeitsgruppen neue Vereinbarungen für den Bereich der Rüstungsexporte
getroffen worden?
Wenn ja, wie sehen diese aus (vgl. Handelsblatt vom 29. Juni 2015)?
Berlin, den 30. Juni 2015
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]