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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung und Förderung von Schlüsseltechnologien im Rüstungsbereich

Verbindlichkeit, Umsetzung und Überprüfbarkeit der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten Waffen, Ausnahmeregelungen, Auflistung bereits genehmigter Herstellungslinien von Kleinwaffen, Vertrauensschutz, Grundsätze &quot;Neu für Alt&quot; und &quot;Neu, Vernichtung bei Aussonderung&quot;, Kennzeichnung von Kleinwaffen, Auflagen für die Weitergabe, Verbleib und Post-Shipment-Kontrollen, Rüstungsexportbestimmungen bei Kooperationen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen, Förderung von Schlüsseltechnologien<br /> (insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

03.08.2015

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/551203.07.2015

Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung und Förderung von Schlüsseltechnologien im Rüstungsbereich

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5512 18. Wahlperiode 03.07.2015Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Dr. Tobias Lindner, Doris Wagner, Dr. Frithjof Schmidt, Omid Nouripour, Jürgen Trittin, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kleinwaffengrundsätze der Bundesregierung und Förderung von Schlüsseltechnologien im Rüstungsbereich Die ungehinderte Proliferation von Kleinen und Leichten Waffen (zum Begriff von Kleinen und Leichten Waffen siehe Punkt 1 der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer – Kleinwaffengrundsätze; im Folgenden „Kleinwaffen“) heizt mit katastrophalen Folgen Konflikte weltweit an. Einmal im Umlauf, ist es bei diesem Waffentypus besonders schwer, eine unkontrollierte Weitergabe zu verhindern. Auch durch DDR-Programme (DDR – Disarmament, Demobilization, Reintegration) gelingt es leider nur zu einem kleinen Bruchteil, diese Waffen wieder aus dem Verkehr zu ziehen und ihre Proliferation wirksam einzudämmen. So sterben jährlich bis zu 500 000 Menschen durch 875 Millionen Kleinwaffen, die weltweit zirkulieren (www.smallarmssurvey.org/weapons- and-markets.html). Auch der Rüstungsexportbericht 2013 kommt zu dem Schluss, dass „in internen und grenzüberschreitenden Konflikten […] die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinwaffen und leichten Waffen (kurz: Kleinwaffen; z. B. Maschinenpistolen, Sturmgewehre, leichte Mörser) und dazugehöriger Munition verursacht“ werden. Der Versuch, die unrechtmäßige Verbreitung dieser Waffen zu verhindern, ist daher längst überfällig. Dazu gehört, den Export von Kleinwaffen von vornherein strikt zu begrenzen und unter bestimmten Umständen klar zu verbieten. Nach wie vor ergreift die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller nicht alle notwendigen und möglichen Maßnahmen, um die gefährliche Proliferation von Kleinwaffen wirksam einzudämmen. Am 22. Mai 2015 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, die Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer veröffentlicht und diese als eine Verschärfung der bisherigen Praxis dargestellt. So sollen zukünftig wenigstens grundsätzlich „keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben)“ für neue Herstellungslinien für Kleinwaffen oder entsprechende Munition erteilt werden (Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze), wie das schon seit Jahren von der Zivilgesellschaft und auch von der Fraktion BÜNDNIS 90/ Drucksache 18/5512 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDIE GRÜNEN gefordert wurde. Gerade die Vergabe von Produktionslizenzen birgt ein besonders hohes Risiko. Andere Staaten können dann selbst Kleinwaffen produzieren, ohne dass die Bundesregierung wirksam kontrollieren kann wo, wie und an wen diese Waffen weitergegeben werden. Laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird mit den nun neu verabschiedeten Kleinwaffengrundsätzen eine Reihe von Neuregelungen eingeführt, die künftig für eine strengere Exportpraxis sorgen sollen. Vor diesem Hintergrund stellen sich eine Vielzahl von Fragen, nicht nur zu der konkreten Ausgestaltung dieser neuen Grundsätze und der darin enthaltenen Ausnahmeregelungen, sondern auch danach, worin genau die Verschärfung im Vergleich zur bisherigen Praxis besteht und wie die Umsetzung der neuen Grundsätze in Zukunft effektiv gewährleistet und kontrolliert werden soll. Medienberichten zufolge, verständigte sich die Bundesregierung kürzlich darüber, fortan auch staatliche Fördergelder für die Entwicklung von sogenannten Schlüsseltechnologien zur Verfügung zu stellen u. a. mit dem Ziel, deutsche Exporte zu fördern. Auch dies wirft einige Fragen auf (vgl. DER SPIEGEL vom 27. Juni 2015). Wir fragen die Bundesregierung: Verbindlichkeit, Umsetzung und Überprüfbarkeit der Kleinwaffengrundsätze 1. Welche Verbindlichkeit kommt nach Auffassung der Bundesregierung den am 22. Mai 2015 veröffentlichten Kleinwaffengrundsätzen zu, wenn sie, wie in der Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom selben Tag angekündigt, ihre Anwendung künftig neben den rechtlich unverbindlichen Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern finden sollen? 2. Inwiefern legen die Kleinwaffengrundsätze an die bisherige Genehmigungspolitik für Kleinwaffen laut dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, „noch strengere Regeln an die Genehmigung von Exporten dieser besonders sensiblen Waffen an“ (vgl. Reuters vom 22. Mai 2015), und worin genau unterscheiden sich diese Regeln von der früheren Praxis (bitte für alle Nummern der Kleinwaffengrundsätze aufschlüsseln und die alte und neue Praxis nebeneinanderstellen)? 3. Was hat die Bundesregierung aktuell dazu bewogen, die bisherige Praxis zu ändern, und wo sieht die Bundesregierung Defizite in dem bisherigen Vorgehen? 4. Plant die Bundesregierung, auch für andere Rüstungsgüter in Zukunft strengere Regeln und Auflagen einzuführen? Wenn nein, warum nicht? 5. Will die Bundesregierung die Lieferung von Kleinwaffen unter Umständen weiterhin durch Hermesbürgschaften absichern? a) Wenn ja, anhand welcher Kriterien wird die Entscheidung getroffen, ob Hermesbürgschaften erteilt werden oder nicht (bitte für NATO-, EU- und gleichgestellte Staaten sowie Drittstaaten aufgeschlüsselt darstellen)? b) Warum enthalten die neuen Kleinwaffengrundsätze keine Regelungen im Hinblick auf Hermesbürgschaften? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5512Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze 6. Welche Ausnahmen sind in Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze vorgesehen, nach welcher es heißt, dass „grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittstaaten“ erteilt werden, sollten diese neue Herstellungslinien für Kleinwaffen oder entsprechende Munition eröffnen? a) Wie genau definiert die Bundesregierung „alte und neue Herstellungslinien“? b) Unter welchen Umständen und anhand welcher Kriterien ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach Auffassung der Bundesregierung möglich? 7. Was geschieht mit den bereits erteilten Genehmigungen in diesem Bereich? Werden sie einer neuen Überprüfung unterzogen (bitte nach bereits erteilten Genehmigungen aufschlüsseln)? Wenn ja, wie sieht diese aus? Wenn nein, warum nicht? a) Welche Vereinbarungen und Auflagen wurden mit den Empfängern bezüglich der Weitergabe in der Vergangenheit vereinbart (bitte detailliert darstellen, insbesondere auch bei Herstellungslinien, die Rüstungsunternehmen anderer Staaten betreffen), und wie wird deren Umsetzung sichergestellt? b) Plant die Bundesregierung, die bisherige Genehmigungspraxis zu ändern? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? c) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben? Wenn ja, welche, und welche Konsequenzen und Maßnahmen gab es seitens der Bundesregierung (bitte einzeln und detailliert darstellen, insbesondere auch den Fall im Jemen, wo Medienberichten zufolge G3-Gewehre durch Saudi-Arabien abgeworfen worden sein könnten; vgl. SPIEGEL ONLINE vom 20. Juni 2015)? Auflistung bereits genehmigter Herstellungslinien von Kleinwaffen 8. Welche Lizenzen wurden in der Vergangenheit (so beispielsweise im Jahr 2008 an Saudi-Arabien) im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Komponenten und Technologie erteilt, und welche sicherheitspolitischen Begründungen liegen ihnen jeweils zugrunde (bitte nach Zeitpunkt der Erteilung und Empfänger auflisten)? a) Welche Unterschiede gibt es bei den Genehmigungen und bei den damit getroffenen Regelungen, je nachdem ob es sich um NATO- und EU- Mitgliedstaaten und gleichgestellte Staaten auf der einen Seite und Drittstaaten auf der anderen Seite handelt? b) Finden sich darunter Lizenzen, die neue und vollständig autarke Herstellungslinien betreffen? Wenn ja, welche genau? Drucksache 18/5512 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodec) Finden sich darunter erteilte Lizenzen im Rahmen gemeinsamer Vorhaben zwischen rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Unternehmen (sogenannte Joint Ventures)? Wenn ja, welche genau? Welche Auswirkungen hat das auf die Weitergabepraxis, d. h. unter welchen Umständen greifen die deutschen Rüstungsexportbestimmungen und wann nicht? d) Um welche Schlüsselkomponenten handelt es sich im Einzelnen bei den bereits erteilten Lizenzen, wenn nach Angaben der Bundesregierung beispielsweise seit den im Jahr 2008 erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr von Technologie und Fertigungsunterlagen nach Saudi-Arabien von deutscher Seite dauerhaft Komponenten an die im Drittland Saudi- Arabien existierende Lizenzproduktion des G36 zugeliefert werden müssen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/7926)? Für welche weiteren bereits erteilten Lizenzen ist ein ähnliches Verfahren gewählt worden (bitte nach Empfänger, Technologie bzw. Fertigungsanlage, Datum der Genehmigung und Schlüsselkomponente aufgeschlüsselt darstellen)? e) Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass die Nummer 2 der Kleinwaffengrundsätze angewendet werden kann, wenn bei den bereits vergebenen Lizenzen der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes besteht? Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze 9. Ist es bezugnehmend auf Nummer 3 der Kleinwaffengrundsätze aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass aufgrund bestimmter, politischer Entwicklungen eine Berücksichtigung des „Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes“ im Einzelfall (bei Ersatz- und Verschleißteilen, gleichartigen Ersatzmaschinen sowie Verbrauchsmaterialien für in der Vergangenheit gelieferte Herstellungslinien) nicht erfolgt und dadurch Genehmigungen rechtlich versagt werden können? Falls ja, welche Kriterien legt die Bundesregierung hierbei ihren Entscheidungen im Einzelfall zugrunde? 10. Sieht die Bundesregierung aufgrund politischer Entwicklungen im Empfängerland die Möglichkeit, bereits erteilte Genehmigungen auf Basis der Anwendbarkeit des „Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes“ Ex post zu versagen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, anhand welcher Kriterien sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine Genehmigungsrücknahme Ex post erfolgen? Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze 11. Welche Ausnahmen können anhand welcher Kriterien von dem Grundsatz Genehmigungen für die Lieferung von Scharfschützengewehren und Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns) an private Endempfänger nicht zu erteilen nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich und politisch getroffen werden? 12. In welcher Form und an welcher Stelle plant die Bundesregierung, die Umsetzung der Nummern 4 und 5 der Kleinwaffengrundsätze transparent und überprüfbar zu machen, wenngleich bislang weder in den Rüstungsexportberichten noch in weiteren Unterrichtungen über die Genehmigungspraxis Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5512der Bundesregierung genaue Angaben über die Empfänger von Kleinwaffen gemacht werden? Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze (Neu für Alt) 13. Wo fand nach Einschätzungen der Bundesregierung der im Kern seit dem Jahr 2003 (vgl. Rüstungsexportbericht 2003, S. 9) bestehende Grundsatz „Neu für Alt“ bisher Anwendung (bitte einzeln und detailliert aufführen)? a) Welche Lehren zieht die Bundesregierung aus dieser bisherigen Praxis? b) Welche Stelle der Bundesregierung hat bisher anhand welcher Kriterien entschieden, ob der Grundsatz „Neu für Alt“ Anwendung findet oder nicht? c) Welche Kriterien werden nun im Sinne der strengeren neuen Grundsätze dieser Entscheidung zugrunde gelegt? d) Von welcher Stelle der Bundesregierung wird diese Entscheidung zukünftig getroffen? e) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die künftige Anwendung und Einhaltung des Grundsatzes „Neu für Alt“ sicherzustellen (bitte detailliert darlegen)? 14. Wie stellt die Bundesregierung sicher und kontrolliert auch nach der Lieferung, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach dem Grundsatz „Neu für Alt“ sowie der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“, dargelegt in Nummer 6 der Kleinwaffengrundsätze, nachkommen (bitte detailliert darlegen)? a) Beabsichtigt die Bundesregierung, sich die Vernichtung von Kleinwaffen schriftlich von den Empfängerländern zusagen zu lassen, und in welchem Rahmen soll dies geschehen? Wenn nein, warum nicht? b) Beabsichtigt die Bundesregierung, Personal vor Ort einzusetzen, um die Vernichtung von Kleinwaffen zu kontrollieren, oder wie stellt sie auf andere Weise sicher, dass die Empfänger sich an diesen Grundsatz halten? Wenn keine Maßnahmen hierzu ergriffen werden, warum nicht? 15. Plant die Bundesregierung, in Zukunft eine aussagekräftige Statistik über die Anwendung des Grundsatzes „Neu für Alt“ einzuführen? Wenn ja, wie soll diese aussehen, und wird sie dem Parlament zur Verfügung gestellt? Falls nein, warum nicht? 16. Beabsichtigt die Bundesregierung, Empfängerländer mit eigenen Mitteln zu unterstützen, wenn diese beispielsweise aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine Vernichtung von Kleinwaffen vor Ort und im Rahmen des Grundsatzes „Neu für Alt“ nicht gewährleisten können oder wollen? Falls nein, warum nicht? 17. Bezieht sich der Grundsatz „Neu für Alt“ nach dem Verständnis der Bundesregierung weiterhin lediglich auf Drittstaaten? Wenn ja, warum? Drucksache 18/5512 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNummer 7 der Kleinwaffengrundsätze 18. Welchen Mehrwert zu der bereits gängigen Reexportklausel hat die in Nummer 7 der Kleinwaffengrundsätze geforderte Zusage der Empfänger, Kleinwaffen ebenso wie die dazugehörige Munition oder Herstellungsausrüstung nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung weiterzugeben? a) Welchen genauen Wortlaut hat die erwähnte Reexportklausel, welchen die neuen Zusagen und welche rechtliche Verbindlichkeit haben beide? b) Wie wird diese Zusage an die Bundesregierung praktisch gegeben, und wie kontrolliert die Bundesregierung ihre Einhaltung (bitte konkrete Maßnahmen einzeln darstellen)? c) Auf welche Weise stellt die Bundesregierung die Einhaltung der Reexportklausel sicher, und sind hier Änderungen geplant (bitte detailliert im Vergleich zur aktuellen Vorgehensweise darstellen)? d) Wird diese Zusage auch von den Empfängern für andere Rüstungsexporte als Kleinwaffen in Zukunft verlangt? Wenn nein, warum nicht? e) Sind der Bundesregierung in diesem Bereich Fälle bekannt, bei denen sich die Empfänger nicht an die durch die Bundesregierung erteilten Auflagen und die getroffenen Vereinbarungen gehalten haben? Wenn ja, welche Konsequenzen und Maßnahmen seitens der Bundesregierung hatte dies zur Folge (bitte für die konkreten Einzelfälle aufschlüsseln)? Nummer 8 der Kleinwaffengrundsätze 19. In welcher Form und auf welchen Ebenen setzt sich die Bundesregierung international für die weitere Verbreitung des in Nummer 8 der Kleinwaffengrundsätze genannten Grundsatzes „Neu für Alt“ sowie dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ ein (bitte detailliert darlegen)? Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze 20. Inwieweit stellt nach Einschätzungen der Bundesregierung die in Nummer 9 der Kleinwaffengrundsätze erwähnte, rechtsverbindlich festgelegte Kennzeichnungspflicht von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen eine Verbesserung gegenüber dem bisher gängigen Verfahren dar (bitte im Vergleich alte und neue Regelungen und Praxis gegenüberstellen)? a) Wie will die Bundesregierung die Rechtsverbindlichkeit konkret ausgestalten, und für wann plant sie dies? b) Wie erfolgt aus Sicht der Bundesregierung die Anwendung einer rechtsverbindlichen Regelung hinsichtlich einer umfassenden Kennzeichnung von in Deutschland hergestellten Kleinwaffen (bitte detailliert darlegen)? c) Welche internationalen Verpflichtungen und Standards berücksichtigt die Bundesregierung hierbei? Verbleib und Post-Shipment-Kontrollen 21. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse hinsichtlich des Verbleibs von Kleinwaffen aus deutscher Produktion, welche innerhalb von NATO- und EU-Staaten sowie Drittstatten ausgemustert werden? Falls nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5512a) Falls ja, auf Basis welcher Informationsquellen bestehen diese Erkenntnisse, und wie werden die Informationen der Bundesregierung übermittelt? b) In welcher Weise nimmt die Bundesregierung derzeit Einfluss auf den Endverbleib von Kleinwaffen aus deutscher Produktion? 22. Zu welchen Ergebnissen gelangte die Bundesregierung bei der auf Bundestagsdrucksache 18/1422 angekündigten Prüfung des gegenwärtigen Systems der Endverbleibskontrolle im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten? Zu welchem Zeitpunkt verfolgte die Bundesregierung in diesem Zusammenhang entsprechende Diskussionen in internationalen Foren (Antwort bitte nach Zeitpunkt und Forum entsprechend aufschlüsseln)? 23. Führt die Bundesregierung derzeit die von ihr angekündigten Post- Shipment-Kontrollen in EU- und NATO-Staaten durch (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015)? a) Falls ja, wo genau? b) Falls nein, wann genau plant die Bundesregierung, mit den sogenannten Post-Shipment-Kontrollen zu beginnen? c) In welchem Umfang plant die Bundesregierung, künftig personelle Ressourcen zur Durchführung der Post-Shipment-Kontrollen in den jeweiligen Empfängerländern einzusetzen (Antwort bitte nach Einsatzort, Personalumfang und Institutionszugehörigkeit des Personals aufschlüsseln)? d) Wann beabsichtigt die Bundesregierung, die derzeit stichprobenartige Kontrollrate von einem Viertel aller Kleinwaffenausfuhren durch Post- Shipment-Kontrollen noch weiter zu steigern, um dadurch die unrechtmäßige Weitergabe von Waffen an Drittstaaten noch effektiver zu kontrollieren (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 7. Mai 2015)? Geltung und Anwendung bestehender deutscher Rüstungsexportbestimmungen bei Unternehmenskooperationen zwischen deutschen und ausländischen Unternehmen 24. Inwieweit stellt die Bundesregierung bei von deutschen Rüstungsunternehmen im Ausland geschlossenen Kooperationsverträgen (beispielsweise Joint-Ventures) sicher, dass bei allen anfallenden Geschäftsbeziehungen einschließlich aller getätigten Exportgeschäfte die in Deutschland geltenden Rüstungsexportbestimmungen eingehalten werden? 25. Welche Verträge hat die Bundesregierung mit anderen Staaten geschlossen, die die gemeinsame Produktion von Rüstungsgütern betreffen, wie etwa zum Beispiel zwischen Frankreich und Deutschland, wo auf ein Vetorecht gegen etwaige Exportvorhaben des jeweiligen Partners verzichtet wurde (vgl. DER SPIEGEL, Nr. 26/2015; bitte abschließend und aufgeschlüsselt mit den entsprechenden Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen und ihres Datums darstellen)? a) Gibt es Verträge, die die Produktion von Kleinwaffen betreffen? b) Gibt es derartige oder ähnliche Vertragsvereinbarungen mit Drittstaaten (bitte abschließend und aufgeschlüsselt mit den entsprechenden Partnern, den jeweils getroffenen Vereinbarungen und ihres Datums darstellen)? Drucksache 18/5512 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFörderung von Schlüsseltechnologien 26. Welche Bereiche definiert die Bundesregierung in Zukunft als sogenannte Schlüsseltechnologien (bitte abschließend aufzählen), und anhand welcher Kriterien hat sie diese ausgewählt? 27. Definiert die Bundesregierung Kleine und Leichte Waffen und ihre Komponenten sowie Munition als Schlüsseltechnologien? 28. Wie sehen die konkreten Beschlüsse und Vereinbarungen zwischen den Ressorts hierzu aus? 29. Mit welchen genauen Maßnahmen sollen Unternehmen, die Schlüsseltechnologien produzieren, unterstützt werden? 30. Welche Förderungen und Restriktionen (beispielsweise für den Bereich Krypto oder Sensorik) sind hinsichtlich des Exportes von Schlüsseltechnologien vorgesehen (bitte für die einzelnen Technologien darstellen und für NATO-, EU- und gleichgestellte Staaten und Drittstaaten aufschlüsseln, sollte es Unterschiede geben)? 31. Sind bei den Gesprächen zwischen der Spitze des Bundesverbandes der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie e. V. und den Arbeitsgruppen neue Vereinbarungen für den Bereich der Rüstungsexporte getroffen worden? Wenn ja, wie sehen diese aus (vgl. Handelsblatt vom 29. Juni 2015)? Berlin, den 30. Juni 2015 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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