Anerkennung eingetragener Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht in Ländern ohne Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Jahren 2001 und 2005 das Fundament zur rechtlichen Gleichstellung von Lesben und Schwulen gelegt. Es war eine Zwischenlösung auf dem Weg aus der Rechtslosigkeit über die Anerkennung hin zur Gleichstellung. Während Deutschland damit vor 14 Jahren noch eine moderne Gesellschaftspolitik in Europa verfolgte, muss man heute mit ansehen, wie viele Nachbarländer an Deutschland vorbeiziehen. Mehr als 20 Länder auf sechs Kontinenten erkennen inzwischen die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare an.
Für Menschen, die eine Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht eingetragen haben, stellt sich nun die Frage nach der rechtlichen Würdigung ihrer Beziehung in den Ländern, die das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft haben beziehungsweise gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen. Da eingetragene Lebenspartnerschaften keine Ehen sind und mit diesen im deutschen Recht nicht gleichgestellt sind, werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Ausland nicht als Ehepaar anerkannt. Da Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen, oft kein paralleles Institut einer Lebenspartnerschaft vorsehen, bleibt dort der Status der nach deutschem Recht eingetragenen Lebenspartnerschaften unklar. Das stellt inbesondere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die sich in diesen Ländern niederlassen wollen, vor große rechtliche Probleme:
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten zwar als unverheiratet, sind allerdings nicht mehr ledig und bekommen grundsätzlich von deutschen Behörden kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Daher werden sie in den meisten Ländern, die die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben, nicht heiraten dürfen, bevor sie sich zuvor nicht (schein-)getrennt haben und anschließend scheiden lassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Länder haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare abgeschafft?
Welche Länder erkennen darüber hinaus nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Ländern geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen an?
In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein familienrechtliches Institut, das mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist (bitte nach den in der Antwort beziehungsweise den Antworten zu den Fragen 1 und 2 genannten Ländern aufschlüsseln und die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auflisten)?
Wie werden eingetragene Lebenspartnerschaften nach Kenntnis der Bundesregierung in den in der Antwort beziehungsweise den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 genannten Ländern anerkannt (bitte nach Ländern aufschlüsseln und die Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auflisten)?
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses) können eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach Kenntnis der Bundesregierung in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Ländern ihre Lebenspartnerin beziehungsweise ihren Lebenspartner heiraten (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Dürfen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung einem verpartnerten Paar, das im Ausland heiraten möchte, ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Wenn nein, welche Bedingungen müssen die Lebenspartnerinnen beziehungsweise die Lebenspartner erfüllen, um ein solches Zeugnis zu bekommen?
Welche Rechtsfolgen hat die Nichtanerkennung der Lebenspartnerschaft in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Ländern bei der Frage des Nachzugs der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Ehegatten- beziehungsweise Lebenspartnerschaftsnachzug)?
Wie beurteilt die Bundesregierung rechtspolitisch die Notwendigkeit einer Scheintrennung und Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, damit die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine Ehe in den in der Antwort zu Frage 1 genannten Ländern schließen können?