Fangmengen in der Fischerei
der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Stephan Kühn (Dresden), Nicole Maisch, Peter Meiwald, Markus Tressel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Grundverordnung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) legt in Artikel 2 das Vorsorgeprinzip und den Ökosystemansatz zugrunde und gewichtet vor allem die ökologische Komponente des Nachhaltigkeitsprinzips in der Fischerei. Sie setzt das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (BMSY). Zu diesem Zweck soll der Grad der Befischung, welcher den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (FMSY), soweit möglich bis zum Jahr 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens zum Jahr 2020 erreicht werden.
MSY steht für „Maximum Sustainable Yield“, also für einen höchstmöglichen Dauerertrag eines Fischbestands. Damit wird die Menge bezeichnet, die einem Fischbestand jährlich entnommen werden kann, ohne dessen Fortpflanzungsfähigkeit zu gefährden. Dabei wird unter anderem nach BMSY (Biomasse Fisch in Tonnen zur besten Erreichung des MSY) und FMSY (Fangrate ausgedrückt in fischereilicher Sterblichkeit auf MSY als Verhältnis MSY zu BMSY) unterschieden.
Die Festlegung und Einhaltung von bestandsspezifischen FMSY-Grenzwerten ist für die nachhaltige Befischung und das Erreichen der GFP-Ziele von zentraler Bedeutung. Ebenso trägt eine Nutzung unterhalb des FMSY-Grenzwertes dazu bei, bis zum Jahr 2020 in den europäischen Meeren einen guten Umweltzustand zu erreichen und die Auswirkungen der Fischerei auf das marine Ökosystem zu minimieren.
Die GFP sieht des Weiteren vor, dass es nur dann gestattet sein sollte, diese Nutzungsgrade zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, wenn durch ihr Erreichen bis zum Jahr 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährdet würde. Liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten zur Festlegung dieser Niveaus vor, so können Näherungswerte in Betracht gezogen werden. Dies ist im Einklang mit dem UN-Fischereiabkommen (Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände), welches ebenfalls FMSY als einen Grenzwert für eine nachhaltige Befischung und nicht als einen Zielwert interpretiert (Absatz 2, Anlage II).
Trotz der in Kraft getretenen Reform und den damit verbundenen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wird etwa die Hälfte der europäischen Bestände nach Auffassung der Fragesteller weiter überfischt. Die Analyse des Europäischen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF 2015: Monitoring the performance of the Common Fisheries Policy) zeigte für das Jahr 2013 eine zu hohe fischereiliche Sterblichkeit für 30 von 62 Beständen auf. Das heißt, für diese Bestände lag der Grad der Befischung oberhalb des vorgesehenen FMSY-Grenzwertes. Gleichzeitig befand sich eine erhebliche Anzahl von Beständen (38 von 62) außerhalb sicherer biologischer Grenzen. Deren Biomasse war also so gering, dass sowohl der Fortbestand als auch der Wiederaufbau des Bestands gefährdet war. Ebenso wird festgestellt, dass im letzten Jahr die politisch festgelegten Fangmöglichkeiten stärker die wissenschaftlich empfohlenen Höchstfanggrenzen überschritten, statt ihnen zunehmend zu entsprechen, wie in der GFP vorgesehen.
Aufgrund dieser Entwicklungen ist die Positionierung der Bundesregierung in Bezug auf die Fangmengenpolitik im Rahmen der GFP von allgemeinem Interesse.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
a) Inwieweit und mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung das Ziel, alle Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (>BMSY)?
b) Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass das Ziel auch für all jene Bestände erreicht werden muss, die durch einen Mehrjahresplan abgedeckt werden sollen, und für welche Bestände soll dies gelten?
a) Wird die Bundesregierung im Rahmen der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2016 das in Frage 1 genannte Ziel im vollen Maß unterstützen und sich somit dafür einsetzen, den Grad der Befischung für alle Bestände unterhalb des entsprechenden FMSY-Grenzwertes zu halten?
b) Erwägt die Bundesregierung für einzelne Bestände eine Überschreitung oder Ausnahmen vom FMSY-Grenzwert, und wenn ja, für welche Bestände, und auf welcher rechtlichen Grundlage?
c) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass der Grad der Befischung für alle von Deutschland mitbewirtschafteten Beständen bis zum Jahr 2015, soweit möglich, und unter allen Umständen schrittweise bis spätestens zum Jahr 2020 den entsprechenden Grenzwert (FMSY) nicht überschreitet?
Erwägt die Bundesregierung einen Aufschub der FMSY-Zielsetzung über das Jahr 2016 hinaus, und wenn ja, für welche Bestände, und mit welcher Begründung?
Hat die Bundesregierung im Jahr 2014 Informationen vorgelegt, um einen Aufschub zu begründen und aufzuzeigen, dass ein Erreichen der FMSY-Zielsetzung im Jahr 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährden würde?
Wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Inwieweit und mit welchen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung dafür ein, Aufschübe für das Erreichen der FMSY-Zielsetzung nur dann zu gestatten, wenn diese angemessen begründet wurden und Pläne vorliegen, wie und bis wann die FMSY-Zielsetzung für diese Bestände erreicht wird?
Mit welchen Maßnahmen unterstützt die Bundesregierung die Vereinbarung bzw. den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Oktober 2014, den Grad der Befischung für den Dorsch in der westlichen Ostsee im Jahr 2016 nicht den FMSY-Grenzwert von F=0,26 überschreiten zu lassen?
a) Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem Rat, die Fanggrenzen für 26 datenarme Bestände unverändert zu lassen, so lange sich die Bewertung des Zustandes der Bestände nicht stark ändert (bitte begründen)?
b) Inwieweit vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass diese Vereinbarung mit dem Vorsorgeansatz, wie in den Artikeln 2.2 und 4 der Grundverordnung der GFP festgeschrieben, in Einklang steht (bitte begründen)?
c) Wie und in welchem zeitlichen Rahmen beabsichtigt die Bundesregierung, die von Deutschland mitbewirtschafteten und unter dieses Abkommen fallenden Bestände (z. B. Blauleng) oberhalb des BMSY-Niveaus wiederherzustellen und zu erhalten?
a) Für welche der von Deutschland mitbewirtschafteten Bestände wurden die hierzulande zugeteilten Fangmengen in den letzten drei Jahren aus welchem Grund nicht gänzlich ausgeschöpft, und welche Größenordnungen betraf dies jeweils?
b) Welche der von Deutschland mitbewirtschafteten Bestände befinden sich derzeit (im Jahr 2015) oberhalb des BMSY-Niveaus?
c) Bei welchen von Deutschland mitbewirtschafteten Beständen ist eine Berechnung des BMSY-Referenzwertes derzeit nicht möglich, und aus welchen Gründen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um sicherzustellen, dass Informationen über den Zustand der Fischbestände im Vergleich zur Referenzgröße BMSY vorliegen?
Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass zukünftige Mehrjahrespläne eine Bandbreite von FMSY-Werten beinhalten können, der Grad der Befischung den Grenzwert FMSY aber nicht überschreiten darf?
Aus welchen Gründen und auf welcher rechtlichen Grundlage stimmte die Bundesregierung im Rahmen des Ausschusses der Ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten (COREPER) für eine partielle Ausrichtung des vorgeschlagenen Mehrjahresplans in der Ostsee, welche für einzelne Arten Erhaltungsziele unterhalb des Bestands-Niveaus (BMSY) festlegt und eine Befischung oberhalb des FMSY-Grenzwertes erlauben würden (bitte genaue Erläuterung mit Hinweisen auf die relevanten Vorschriften der GFP-Grundverordnung)?
a) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nur dann der Anlandung von Fängen bei der Festsetzung der Höchstfangmengen Rechnung getragen werden soll, wenn der ganze jeweilige Bestand unter die Anlandeverpflichtung fällt (bitte begründen)?
b) Welche Lösung favorisiert die Bundesregierung, um einen Anstieg der fischereilichen Sterblichkeit bei den Beständen zu vermeiden, die nur partiell unter die Anlandeverpflichtung fallen?
c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um sicherzustellen, dass alle Fänge voll dokumentiert werden?
d) Inwieweit unterstützt die Bundesregierung zur Sicherstellung einer effektiven Umsetzung der Anlandeverpflichtung die flächendeckende Einführung von „remote electronic monitoring“ (CCTV; bitte begründen)?
Inwieweit und mit welchen Maßnahmen setzt sich die Bundesregierung dafür ein, zu evaluieren, ob die derzeitige Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES. 2014. Advice basis. In Report of the ICES Advisory Committee 2014. ICES Advice, 2014. Book 1. Section 1.2.) ausreichend ist, um alle Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (>BMSY)?
Inwieweit setzt sich die Bundesregierung dafür ein, unverzüglich fischereiliche Maßnahmen zu ergreifen, sobald Fischbestände unter die Referenzgröße BMSY fallen, um sie wieder auf das BMSY-Niveau herzustellen und dort zu halten?
Wie und in welchem Rahmen wird die Bundesregierung darüber beraten, wie weit Populationen fischereilich genutzter Arten oberhalb des Niveaus für den höchstmöglichen Dauerertrag (BMSY) wiederhergestellt und erhalten werden sollen?
Ist es vorgesehen, die Ergebnisse solcher Beratungen öffentlich zugänglich zu machen?