Doppelvermarktung von regenerativer Fernwärme
der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Jan van Aken, Heidrun Bluhm, Ralph Lenkert, Birgit Menz, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Richtlinie 2009/28/EG zur „Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ vom 23. April 2009 (EE-Richtlinie), enthält in Artikel 15 Bestimmungen zu Herkunftsnachweisen für Elektrizität, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden. Mit Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Einführung von Herkunftsnachweisen im Wärme- und Kältebereich gegeben: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Herkunftsnachweise auf Antrag der Produzenten von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Wärme oder Kälte ausgestellt werden.“ Artikel 15 Absatz 2 enthält außerdem die Bestimmung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieselbe Einheit von Energie aus erneuerbaren Quellen nur einmal berücksichtigt wird“ (Doppelvermarktungsverbot).
In einem durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) geförderten Gutachten (S. Klinski u. a.: „Ergänzende Untersuchungen und vertiefende Analysen zu möglichen Ausgestaltungsvarianten eines Wärmegesetzes“ (2010)) wurde die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer möglichen Einführung von Herkunftsnachweisen im Wärme- und Kältebereich gestellt, insbesondere im Hinblick auf das Zusammenspiel mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). In Kapitel 9 kam dieses Gutachten zum Ergebnis: „Zusammenfassend ist festzustellen, dass der mit der Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich mögliche Nutzen nicht so groß ist, dass sich darüber der Transaktionsaufwand, der mit der Systemimplementierung verbunden wäre, rechtfertigen würde.“
In Hamburg hat die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH (VWH) vor einigen Jahren das Angebot und die Lieferung von „grüner“ Fernwärme eingeführt. Nach Angaben der VWH wird diese als „Fernwärme Natur Mix“ vermarktete Wärme seit dem Jahr 2012 in einer Altholzverbrennungsanlage erzeugt. Für die Fernwärmeversorgung des neuen großen städtebaulichen Projekts „Mitte Altona“ wurde nun vertraglich eine Mischung aus 60 Prozent „Fernwärme Natur Mix“ und 40 Prozent normaler Vattenfall Fernwärme vereinbart. Im diesem Projekt sollen durch bilanzielle Zuordnung der „Fernwärme Natur Mix“ Forderungen des einschlägigen städtebaulichen Vertrags und des geltenden Bebauungsplans Altona-Nord 26 erfüllt werden, nach denen mindestens die Hälfte der gelieferten Fernwärme aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden soll. Die in der Altholzverbrennungsanlage erzeugte Wärme wird allerdings durch die VWH bereits seit dem Jahr 2012 vollständig in das allgemeine Fernwärmenetz der VWH eingespeist. Eine Erhöhung der Produktion von Fernwärme aus erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung der „Mitte Altona“ ist nicht vorgesehen. Laut Preisblatt verlangt die VWH von den Endkunden für den Tarif „Fernwärme Natur Mix“ erheblich höhere Preise als für den regulären Fernwärme-Tarif.
Im Juli 2015 wurde in einem Gutachten des Hamburg Instituts Consulting GmbH (HIC) (C. Maaß, M. Sandrock: Rechtsfragen zur bilanziellen Wärmeversorgung mit Erneuerbaren Energien im Baugebiet „Mitte Altona“, 6. Juli 2015) festgestellt, dass es sich beim Verkauf der Wärme aus einer Altholzverbrennungsanlage unter der Bezeichnung „Fernwärme Natur Mix“ um eine Vermarktung der „grünen Eigenschaft“ von erneuerbarer Fernwärme handelt und dabei ein Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot in Artikel 15 der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und daneben auch gegen § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu befürchten ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Beabsichtigt die Bundesregierung die Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung im oben zitierten Gutachten (Klinski), dass der mit der Einführung eines Herkunftsnachweissystems im Wärmebereich mögliche Nutzen nicht so groß ist, dass sich darüber der Transaktionsaufwand, der mit der Systemimplementierung verbunden wäre, rechtfertigen würde?
Wenn nein, welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtskonformität der Vermarktung von „grüner Fernwärme“ durch die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH in Hamburg unter Berücksichtigung der Analyse des oben genannten Gutachtens des Hamburg Instituts?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des HIC, dass im Zusammenhang mit der Vermarktung von „Fernwärme Natur Mix“ durch Vattenfall in Hamburg ein Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot der EE-Richtlinie und daneben auch gegen § 5 UWG zu befürchten ist?
Steht es nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit wettbewerbsrechtlichen Regelungen zum Schutz von Verbrauchern, wenn die „grüne Eigenschaft“ von Wärme aus einem bestehenden Altholzheizkraftwerk einzelnen Wärmekunden in der „Mitte Altona“ zugerechnet würde, diese „grüne Eigenschaft“ jedoch gleichzeitig als mindernder Faktor in den Primärenergiefaktor der Vattenfall-Fernwärme gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEv) eingehen könnte?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine Doppelvermarktung von „grüner“ Fernwärme unter den gegenwärtigen Bedingungen unterbunden werden?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, auf welche Art und Weise?