Erbschaftsteuerreform
der Abgeordneten Lisa Paus, Kerstin Andreae, Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Anja Hajduk, Dieter Janecek, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 in der Begünstigung von Betriebsvermögen über die §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Vorschriften zur Begünstigung von Betriebsvermögen wurden in Teilen für verfassungswidrig erklärt, da sie nicht ausreichend mit dem Gemeinwohl, wie Erhalt der Arbeitsplätze, begründet werden können.
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedslose Begünstigung von Erben großer und kleiner Unternehmen sowie die Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten bei Schenkungen beanstandet. Erben sogenannter großer Unternehmen dürften nur dann von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn ein Bedürfnis bestehe. Dieses ist zukünftig im Rahmen einer Bedürfnisprüfung nachzuweisen.
Die nach geltendem Recht anzuwendende Lohnsummenregelung ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich geeignet, um den Arbeitsplatzerhalt nach einem Erb- oder Schenkungsfall nachzuweisen. Allerdings ist die Ausnahmeregelung für Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern verfassungswidrig, da hierdurch bereits mehr als 90 Prozent der Unternehmen nicht mehr unter die Lohnsummenregelung fallen.
Auch die geltende Regelung zum Verwaltungsvermögen, wonach ein Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent unschädlich ist, wurde für verfassungswidrig erklärt.
Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt, um eine verfassungsfeste Neuregelung zu verabschieden. Bis zu einer Neuregelung sind die geltenden Regelungen weiter anzuwenden. Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, eine Neuregelung rückwirkend bis zum Urteilstag einzuführen.
Nach dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Erwerbe bis zu 26 Mio. Euro bzw. unter gewissen Voraussetzungen bis zu 52 Mio. Euro weiterhin ohne weitere Überprüfung begünstigt, da offensichtlich bis zu diesem Wert von kleinen und mittelständischen Unternehmen ausgegangen wird. Es soll sich hierbei um eine Freigrenze handeln, sodass Erwerbe über 206 Mio. Euro nur nach einer erfolgreichen sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung („Bedürfnisprüfung“) begünstigt werden.
Die Zahlen aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zeigen, dass es im Jahr 2013 nur 13 Erbschaften von über 26 Mio. Euro gab. Demgegenüber stehen im selben Jahr 127 Schenkungen, die den Wert von 26 Mio. Euro überschritten haben.
Aufgrund dieser Zahlen ist es zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Nur in diesen wenigen Fällen hat der Erbe bzw. Beschenkte nach dem Gesetzentwurf die Wahl zwischen der Verschonungsbedarfsprüfung (Verwendung von 50 Prozent des Privatvermögens und Erlass der darüber hinausgehenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) oder einem niedrigeren Verschonungsabschlag von 35 Prozent anstelle von 100 Prozent zu treffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Wie sollten aus Sicht der Bundesregierung die ggf. schädlichen Änderungen bei der Lohnsumme über den Fünf- bzw. Sieben-Jahres-Zeitraum von den Finanzämtern nach einem veranlagten Erb- oder Schenkungsfall überwacht werden (s. R E 13a 4. Absatz 1 Satz 5 der Erbschaftsteuerrichtlinien)?
Wie wird die Lohnsumme eines Unternehmens nach einem veranlagten Erboder Schenkungsfall seit dem Jahr 2009 aus Sicht der Bundesregierung überwacht und nachverfolgt?
Wie kooperieren aus Sicht der Bundesregierung die verschiedenen Finanzämter hinsichtlich der Überwachung der Lohnsumme (Wohnsitzfinanzamt und Betriebsstättenfinanzamt)?
Wie viele Unternehmen werden hinsichtlich ihrer Lohnsumme nach § 13a ErbStG seit dem Jahr 2009 aus Sicht der Bundesregierung tatsächlich vom Finanzamt überwacht?
Bei wie vielen Steuerfällen kam es aufgrund eines Unterschreitens der Lohnsumme zu einer rückwirkenden teilweisen oder vollständigen Versagung der Begünstigung, absolut und relativ zu allen Fällen?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung eine Freigrenze in Höhe von 26 Mio. Euro je Erwerb für eine sinnvolle Kategorisierung für „kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden“, die laut BVerfG-Urteil weitgehend oder vollständig von der Erbschaftsteuer freigestellt werden können (s. Leitsatz Nummer 4a, BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Ausgestaltung als Freibetrag bzw. als abschmelzenden Freibetrag statt als Freigrenze nicht eine bloße Typisierung darstellt, sondern darüber hinaus eine zusätzliche Begünstigung eingeführt wird, die auch wieder den Erwerbern von sehr hohen Betriebsvermögen zu Gute käme, und hält die Bundesregierung eine solche Begünstigung mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts dargelegten Grundsätzen für vereinbar?
Bei wie vielen Unternehmen (prozentual) müsste aus Sicht der Bundesregierung die Lohnsummenregelung Anwendung finden, bzw. wie viele Arbeitsplätze müssten von der Lohnsummenregelung abgedeckt sein (prozentual), damit das Gemeinwohlkriterium „Erhalt der Arbeitsplätze“ verfassungsfest erfüllt ist?
Die Lohnsummenregelung findet keine Anwendung bei Unternehmen ohne Mitarbeiter bzw. sie findet Anwendung auch bei hohen Betriebsvermögenwerten mit wenigen Mitarbeitern (z.B. vermögensverwaltende Wohnungsgesellschaften); inwiefern sieht die Bundesregierung in solchen Fällen die Gemeinwohlvoraussetzung „Arbeitsplatzerhalt“ als erfüllt an?
Werden auch Alternativen zur Lohnsummenregelung in Betracht gezogen?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung bei den derzeit diskutierten Grenzwerten für eine Prüfung der Lohnsumme bzw. für eine Bedürfnisprüfung jeweils für eine Orientierung am gesamten Unternehmenswert des Unternehmens bzw. am Wert des jeweils individuell erworbenen Anteils des Begünstigten?
Von welchen verfassungsrechtlichen Überlegungen lässt sich die Bundesregierung hier leiten, und sieht sie Unterschiede für die Möglichkeit von Steuergestaltungen?
Hält die Bundesregierung die Auffassung für zutreffend, dass die Erbschaftsteuer stets aus dem Privatvermögen zu bezahlen ist, da der Erbe bzw. der Erwerber selbst (als Privatperson) nach § 20 ErbStG der Steuerschuldner ist und gerade nicht das vererbte Unternehmen (es sich folglich nicht um eine betriebliche Steuerschuld handelt)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Erbschaftsteuer selbst dann aus dem Privatvermögen bezahlt wird, wenn die Mittel dafür zuvor aus dem Unternehmen entnommen bzw. ausgeschüttet werden?
Ist bei der Frage, ob ein Steuerschuldner (hier Erbschaftsteuerschuldner) die Steuer zahlen kann, nicht zwingend auf das gesamte Vermögen des Steuerschuldners abzustellen, und inwiefern unterscheidet sich diesbezüglich der Erbschaftsteuerschuldner beispielsweise von einem Einkommensteuerschuldner, der Sachleistungen zu versteuern hat?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die mitunter angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn im Rahmen einer Bedürfnisprüfung auf das Privatvermögen abgestellt wird, und wenn ja, warum?
Kommt es aus Sicht der Bundesregierung auch dann zu einer Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn der betroffene Erbe oder Beschenkte tatsächlich ausreichend Mittel im Privatvermögen zur Verfügung hat, um die private Erbschaftsteuerschuld zu tilgen, und wenn ja, warum?
Sind bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit des Erben (des Steuerschuldners) die zukünftigen Zahlungsströme aus dem geerbten Unternehmen, die auch im Bewertungsverfahren den Unternehmenswert maßgeblich bestimmen, zugrunde zu legen?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Stundungsregelung, die zum Ziel hat die zukünftig zu erwartenden Zahlungsströme (in Form von Entnahmen und Ausschüttungen) bei der Frage der Leistungsfähigkeit des Erben zu berücksichtigen?
Sollten bei einer Bedürfnisprüfung auch die zukünftigen Zahlungsströme an den Erben aus dem Unternehmen berücksichtigt werden, z.B. auf Grundlage tatsächlicher Entnahme- und Ausschüttungsquoten in der Vergangenheit, und wenn nein, warum nicht?
Aus welchem Grund soll nach einer erfolgten Verschonungsbedarfsprüfung eine Steuerschuld ganz oder teilweise sofort erlassen werden?
Sieht die Bundesregierung hier keine überschießende Begünstigung, gegenüber den Regelungen zum Erlass von privaten Steuerschulden, die lt. Abgabenordnung gelten, und wenn nein, warum nicht?
Wie will die Bundesregierung bei der Bedürfnisprüfung verhindern, dass Gestaltungen in der Gestalt entstehen, dass es zu Übertragungen zunächst nur des Betriebsvermögens und erst nach Beginn einer neuen Zehn-Jahres-Frist zu einer Übertragung von Geldvermögen und anderem Vermögen kommt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass zukünftig der 100-Prozent-Verschonungsabschlag nach § 13b Absatz 10 ErbStG vereinfacht in Anspruch genommen werden kann, da die Voraussetzung der 10-Prozent-Grenze für das Verwaltungsvermögen durch die Neuregelungen entfällt?
Aufgrund welcher Gemeinwohlgründe ist in § 13c ErbStG-Gesetzentwurf eine pauschale Verschonung von Betriebsvermögen im Wert von über 26 Mio. Euro mit bis zu 35 Prozent vorgesehen, obwohl nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerade diese Erwerber großer Betriebsvermögen dahingehend überprüft werden sollen, ob sie die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bezahlen können?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nur dann die Verschonungsbedarfsprüfung vom Steuerpflichtigen gewählt wird, wenn diese zu einer Verschonung des Betriebsvermögens von mehr als 20 Prozent bzw. 35 Prozent führt?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die pauschale Begünstigung für Erwerber von Betriebsvermögen von über 26 Mio. Euro von bis zu 100 Prozent für den Fall, dass im Erb- bzw. Schenkungszeitpunkt kein Privatvermögen vorliegt?
Welche Gestaltungsoptionen sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang?
Sieht die Bundesregierung in der Verschonungsbedarfsprüfung einen Anreiz angelegt, unterschiedliche Vermögensarten an unterschiedliche Erwerber weiterzugeben, um so die Gesamtsteuerlast zu minimieren, und wie bewertet sie dies?
Kann die geplante Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck aus Sicht der Bundesregierung im Einzelfall zu einer Erhöhung des begünstigten Vermögens im Vergleich zu geltenden Verwaltungsvermögensregelung (§ 13b Absatz 2 ErbStG) führen?
Führt eine Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck aus Sicht der Bundesregierung zwangsläufig zu einem höheren Erbschaftsteueraufkommen als bei Anwendung der geltenden Regelungen nach § 13b Absatz 2 ErbStG?
Hat das BMF neben den Änderungen im Gesetzentwurf auch alternative Modelle einer möglichen Erbschaftsteuerreform geprüft, etwa den Vorschlag der saarländischen Ministerin für Wirtschaft, Arbeit. Energie und Verkehr, Anke Rehlinger, (www.welt.de/politik/deutschland/article138695441/Die-Frau-hinter-der-Radikalreform-der-Erbschaft.html) oder des wissenschaftlichen Beirats des BMF, und wenn ja, wie werden diese Vorschläge inhaltlich beurteilt?
Was spricht konkret aus fachlicher wie aus Sicht der Bundesregierung gegen ein Niedrig-Tarif-Modell ohne Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen, durch das eine komplizierte und gestaltungsanfällige Unterscheidung in Betriebsvermögen und übriges Vermögen hinfällig wäre?
Plant die Bundesregierung Änderungen am Bewertungsverfahren für Betriebsvermögen, und wenn ja, welche, und welche Überlegungen liegen diesen Plänen zugrunde?