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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Mindestlöhne - Wirkung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie

Häufigkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) bzw. per Rechtsverordnung erstreckter Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) vor bzw. nach Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes 2014, Gerichtsverfahren zur Wirksamkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen, Wirkung der Neuregelungen im TVG und AentG, Stärkung der Tarifautonomie; Veto-Möglichkeit der Spitzenorganisationen im Tarifausschuss, Entwicklung der durch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen abgesicherten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

24.09.2015

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/595308.09.2015

Allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Mindestlöhne – Wirkung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Ekin Deligöz, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Markus Kurth und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit gut einem Jahr gelten die neuen Regelungen zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen im Tarifvertragsgesetz (TVG) und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Mit der Reform sollte die Tarifautonomie gestärkt, der Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten gestoppt und in der Folge die Beschäftigten vor niedrigen Löhnen geschützt werden.

Konkret sollte die Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erleichtert werden. Deshalb schaffte die Bundesregierung das starre 50-Prozent-Quorum ab und ersetzte es durch das neue Kriterium „öffentliches Interesse“. Seitdem ist es nicht mehr erforderlich, dass ein allgemeinverbindlich zu erklärender Tarifvertrag auf mindestens 50 Prozent der Beschäftigten einer Branche Anwendung findet, weil dies in Zeiten abnehmender Tarifbindung immer seltener erfüllt werden kann. Zudem wurde das AEntG für alle Branchen geöffnet. Die jeweiligen Branchen müssen nicht mehr zwingend in den Katalog im AEntG aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung allein reicht aus, um branchenspezifische Mindestlohn-Tarifverträge allgemeinverbindlich zu erklären.

Vor der Reform gab es neben dem schwer zu erreichenden 50-Prozent-Quorum zudem die Problematik, dass Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung häufiger aufgrund der Veto-Möglichkeit der Spitzenorganisationen im Tarifausschuss blockiert werden konnten. Dieses Problem wurde durch die Reform nicht gelöst.

Ein Beispiel dafür ist der Versuch der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e.V. (DEHOGA) in der Saar-Region, die unteren drei Entgeltgruppen im Hotel- und Gaststättengewerbe allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Mit diesem Schritt wollten die Gewerkschaft und die Arbeitgeber dem Fachkräftemangel entgegentreten und die Attraktivität einer Ausbildung im Gastgewerbe steigern. Das Veto der Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e.V. (VSU) verhinderte in der Anhörung am 9. Juli 2015 diesen Schritt. Es stellt sich die Frage, ob die Reformen greifen und ob weiterer Handlungsbedarf besteht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele allgemeinverbindlich erklärte und per Rechtsverordnung erstreckte (bundesweite und regionale) Tarifverträge gab es nach Kenntnis der Bundesregierung vor Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes am 16. August 2014

a) nach dem TVG,

b) wie viele branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG,

c) und wie viele Beschäftigte profitierten jeweils davon (bitte differenziert nach Branchen)?

2

Welche Branchen haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung oder Erstreckung eines Tarifvertrages per Rechtsverordnung gestellt

a) nach § 5 Absatz 1 TVG,

b) nach §§ 7 und 7a AEntG,

c) wie viele dieser Anträge bzw. welche Tarifverträge wurden in der Folge allgemeinverbindlich erklärt, und

d) wie viele dieser Anträge bzw. welche Tarifverträge wurden aus welchen Gründen abgelehnt?

3

Wie viele Gerichtsverfahren hat es nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes gegeben, in denen die Verfahren der Allgemeinverbindlicherklärung (TVG) sowie die Erstreckung von Tarifverträgen per Rechtsverordnung (AEntG) ausgelegt wurden, und mit welchen Ergebnissen?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der neuen Regelungen im TVG und AEntG durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz?

a) Wurde die erwartete Zunahme von allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen bzw. branchenspezifischen Mindestlöhnen erreicht, und wenn nein, warum nicht?

b) In welcher Form haben die neuen Regelungen im TVG und AEntG die Tarifautonomie gestärkt?

c) Sieht die Bundesregierung zur Stärkung der Tarifautonomie weiteren Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Form?

5

Wie legt die Bundesregierung das Kriterium „öffentliches Interesse“ aus (konkret § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TVG)?

a) Sind neben § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 TVG weitere Fälle denkbar, in denen ein öffentliches Interesse bejaht werden kann, und wenn ja, welche?

b) Sieht die Bundesregierung Konkretisierungsbedarf bei der Auslegung des Begriffs „öffentliches Interesse“? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Form?

6

Hat sich die neue Regelung in § 5 Absatz 1 TVG, dass nur beide Tarifpartner gemeinsam einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung einreichen können, aus Sicht der Bundesregierung bewährt? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht, und in welcher Form sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die nach wie vor bestehende Veto-Möglichkeit von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) im Tarifausschuss?

a) Ist die Bundesregierung der Meinung, dass diese Regelung die Allgemeinverbindlicherklärung sowie die Erstreckung von Mindestlohntarifverträgen auf alle Beschäftigte einer Branche behindert, und wenn nein, warum nicht?

b) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung im Rahmen des Tarifautonomiestärkungsgesetzes die antragstellenden Tarifparteien an den Beratungen und Entscheidungen des Tarifausschusses nicht beteiligt, obwohl dies im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehen war?

c) Sieht die Bundesregierung bei der Zusammensetzung des Tarifausschusses Handlungsbedarf, um die Zahl der branchenspezifischen Mindestlöhne nach dem TVG und AEntG zu erhöhen? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Form?

8

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem in der Vorbemerkung der Fragesteller angesprochenen Fall, in dem es der VSU am 9. Juli 2015 möglich war, die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages zu verhindern?

9

Hat sich die Öffnung des AEntG für alle Branchen nach Meinung der Bundesregierung bewährt? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

a) Sieht die Bundesregierung weiteren Bedarf an branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG? Wenn ja, warum, und in welcher Branche, und wenn nein, warum nicht?

b) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf im AEntG? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Form könnte eine Erleichterung des Verfahrens zu mehr branchenspezifischen Mindestlöhnen führen?

10

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der durch Allgemeinverbindlicherklärungen abgesicherten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien in den vergangenen zehn Jahren pro Jahr entwickelt, und wie viele Beschäftigte sind bundesweit in gemeinsame Einrichtungen eingebunden (bitte nach Branchen differenzieren)?

11

Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Allgemeinverbindlicherklärungen auf Basis von § 5 Absatz 1a TVG seit Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vorgenommen, um die Funktionsfähigkeit von gemeinsamen Einrichtungen sicherzustellen bzw. um neue gemeinsame Einrichtungen zu schaffen (bitte nach Branchen differenzieren), und wie viele diesbezügliche Anträge wurden abgelehnt?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirkung der Änderungen zu den gemeinsamen Einrichtungen?

a) Wie legt die Bundesregierung die Norm in § 5 Absatz 1a TVG aus?

b) Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Form?

Berlin, den 8. September 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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