Eheverbot für lesbische und schwule Paare
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, Kai Gehring, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Abschaffung des Eheverbots für Paare gleichen Geschlechts, die in 24 Staaten weltweit verfassungsrechtlich unproblematisch bzw. in Südafrika, Kanada, Brasilien und vor kurzem in den USA von den dortigen Verfassungsgerichten aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sogar als geboten angeordnet wurde, wäre nach der Meinung der schwarz-roten Bundesregierung grundgesetzwidrig, antwortet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bundestagsdrucksache 18/4862, S. 5). Dem widersprach zunächst der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, selbst (www.facebook.com/heiko.maas.98/posts/1654914131404640). Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Christian Lange, vertrat in der Fragestunde am 20. Mai 2015 wiederum die These, eine Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare sei grundgesetzwidrig (Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages 18/105, S. 9983).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welchen Paarkonstellationen Erwachsener wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im 20. Jahrhundert in Europa und insbesondere in Deutschland sowie in den USA die Eingehung einer Ehe per Gesetz verboten (bitte ebenso das Jahr der Abschaffung des Eheverbots angeben)?
Mit welchen Argumenten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den Paaren das Recht auf Eheschließung vorenthalten?
Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Schutzgedanke des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Bezug auf Ehe und Familie im Vergleich zu der Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Parlamentarischen Rat Diskussionen zu der Änderung des Verhältnisses zwischen Ehe- und Familiengrundrecht in Hinblick auf die Weimarer Verfassung?
Wenn ja, wie verliefen die Streitlinien, und welche Auffassung hat sich schließlich durchgesetzt?
Kann nach Meinung der Bundesregierung das Eheverständnis des Grundgesetzes einem Wandel unterliegen?
Hat das Bundesverfassungsgericht nach Kenntnis der Bundesregierung die Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen ausgeschlossen (wenn ja, bitte die relevanten Ausführungen aus der Rechtsprechung zitieren)?
Wenn nein, welches Verfassungsorgan könnte die Anhaltspunkte für den die Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen voraussetzenden Wandel des Eheverständnisses feststellen?
Welche Optionen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfGE 121, 175) zur Nichtigkeit des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes (Scheidungszwang) dem Gesetzgeber gegeben, um die Verfassungskonformität wiederherzustellen?
War nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehen in Deutschland als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 121, 175) zur Nichtigkeit des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Transsexuellengesetzes (Scheidungszwang) alternativlos, oder hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung dem Gesetzgeber andere Optionen gegeben, um die Verfassungskonformität wiederherzustellen?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Zustimmung der deutschen Bevölkerung zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare?
Hat nach Auffassung der Bundesregierung die Meinung der deutschen Bevölkerung einen Einfluss auf den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 zur sogenannten Aktion Standesamt (1 BvR 640/93) erwähnten potentiellen Wandel des Eheverständnisses?
Wenn ja, welchen?
Hat nach Auffassung der Bundesregierung die internationale Rechtsentwicklung einen Einfluss auf den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 zur sogenannten Aktion Standesamt (1 BvR 640/93) erwähnten potentiellen Wandel des Eheverständnisses?
Wenn ja, welchen?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung zur Sukzessivadoption – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09) das Familienverständnis des Artikels 6 Absatz 1 GG gewandelt?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 10. August 2009 – 1 BvL 15/09) der Elternschaftsbegriff des Artikels 6 Absatz 2 GG gewandelt?
Hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine Verfassungsklage einer bzw. eines heterosexuellen Bürgerin bzw. Bürgers gegen eine vom Gesetzgeber beschlossene Abschaffung des Eheverbots für Lesben und Schwulen Chancen auf Erfolg?
Verletzung welcher Grundrechte könnte nach Einschätzung der Bundesregierung eine Klägerin bzw. ein Kläger geltend machen?
Welche negativen Folgen traten nach Kenntnis der Bundesregierung in den Ländern ein, die das Eheverbot für Lesben und Schwule abgeschafft haben?
a) Ist in den Ländern die Zahl der Eheschließungen gesunken?
b) Ist in den Ländern die Zahl der Geburten gesunken?
c) Wird das Institut der Ehe in den Ländern gesellschaftlich als minderwertiger als zuvor angesehen?
d) Gibt es in den Ländern statistisch mehr Lesben und Schwulen als zuvor?
e) Wurde in irgendeinem der Länder die Heirat unter engen Verwandten ermöglicht, wie es die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer befürchtet (www.spiegel.de vom 3. Juni 2015 „CDU-Ministerpräsidentin zur Homo-Ehe: Kramp-Karrenbauer warnt vor Verwandten-Heirat“)?
f) Wurde in irgendeinem der Länder die Polygamie legalisiert, wie es die saarländische Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer befürchtet (www.spiegel.de vom 3. Juni 2015 „CDU-Ministerpräsidentin zur Homo-Ehe: Kramp-Karrenbauer warnt vor Verwandten-Heirat“)?
g) Sind andere negative Folgen für die in den Ländern lebenden Familien zu beobachten?
Hat Deutschland nach Meinung der Bundesregierung angesichts der Tradition, wie mit Homosexuellen in Deutschland umgegangen wurde und der daraus folgenden tausenden Opfer, die unter anderem in den Konzentrationslagern ermordet wurden, eine besondere Verantwortung, die die Abschaffung des Eheverbots für nachfolgende Generation von Lesben und Schwulen begründen würde?