Konzessionsverfahren klar regeln – Rekommunalisierungen ermöglichen
der Abgeordneten Oliver Krischer, Britta Haßelmann, Dr. Julia Verlinden, Bärbel Höhn, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung“ will die Regierung „das Bewertungsverfahren bei Neuvergabe (z. B. bei der Rekommunalisierung) der Verteilernetze eindeutig und rechtssicher regeln sowie die Rechtssicherheit im Netzübergang verbessern“. In der Vergangenheit gab und gibt es bis heute eine Vielzahl von Problemen, z. B. bei der Datenbeschaffung für die ausschreibenden Gemeinden aufgrund von Fehlverhalten einiger Altkonzessionäre (siehe hierzu auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/14630) und der Gewichtung von Kriterien der Vergabenentscheidung von Gemeinden. Auch die Ermittlung des Wertes eines Strom- oder Gasnetzes ist nach Auffassung der Fragesteller bisher unklar geregelt.
Da zahlreiche Gemeinden in Deutschland in den vergangenen Jahren oder aktuell Rekommunalisierungen ihrer Strom- und Gasnetze umsetzen oder sich eines anderen Konzessionärs als dem bisherigen bedienen wollen bzw. dies versuchen, kam es aus Sicht der Fragesteller vermehrt zu rechtlichen Verfahren in Folge von Konzessionsvergaben sowie zu divergierenden Gerichtsentscheidungen, die die Rechtsunsicherheit erhöhen. Die Entscheidung einer Gemeinde, den Netzbetrieb wieder selbst, entweder allein oder auch in der Kooperation zu übernehmen, ist aufgrund der gültigen Gesetzeslage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Umstand, der entscheidenden Einfluss auf die Vergabe der Konzession haben darf (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, AZ. KZR 65/12).
Diese Betrachtungsweise wird jedoch dem Stellenwert der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 des Grundgesetzes (GG) nicht gerecht.
Die Bundesregierung scheint aus Sicht der Fragesteller dennoch weiterhin nicht bereit, die von kommunalen Akteuren häufig geforderte Zulässigkeit einer sogenannten Inhouse-Vergabe zu ermöglichen, welche der Kommune die Entscheidung überlässt, ob sie eine Aufgabe selbst wahrnehmen will oder nicht. Dieses würde folglich die Zuweisung der Wegenutzungsrechte, also der Konzessionsvergabe, an ein Stadtwerk ohne vorherige Durchführung eines vergabeähnlichen Verfahrens ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Wie viele Stromnetzkonzessionen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Ankündigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur Präzisierung der Rechtslage bis heute vertraglich vereinbart worden?
Wie viele dieser Stromnetzkonzessionen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Konzernen RWE, E.ON, Vattenfall bzw. EnBW (einschließlich deren Tochterunternehmen) geschlossen?
Wie viele der Stromnetzkonzessionen, die an kommunale Netzbetreiber gegangen sind, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von einem der o. g. vier Energiekonzerne, der Bundesnetzagentur und/oder dem Bundeskartellamt beanstandet?
Wie viele Stromnetzkonzessionsverträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit ausgelaufen und noch nicht neu vereinbart?
Wie viele Stromnetzkonzessionsverträge laufen nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr noch aus, und wie viele werden jeweils in den Jahren 2016 bis 2020 auslaufen?
Wie viele Gerichtsverfahren hat es nach Kenntnis der Bundesregierung zum Thema Stromkonzessionsverträge seit dem Jahr 2011 bis heute gegeben?
Welche diesbezüglichen Gerichtsurteile sind der Bundesregierung bekannt, und welche bezieht sie bei einer möglichen Gesetzesänderung in ihre Überlegungen mit ein (bitte jeweils einzeln auflisten)?
Plant die Bundesregierung, sich Kenntnisse mit Blick auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 bis zum endgültigen Beschluss des „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung“ zu verschaffen, und wenn nein, warum nicht?
Wie steht die Bundesregierung zu Inhouse-Vergaben des Betriebs von Stromnetzen von Gemeinden, und wie begründet sie ihre Haltung?
Von wem hat die Bundesregierung welche Gutachten zur Beurteilung der o. g. Frage der europarechtlichen Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben eingeholt, und sind diese Gutachten öffentlich zugänglich, und wenn ja, wo?
Falls die Bundesregierung kein Gutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben hat; hält die Bundesregierung es für ausreichend, ohne neue Gutachten in dieser Frage eine Entscheidung zu treffen (bitte begründen)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die explizite Ermöglichung einer Inhouse-Vergabe für eine erhöhte allgemeine Rechtssicherheit sorgen würde, und wenn nein, aus welchen konkreten Erwägungen nicht?
Hat die Bundesregierung eine umfassende Rechtsabschätzung darüber vorgenommen, welche Konsequenzen die Erlaubnis von Inhouse-Vergaben haben würde, und wenn ja, welche gäbe es?
Welche Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung haben sich bei wem und wann „dafür eingesetzt […], dass die „Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze“ grundsätzlich nicht als Konzession im Sinne der Richtlinie gilt“ (S. 11 f. des Referentenentwurfs mit Bezug auf die EU-Vergaberichtlinie)?
Warum nutzt die Bundesregierung die aus diesem Engagement resultierende „autonome Entscheidung des deutschen Gesetzgebers“ (S. 12) nicht auch dazu aus, um Inhouse-Vergaben zu ermöglichen?
Wenn die Dienstleistungskonzessionsrichtlinie und das Allgemeine Vergaberecht Inhouse-Vergabe und interkommunale Zusammenarbeit generell erlaubt, warum formuliert die Bundesregierung nicht einen eigenen Inhouse-Tatbestand im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)?
Worauf begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass nur durch eine wettbewerbliche Ausschreibung die im Referentenentwurf aufgeführten Herausforderungen (u. a. Gewährleistung der Netzintegration dezentraler Erzeugungsanlagen) ausreichend bewältigt werden können, und in welchen kommunal bewirtschafteten Netzgebieten ist diese Bewältigung aktuell nicht gegeben?
Besitzt der in § 46 EnWG verankerte Wettbewerb „um das Netz“ nach Auffassung der Bundesregierung einen Selbstzweck und falls nein, warum kann dann nicht im Fall der Erbringung sämtlicher in § 1 Absatz 1 EnWG aufgestellten Kriterien durch einen kommunalen Betrieb unter Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung und Berücksichtigung der örtlichen Belange von einem vergabeähnlichen Verfahren abgesehen werden?
Anhand welcher konkreten Auswahlkriterien könnten Kommunen die Ziele des § 1 EnWG nach Auffassung der Bundesregierung bei der Neuvergabe von Konzessionen unterschiedlich und standortangepasst gewichten, wie der neue Absatz 4 in § 46 EnWG suggeriert?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die in jedem Punkt von § 46 Absatz 4 EnWG (neu) eingeführte Formulierung („insbesondere“) rechtliche Unsicherheiten erhält bzw. verstärkt, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass kommunale Interessen, so zum Beispiel die Möglichkeit der Mitbestimmung und Einflussnahme auf den örtlichen Netzbetrieb und Netzausbau (im Sinne einer Bürgerenergiewende), weiterhin zulässige Auswahlkriterien darstellen, und wenn nicht, wie begründet sie dies mit Blick auf Artikel 28 Absatz 2 GG?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen private Netzbetreiber die Herausforderungen, welche sich aus den Kriterien im neuen § 46 Absatz 4 EnWG ergeben, ungenügend bewältigt haben, und wenn ja, warum glaubt die Bundesregierung, dass dies bei zukünftigen Verfahren von denselben Akteuren besser gemacht werden kann?
Woraus ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Unterschied aus der in Satz 2 von § 46 Absatz 4 EnWG (neu) gewählten Formulierung von zu berücksichtigender „Kosteneffizienz“ zum § 1 Absatz 1 EnWG, welcher von „Effizienz“ allgemein spricht, und sieht die Bundesregierung darin eine zusätzliche Einschränkung des Rechtes örtlicher Gemeinschaften im Sinne des Artikel 28 Absatz 2 GG?
Warum wurden nach Auffassung der Bundesregierung die weiteren Ziele aus § 1 Absatz 1 EnWG wie Umweltverträglichkeit und Verbraucherfreundlichkeit nicht ebenfalls als Beschränkungskriterien in den § 46 Absatz 4 (neu) aufgenommen, und wie begründet sie dies?
Welche Konsequenz ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem in § 46 Absatz 2 einzufügenden neuen Satz 3, wonach der objektive Ertragswert lediglich „in der Regel“ maßgeblich ist, im Falle eines dennoch anhaltenden Dissenses zwischen Gemeinde und Altkonzessionär?
Plant die Bundesregierung eine weitere Konkretisierung der Vorgabe um die Rechtssicherheit weiter zu erhöhen und somit Verzögerungen in Vergabeverfahren, und somit bei der dringend notwendigen Modernisierung der Netze, zu verhindern? Wenn ja, wie konkret und wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung eine Ausschlussfrist für Bewerber ähnlich der in formellen Vergabeverfahren einzuführen, innerhalb derer gegen das Ergebnis der Konzessionsvergabe vorgegangen werden muss, wenn man das Ergebnis nicht akzeptiert, um eine taktische Berufung auf Verfahrensfehler, die man schon länger weiß, in Zukunft zu verhindern?
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Widerspruch zwischen der Freiheit der „Vertragsparteien“, sich nach dem neuen § 46 Absatz 2 Satz 5 auf eine anderweitige Vergütung zu einigen, und der Rechtsprechung des BGH, wonach Netzkaufpreisvereinbarungen in Altkonzessionsverträgen zwischen der Gemeinde und dem bisherigen Konzessionär unzulässig sind, soweit die vereinbarte Vergütung den Ertragswert des Netzes erheblich übersteigt? Und wenn nein, plant die Bundesregierung hier noch eine Klarstellung, wer mit „Vertragsparteien“ gemeint ist?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragesteller, dass neben den § 1 Absatz 1 EnWG aufgestellten Kriterien auch weitere Kriterien, die im besonderen kommunalen Interesse liegen, berücksichtigt werden dürfen? Und wenn ja, wie findet sich diese Auffassung im Gesetzestext wieder?
Warum ist das in § 46 Absatz 4 EnWG (neu) formulierte Kriterium „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ nicht gleichrangig mit den Kriterien der Versorgungssicherheit, Preisgünstigkeit und Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit gelistet?
Sind der Bundesregierung Beispiele bekannt, in denen berücksichtigungsfähige kommunale Belange im Widerspruch zu den in § 1 Absatz 1 EnWG aufgeführten Kriterien standen, und wenn nein, wieso sieht sie dann von einer rechtlich klaren und bürokratisch weniger aufwendigen Ermöglichung einer Inhouse-Vergabe ab?
Gilt die bedingungslose Fortzahlungspflicht der Konzessionsabgaben nach § 48 Absatz 4 EnWG (neu) nach Auffassung der Bundesregierung bereits für aktuelle Fälle, in denen die Jahresfrist nach § 48 Absatz 4 EnWG (alt) abgelaufen ist und noch keine Neuvergabe stattfand?
Soll die unter § 48 Absatz 4 EnWG (neu) vorgesehene Pflicht zur Fortzahlung vertraglich vereinbarter Konzessionsabgaben nach Auffassung der Bundesregierung auch für Fälle gelten, in denen es zu keinem Konzessionärswechsel kommt?
Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bis zur Umsetzung dieses Gesetzes?