Steuerrechtliche Zulässigkeit des Dividendenstrippings
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae, Lisa Paus, Dr. Thomas Gambke, Ekin Deligöz, Anja Hajduk, Markus Kurth, Dr. Tobias Lindner, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Cum-Ex-Geschäfte sind ein Sonderfall des Dividendenstrippings. Die Gesetzeslücke, die Cum-Ex-Geschäfte ermöglicht hat, wurde erst im Jahr 2012 vollständig geschlossen. Dividendenstripping findet jedoch bis heute in folgender Form statt: Ein Steuerinländer erwirbt Aktien eines deutschen Unternehmens von einem Steuerausländer vor dem Ausschüttungstermin der Dividende und verkauft diese nach dem Ausschüttungstermin mit dem Dividendenabschlag wieder an den Steuerausländer. Dadurch wird die Dividende einschließlich des Steueranrechnungsguthabens von der Aktie abgestreift. Der Steuerinländer ist im Ergebnis der Transaktion zur Anrechnung der von der Aktiengesellschaft einbehaltenen und an den deutschen Fiskus abgeführten Kapitalertragssteuer berechtigt. Der eigentlich nicht anrechnungsberechtigte Steuerausländer kommt jedoch durch die Transaktion wirtschaftlich in den Genuss dieses Anrechnungsvorteils.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Stellt nach Ansicht der Bundesregierung das Dividendenstripping eine zulässige Form der Steuergestaltung dar (bitte mit Begründung dieser Rechtsauffassung)?
Wenn ja, wann liegt nach Auffassung der Bundesregierung eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 42 der Abgabenordnung in Fällen des sogenannten Dividendenstrippings vor, und macht das Ausmaß oder die Planmäßigkeit der Geschäfte insoweit einen Unterschied?
Wie wird nach der Kenntnis der Bundesregierung die rechtliche Zulässigkeit des Dividendenstrippings vom Wissenschaftlichen Beirat des Bundesministeriums der Finanzen bzw. seinen Mitglieder bewertet?
Welche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit befassen sich mit dem Dividendenstripping, und welche Schlussfolgerungen ergeben sich für die Bundesregierung aus diesen vorliegenden Urteilen?
Wie wird das Dividendenstripping nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Mitgliedstaaten der EU und in Australien behandelt, und durch welche Regelungen wird es gegebenenfalls ganz oder teilweise unterbunden?
Ist die unterschiedliche Behandlung von Steuerausländern und Steuerinländern bei der Anrechnung der von der Aktiengesellschaft einbehaltenen und an den deutschen Fiskus abgeführten Kapitalertragssteuer nach Auffassung der Bundesregierung europarechtskonform?
Wenn eine Beantwortung für alle denkbaren Sachverhalte nicht einheitlich möglich ist, in welchen Sachverhaltsvarianten ist die Behandlung von Steuerausländern und Steuerinländern bei der Anrechnung der von der Aktiengesellschaft einbehaltenen und an den deutschen Fiskus abgeführten Kapitalertragssteuer nach Auffassung der Bundesregierung europarechtskonform?
Wie hoch ist das jährliche durch das Dividendenstripping betroffene Kapitalertragssteueraufkommen, bzw. wie hoch sind die jährlichen Steuerausfälle durch Dividendenstripping seit dem Jahr 2012, die sich nach Schätzungen von Prof. Dr. Christoph Sprengel für das Jahr 2015 auf 5 Mrd. Euro belaufen (vgl. WirtschaftsWoche vom 15. Mai 2015)?
Wenn der Bundesregierung keine Zahlen und Schätzungen zu Frage 6 vorliegen, untersucht oder plant die Bundesregierung diesen Sachverhalt zu ermitteln, und wenn ja bis wann?
Unter welchen Umständen können die durch Dividendenstripping erreichten Steuervorteile von den Steuerpflichtigen zurückgefordert werden, und plant die Bundesregierung oder das Bundeszentralamt für Steuern, die Rückforderung durchzusetzen?
Wenn nein, kann die Rückforderung der Steuererstattungen durch eine rückwirkende Änderung der Rechtslage oder andere Maßnahmen gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Art erreicht werden, und plant die Bundesregierung, solche Maßnahmen vorzunehmen?
Wertet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine andere Behörde Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 21 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) systematisch aus, um Anhaltspunkte für Dividendenstripping zu ermitteln, die im weiteren Besteuerungsverfahren einer Klärung zugeführt werden?
Kann die BaFin aufgrund der bestehenden Rechtslage die in Frage 10 erfragten Handlungen vornehmen, insbesondere die festgestellten Transaktionen eines Steuerinländers, um den Dividendenstichtag an die Steuerbehörden weiterzugeben?
Welche grundsätzlichen Möglichkeiten gibt es, die Steuerausfälle aus dem Dividendenstripping ganz oder teilweise zu unterbinden?
Welche Maßnahmen gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Art plant die Bundesregierung, um das Dividendenstripping künftig zu unterbinden?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit und der Rechtsform der am Dividendenstripping beteiligten ausländischen Anleger vor?
Falls der Bundesregierung keine detaillierten Erkenntnisse vorliegen, hat die Bundesregierung Erkenntnisse, ob es sich schwerpunktmäßig um Anleger aus dem EU-Ausland, um Anleger aus Staaten mit niedrigen Steuerbelastungen für Dividendeneinkünfte oder um Anleger aus Staaten mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen und damit keine Quellensteuerbegrenzung vorliegen, handelt?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der teilnehmenden Inländer vor?
Gibt es Erkenntnisse, dass die Aktien besonders von Unternehmen und besonders von Kapitalgesellschaften erworben werden?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das Dividendenstripping überwiegend über Kreditinstitute abgewickelt wird, und handeln die Kreditinstitute dabei im Namen ihrer Kunden oder auf eigene Rechnung?
Wie werden die Veräußerungsverluste, die beim Inländer durch den Kauf der Aktie cum Dividende und den Weiterverkauf ex Dividende entstehen, steuerlich behandelt?
Haben die Regelungen zur Wertpapierleihe (§ 8 Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes) eine Bedeutung im Zusammenhang mit dem Dividendenstripping?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Beteiligungshöhen der Anteile vor?
Handelt es sich ausschließlich um Anteile im Streubesitz oder gibt es auch Fälle bei denen der erwerbende Inländer das Schachtelprivileg in Anspruch nehmen kann?
Wie beurteilen die Bundesregierung und die BaFin das Risiko für Steuerinländer, insbesondere inländische Kreditinstitute, inländische Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen, die sich in Folge von Dividendenstripping-Transaktionen Kapitalertragssteuer auf beschriebenen Weg haben erstatten lassen, für den Fall, dass das Vorgehen von der Rechtsprechung als steuerrechtswidrig eingestuft wird?
Hat die BaFin bei den beaufsichtigten Unternehmen das unter Frage 20 beschriebene Risiko untersucht, und welche Maßnahmen hat die BaFin getroffen, dass die betroffenen beaufsichtigten Unternehmen ausreichend Risikovorsorge treffen?
Ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft bzw. wer ist dem verwalteten Investmentvermögen schadenersatzpflichtig, wenn dieses Dividendenstripping-Transaktionen mit Steuerausländern durchgeführt hat und dieses Vorgehen von der Rechtsprechung als steuerrechtswidrig eingestuft wird?
In welchem Umfang betreibt die teilweise im Eigentum des Bundes befindliche Commerzbank AG Dividendenstripping?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Commerzbank AG solche Geschäfte betreibt, die zu Lasten des Fiskus gehen?
Haben die Vertreter des Bundes im Aufsichtsrat oder andere staatliche Akteure, wie Finanzaufsicht oder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, diese Problematik gegenüber der Commerzbank AG angesprochen?
Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?