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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Insolvenzfolgen in der Lebensversicherung und Anlegerschutz bei Zertifikaten und Investmentvermögen

Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen von Lebensversicherungskunden, Insolvenzfolgen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen, Schutz und Absicherung von Verbrauchern bei Geldanlage- und Altersvorsorgeprodukten im Insolvenzfall, Totalverlustrisiken, rechtliche Vorgaben und Anlegerschutz für Zertifikate und Investmentvermögen, Maßnahmen der BaFin, alternative Investmentfonds (AIF) und mögliches Leverage<br /> (insgesamt 36 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

11.01.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/696402.12.2015

Insolvenzfolgen in der Lebensversicherung und Anlegerschutz bei Zertifikaten und Investmentvermögen

der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Beate Müller-Gemmeke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen36

1

Können die Ansprüche von Lebensversicherungskunden nach Übertragung des Versicherungsbestandes auf den Sicherungsfonds gemäß § 125 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) um mehr als 5 Prozent gekürzt werden, wenn diese Maßnahme nicht ausreicht, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten und auch die freiwillige Selbstverpflichtung der Versicherungsunternehmen, Mittel von bis zu 1 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder bereitzustellen, nicht ausreicht oder nicht durchsetzbar ist?

2

In welchem Verhältnis stehen § 89 Absatz 2 und § 125 Absatz 2, 5 VAG?

3

Sieht die Bundesregierung einen gesetzlichen Klarstellungsbedarf, mit welcher (maximalen) Kürzung ihrer Ansprüche Lebensversicherungskunden im Fall des § 125 Absatz 5 VAG zu rechnen haben, wenn die Herabsetzung um 5 Prozent nicht ausreicht?

4

Welche gesetzlichen Pflichten haben Lebensversicherungen, ihre Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren, und wie sieht die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellte Praxis der Lebensversicherungen aus?

5

Welche gesetzlichen Folgen hat die Zahlungsunfähigkeit eines Anbieters von Altersvorsorgeverträgen auf die Ansprüche der Kunden bei den unterschiedlichen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)?

6

Sollten sich nach Ansicht der Bundesregierung die unterschiedlichen Insolvenzfolgen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen auf die staatliche Förderung auswirken?

7

Welchen Schutz haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei den ihnen in Deutschland durch Finanzintermediäre (u. a. Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften, Pensionskassen, Pensionsfonds) direkt oder indirekt angebotenen Geldanlage- und Altersvorsorgeprodukten in der Insolvenz des Finanzintermediärs (bitte nach der jeweiligen Produktgruppe aufschlüsseln)? Wie unterscheidet sich bei den einzelnen Produktgruppen die Absicherung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Insolvenzfall?

8

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein anderes von Finanzintermediären direkt oder indirekt Verbraucherinnen und Verbrauchern angebotenes Geldanlage- oder Altersvorsorgeprodukt neben Zertifikaten, bei dem im Fall der Insolvenz des Finanzintermediärs ein Totalverlust droht?

9

Wie hoch ist das Open Interest der in Deutschland emittierten Zertifikate insbesondere auch unter Einschluss der nicht mindestens an einer deutschen Börse gelisteten Zertifikate?

10

Fallen nach Auffassung der Bundesregierung, der BaFin oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) a) Zertifikate, insbesondere in Form von Inhaberschuldverschreibungen und b) Bonitätsanleihen unter Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID-2-RL)? Wenn nein, warum nicht ? Wenn die ESMA noch keine Festlegung getroffen hat, wie ist die Position der Bundesregierung?

11

Fallen den deutschen Zertifikaten ähnliche oder vergleichbare Derivatestrukturen in anderen Mitgliedstaaten der EU, die auch an Kleinanleger vertrieben werden, unter Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der MiFID-2-RL?

12

Wenn Zertifikate unter Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der MiFID-2-RL fallen würden, bestünde dann eine Clearingpflicht über zentrale Kontrahenten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR-VO)?

13

Hat aus Sicht der Bundesregierung der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Emittentenrisiko eines Zertifikateemittenten einen geringeren Stellenwert als der zur Wahrung der Finanzstabilität geschaffene Schutz von finanziellen Gegenparteien und großen Unternehmen vor dem Bonitätsrisiko des Vertragspartners eines Derivategeschäfts?

14

Wie kann aus Sicht der Bundesregierung ein vergleichbares Schutzniveau für Kleinanleger vor dem Insolvenzrisiko des Zertifikateemittenten, z. B. bei Bonitätsanleihen, geschaffen werden, wie es nach der EMIR-VO für finanzielle Gegenparteien bei OTC-Derivaten (OTC – over the counter), z. B. bei CDS-Derivaten, gewährt wird?

15

Welche Erwägungen rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung, dass anders als bei Einlagen und Investmentvermögen seit der Finanzkrise bei Zertifikaten keine Verbesserung der Stellung der Verbraucher im Fall der Insolvenz des Finanzintermediärs erfolgt ist? Wie ist dies insbesondere damit vereinbar, dass eine der spürbarsten negativen Auswirkungen der Finanzkrise für Verbraucherinnen und Verbraucher im Segment der Zertifikate mit der Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus AG bzw. einer Tochterfirma des amerikanischen Lehman-Brothers-Konzerns in den Niederlanden aufgetreten ist?

16

Wäre der für Anleger von Lehman-Zertifikaten eingetretene Schaden auch eingetreten, wenn ein Clearing der Lehman-Zertifikate über einen zentralen Kontrahenten erfolgt wäre oder Lehman-Zertifikate mit Sicherheiten besichert gewesen wären?

17

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin die Kosten a) bei einem Clearing von Zertifikaten beim Verkauf an einen Verbraucher über einen zentralen Kontrahenten, b) einer Besicherung des Zertifikates durch Sicherheiten wie z. B. im COSI- und ETP-Segment (COSI – ständiger Ausschuss für operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit; ETP – Exchange Traded Funds) der Schweizer Börse in Prozent des Anlagewertes pro Jahr?

18

Sind aus Sicht der Bundesregierung sog. Bonitätsanleihen, wie z. B. DZ-BANK-First-to-default-Credit-Linked-Note- und Commerzbank-Colibri-Plus-Anleihen, bei denen die Rückzahlung und Kuponzahlung von der Kreditwürdigkeit von bis zu fünf Referenzunternehmen derart abhängen, dass bereits das Kreditereignis bei einem Referenzunternehmen zum Totalverlust bzw. zur Andienung einer Schuldverschreibung dieses insolventen Unternehmens führen kann, für Verbraucher geeignet?

19

In welchem Umfang (Emissionsvolumen, Open Interest) waren im Jahr 2008 Anleger derartiger Anleihen, bei denen ein Referenzschuldner ein Unternehmen des Lehman-Brother-Konzerns war (z. B. DZ-Bank-Cobold-Anleihen), von der Insolvenz des Lehman-Brother-Konzerns betroffen?

20

Plant die Bundesregierung die Möglichkeit, das für Verbraucher durch die OGAW-Regulierung (Richtlinie 2009/65/EG; OGAW – gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) geschaffene Schutzniveau für Verbraucher durch Zertifikate-Strukturen (u. a. Index-Tracker, Basket-Zertifikate) zu umgehen, einzuschränken? Wenn nein, warum nicht?

21

Welche Regelungen zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger bezüglich des Angebotes und Vertriebes von Zertifikaten wurden seit 2008 geschaffen, insbesondere bezüglich a) Emittentenrisiko, b) Produkttransparenz, c) Geeignetheit für Kleinanleger, d) Kosten und Kostentransparenz, e) Handel und Handelstransparenz?

22

Bei welchen der in Frage 21 erfragten Regelungen besteht ein höheres Schutzniveau als bei Investmentvermögen?

23

Welche Sachverhalte hat die BaFin auf das Ergreifen einer Maßnahme nach § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bisher mit welchem Ergebnis untersucht?

24

Welche Maßnahmen hat die BaFin nach § 4b WpHG bisher ergriffen?

25

Welche internen Verwaltungsvorschriften hat die BaFin zu § 4b WpHG erlassen?

26

Hat die BaFin bei derzeit am Markt beobachtbaren Zertifikatestrukturen (u. a. bei Bonitätsanleihen, wie in Frage 18 dargestellt) erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz? Wenn ja, welche und warum? Wenn nein, warum nicht?

27

Kann die BaFin aufgrund von § 4b WpHG das Angebot und den Vertrieb von Zertifikaten verbieten?

28

Welches Gesamt-Anlagevolumen verwalten AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF – alternative Investmentfonds), die a) unter § 2 Absatz 4b des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), b) unter § 2 Absatz 5 KAGB fallen und c) welche Überschneidungen beim Gesamt-Anlagevolumen bestehen bei den unter a und b fallenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften?

29

Welches Leverage war nach § 263 Absatz 1 KAGB in der vom 22. Juli 2013 bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung möglich (bitte an Hand des Beispiels der Begründung zum Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 65 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW – im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen –OGAW-V-Umsetzungsgesetz –; Bundestagsdrucksache 18/6744 erklären)? Gibt es hierzu mehrere Auslegungsvarianten? Wenn ja, welche?

30

Gibt es inländische Spezial- oder Publikums-AIF, die so strukturiert sind (gegebenenfalls auch in Ausgestaltung von Nachschusspflichten), dass noch nicht eingefordertes, aber zugesagtes Kapital über einen längeren Zeitraum nicht eingefordert wird, und wenn ja, wie hoch ist das betroffene Anlagevolumen?

31

Welches Leverage wäre bei den in Frage 30 erfragten inländischen Publikums-AIF – bezogen auf das eingebrachte Kapital – nach der im OGAW-V-Umsetzungsgesetz enthaltenen Neuregelung von § 263 Absatz 1 KAGB maximal möglich?

32

Welches Leverage wäre bei der Kreditvergabe nach § 285 Absatz 2 KAGB-E bei den in Frage 30 erfragten geschlossenen Spezial-AIF – bezogen auf das eingebrachte Kapital – möglich?

33

Sind die Banken nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Presseberichte, wonach Kapitalanlagegesellschaften aus den verwalteten Investmentvermögen u. a. Bestandsprovisionen an (Direkt-)Banken zahlen, die Depots für Kunden verwalten, in denen entsprechende Anteile an einem Investmentvermögen enthalten sind (Finanztest 5/2015, S. 30 f.), verpflichtet, diese Provisionen gemäß § 675 Absatz 1, § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an die Kunden herauszugeben?

34

Ist die in Frage 33 beschriebene Praxis der Kapitalanlagegesellschaften mit den von der BaFin nach den §§ 163,162 KAGB genehmigten Anlagebedingungen vereinbar?

35

Welchen gesetzlichen Anforderungen müssen Anlagebedingungen entsprechen, damit sie von der BaFin gemäß § 163 KAGB genehmigt werden können? Gehört zu den gesetzlichen Anforderungen auch § 305 BGB? Wenn ja, warum sind Anlegebedingungen, die Zahlungen an Dritte enthalten, die weder Vergütung noch Aufwendungsersatz sind, nicht überraschend im Sinne von § 305c BGB, so dass eine Genehmigung derartiger Anlagebedingungen nicht erfolgen dürfte?

36

Stellt die eben dargestellte Praxis der Kapitalanlagegesellschaften und der Depotbanken einen Missstand im Sinne von § 4 Absatz 1 a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) dar?

Berlin, den 2. Dezember 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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