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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Inhaltsgleiche Nachfrage zur BT-Drs 18/5880 nach Arbeitsaufnahme des &quot;Beirat zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf&quot;; nach Geschlecht aufgeschlüsselte detaillierte Zahlenangaben zu wahrgenommenen Pflegezeiten und Familienpflegezeiten, zu Anträgen auf Pflegeunterstützungsgeld sowie zu anschließendem Übergang in Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit, Arbeitgeber mit 25 oder weniger Beschäftigten, bewilligte Bundesmittel für zinslose Darlehen; Arbeitgeber mit 15 oder weniger Beschäftigten<br /> (insgesamt 7 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

21.01.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/716021.12.2015

Stand der Umsetzung des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Maria Klein-Schmeink, Dr. Harald Terpe, Dr. Franziska Brantner, Kai Gehring, Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner, Beate Walter-Rosenheimer, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Mit dem Gesetz wurden die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) miteinander verzahnt. Es wurde ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit eingeführt und die bisher im FPfZG vorgesehene Gehaltsvorzahlung für die Arbeitszeitreduzierung durch ein zinsloses Darlehen ersetzt, das die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aufnehmen kann. Zudem wurde mit dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld ein Anspruch auf eine bis zu zehntägige kurzfristige Arbeitsunterbrechung mit Lohnersatzleistung geschaffen.

Der Rechtsanspruch auf die Pflegezeit gilt in Betrieben mit über 15 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Diese Betriebsgröße war zunächst auch für die Familienpflegezeit vorgesehen, wurde aber während der Beratungen im Deutschen Bundestag erhöht, so dass der Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit nun erst in Betrieben mit über 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern greift. Die Zinsen und das Ausfallrisiko des zinslosen Darlehens, mit dem der Verdienstausfall bis zu zwei Jahren zur Hälfte überbrückt werden kann, werden durch den Bund finanziert. Dafür wurden für das Jahr 2015 1,3 Mio. Euro in den Bundeshaushalt eingestellt. Bis zum Jahr 2018 soll die Summe auf 9,4 Mio. Euro anwachsen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/3124 und 18/3449).

Nachdem die Familienpflegezeit vor dem Jahr 2015 lediglich von weniger als 140 Personen jährlich in Anspruch genommen wurde, rechnet die Bundesregierung für das Jahr 2015 mit 1 275 Personen, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, für das Jahr 2016 mit 3 000, für das Jahr 2017 mit 4 500 und für das Jahr 2018 schließlich mit 6 750 Personen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3124).

Das Pflegeunterstützungsgeld wird durch die Soziale Pflegeversicherung finanziert (§ 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Die Bundesregierung rechnet damit, dass etwa die Hälfte der derzeit 357 000 Hauptpflegepersonen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind, diese Leistung in Anspruch nimmt, jedoch nicht jede dieser Personen für volle zehn Tage. Sie kalkuliert dabei Mehrkosten für die Pflegeversicherung von rund 100 Mio. Euro pro Jahr (vgl. ebd.).

Unter anderem von Fachleuten und Fachverbänden wurden weiter Zweifel an der Wirkung und dem Nutzen der neuen Rechtslage für beschäftigte Frauen und Männer, die die Pflege übernehmen, geäußert. Durch die Regelungen insbesondere des Familienpflegezeitgesetzes würden Millionen Menschen ausgeschlossen, die sich ein solches Darlehen nicht leisten könnten oder in kleineren Betrieben beschäftigt sind (vgl. die tageszeitung vom 5. Dezember 2014, „Pflege leichter“; OSTSEE-ZEITUNG vom 5. Dezember 2014, „Nur ein kleiner Schritt nach vorn“; NEUE Osnabrücker ZEITUNG vom 5. Dezember 2014, „Zwei Klassen“).

Im August 2015 konnte die Bundesregierung nur wenige, konkrete Antworten auf die Fragen der Fragesteller geben (Bundestagsdrucksache 18/5880). Inzwischen hat am 25. September 2015 der Beirat zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf seine Arbeit aufgenommen. Er „begleitet die Umsetzung der Regelungen zu beruflichen Auszeiten, insbesondere die neu geschaffenen Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz, und berät über deren Auswirkungen“ (www.bmfsfj.de/BMFSFJ/aeltere-menschen,did=219602.html).

Zur Begleitung der Umsetzung der Regelungen und Auswirkung dieses Gesetzes gehört es nach Ansicht der Fragesteller, sich zuallererst einen Überblick darüber zu verschaffen, wie viele Menschen die Pflege- und Familienzeit nicht in Anspruch nehmen können, welche Personen wie lange und in welchem Umfang eine Arbeitszeitreduzierung beantragt haben, und aus welchen Betrieben sie kamen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie viele Arbeitgeber in Deutschland haben in der Regel 15 oder weniger Beschäftigte, wie hoch ist ihr Anteil an allen Arbeitgebern in Deutschland, und wie viele Beschäftigte können damit aufgrund der in § 3 Absatz 1 PflegeZG vorgesehenen Beschränkung auf Arbeitgeber mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten eine Pflegezeit grundsätzlich nicht beantragen?

2

Wie viele Personen haben im Jahr 2015 eine Pflegezeit nach dem neu gefassten PflegeZG in Anspruch genommen bzw. nehmen diese gegenwärtig in Anspruch (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

a) Wie hoch ist dabei die durchschnittliche Dauer der beantragten Pflegezeit (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

b) Wie viele Personen haben dabei ihre Arbeitszeit reduziert, und wie viele haben sich vollständig von der Arbeit befreien lassen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

c) Wie viele Personen haben sich dabei für die maximale Dauer von sechs Monaten vollständig von der Arbeit befreien lassen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

d) Wie viele der Personen, die eine Pflegezeit beantragt haben, haben ein zinsloses Darlehen nach dem neu gefassten FPfZG aufgenommen, und wie hoch ist die durchschnittliche Höhe der Darlehen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

e) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Betriebsgrößen (Zahl der Beschäftigten) vor, in denen die antragstellenden Personen beschäftigt sind?

f) Wie viele Personen haben vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2015 eine Pflegezeit nach dem PflegeZG in Anspruch genommen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

3

Wie viele Arbeitgeber in Deutschland haben in der Regel 25 oder weniger Beschäftigte, wie hoch ist ihr Anteil an allen Arbeitgebern in Deutschland, und wie viele Beschäftigte können damit aufgrund der in § 2 Absatz 1 FPfZG vorgesehenen Beschränkung auf Arbeitgeber mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten eine Familienpflegezeit grundsätzlich nicht beantragen?

4

Wie viele Personen haben im Jahr 2015 eine Familienpflegezeit nach dem neu gefassten FPfZG in Anspruch genommen bzw. nehmen diese gegenwärtig in Anspruch (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

a) Wie hoch ist dabei die durchschnittliche Dauer der beantragten Familienpflegezeit (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

b) Um wie viel Prozent wurde die Arbeitszeit durchschnittlich reduziert (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

c) Wie viele der Personen, die eine Familienpflegezeit beantragt haben, haben ein zinsloses Darlehen aufgenommen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

d) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Betriebsgrößen (Zahl der Beschäftigten) vor, in denen die antragstellenden Personen beschäftigt sind?

e) Wie viele Personen haben vor Inkrafttreten der Neuregelungen am 1. Januar 2015 eine Familienpflegezeit nach dem FPfZG in Anspruch genommen (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

5

In welcher Höhe sind die im Bundeshaushalt für das Jahr 2015 eingestellten Mittel für die zinslosen Darlehen für die Pflege- sowie die Familienpflegezeit abgeflossen bzw. bewilligt worden?

6

Wie viele Personen haben im Jahr 2015 Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI beantragt (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

a) Für wie viele Tage wurde das Pflegeunterstützungsgeld dabei jeweils (bitte taggenaue Gruppierung) und im Durchschnitt beantragt (bitte zusätzlich nach Geschlecht aufschlüsseln)?

b) Welche Höhe hat das gezahlte Pflegeunterstützungsgeld dabei im Durchschnitt und im Median (bitte zusätzlich nach Geschlecht aufschlüsseln)?

c) In welcher Gesamthöhe sind im Jahr 2015 Mittel aus der Sozialen Pflegeversicherung für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI abgeflossen bzw. bewilligt worden?

d) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Betriebsgrößen (Zahl der Beschäftigten) vor, in denen die antragstellenden Personen beschäftigt sind?

7

Wie viele Personen haben direkt nach Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes eine Pflegezeit bzw. eine Familienpflegezeit nach dem neu gefassten PflegeZG bzw. FPfZG beantragt (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?

Berlin, den 21. Dezember 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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