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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder- und Jugendhilfe

Detaillierte statistische Angaben zu minderjährigen Flüchtlingen sowie zahlreiche Einzelfragen in den Bereichen Umverteilung und Regelung der Vormundschaften von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

22.02.2016

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/747027.01.2016

Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder- und Jugendhilfe

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/7470 18. Wahlperiode 27.01.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Volker Beck (Köln), Katja Dörner, Ulle Schauws, Doris Wagner, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch die Kinder- und Jugendhilfe Minderjährige Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, brauchen Schutz und eine schnelle Integration. Nach Flucht und Vertreibung muss nach Auffassung der Fragesteller eine Aufnahme stattfinden, die die Bedarfe der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die UN-Kinderrechtskonvention, europarechtliche Vorgaben und das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sehen eine Orientierung am Wohle und den Interessen der minderjährigen Flüchtlinge vor. Die Praxis in Deutschland zeigt aber, dass diese Vorgaben nicht flächendeckend umgesetzt werden. Es bestehen nach Auffassung der Fragesteller unter anderem Defizite bei der Erfassung, beim Zugang zu rechtlichen Vertretern und bei der Unterbringung. Bis zur Einführung der quotalen Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1. November 2015 fand keine permanente systematische Erhebung statt. Auch bei den begleiteten minderjährigen Flüchtlingen (BMF) gibt es gegenwärtig keine exakten veröffentlichten Angaben, wie viele Flüchtlingskinder in Deutschland aufhältig sind. Für die Planung von integrativen Maßnahmen und die Schaffung von kinder- und jugendgerechten Aufnahmemöglichkeiten ist eine Kenntnis aber unerlässlich. Wir fragen die Bundesregierung: I. Statistische Angaben zu minderjährigen Flüchtlingen 1. Wie viele minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge mit welchem Aufenthaltstitel hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2015 in Deutschland auf (bitte aufschlüsseln nach Altersgruppen, Jahre [0-2, 3-5, 6-9, 10- 15, 16-17, 18-20, 21-25 Jahre], Geschlecht, Bundesländern, Herkunftsländern, Rechtsgrundlage [nach § 55 des Asylgesetzes – AsylG, nach § 63a AsylG, nach § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG, nach § 22 Satz 2 AufenthG, nach § 23 Absatz 1 AufenthG, nach § 23 Absatz 2 AufenthG, nach § 23a AufenthG, nach § 24 AufenthG, nach § 25 Absatz 1 AufenthG, nach § 25 Absatz 2 erste Alternative AufenthG, nach § 25 Absatz 2 zweite Alternative AufenthG, nach § 25 Absatz 3 AufenthG, nach § 25 Absatz 4 AufenthG, nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG, nach § 25 Absatz 4b AufenthG, nach § 25 Absatz 5 AufenthG, nach § 25a Absatz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz 2   Satz 2 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG])? 2. a) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 insgesamt nach Deutschland eingereist und haben einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? b) Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben im Jahr 2015 insgesamt einen Folgeantrag (§ 71 AsylG) und wie viele einen Zweitantrag (§ 71a AsylG) gestellt (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? c) Wie viele Asylverfahren von Minderjährigen sind gegenwärtig anhängig (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit bis zur Entscheidung (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen Außenstellen)? d) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 im Rahmen einer Umverteilung nach § 15a AufenthG erfasst und verteilt worden (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Herkunftsländern und Einreisebundesländern)? 3. Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben zum Stichtag 31. Dezember 2015 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern und Altersangaben)? 4. Unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung der Anteil der Minderjährigen an den Asylerstantragstellern vom Anteil der Minderjährigen an den laut dem Ausländerzentralregister (AZR) hier aufhältigen Personen, und wenn ja, warum? Wie ist die Relation der Zugangszahlen von UMF und BMF? Welche Entwicklungen lassen sich bei den Zugängen der beiden Gruppen in den letzten drei Jahren beobachten? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahlenentwicklung? II. Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen 5. a) Wie viele UMF hielten sich zu den Stichtagen 26. Oktober 2015, 2. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016 und 16. Januar 2016 in Deutschland auf, und inwieweit wurden die durch den Königsteiner Schlüssel vorgegebenen Aufnahmequoten der Bundesländer erfüllt bzw. unter- und überschritten (bitte aufschlüsseln nach Stichtagen, Bundesländern, Quoten und Quotenerfüllung und Art der Rechtsgrundlage für die Unterbringung – vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII, Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII)? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Zahl der UMF, die nicht im Rahmen der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe versorgt werden? Wie viele UMF werden in Gemeinschaftsunterkünften, Erstaufnahmeeinrichtungen oder Notunterkünften untergebracht, die nicht über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?   Falls die Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse hat, warum liegen ihr keine Erkenntnisse vor, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamtzahl der UMF, die nicht regulär versorgt werden (bitte begründen)? 6. a) Wie viele UMF sind im Jahr 2015 neu nach Deutschland eingereist und wurden in Obhut genommen (bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)? b) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Zahl der einreisenden und asylantragstellenden UMF angesichts der Tatsache, dass die Schutzquote für UMF weitaus höher als bei der Gesamtzahl der Asylsuchenden ist und eine Aufenthaltssicherung durch das Asylverfahren hohe Erfolgsaussichten bietet? Teilt die Bundesregierung die Aussage, dass die geringe Zahl von Asylerstanträgen u. a. auf die mangelnde Qualifikation von Vormündern zurückzuführen ist, und wenn nein, warum nicht? 7. a) Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015 in ein anderes Bundesland im Rahmen der Verteilung nach den §§ 42a und 42b SGB VIII verteilt (bitte aufschlüsseln nach Aufnahmebundesländern, Zuweisungsbundesländern und Monaten)? Für wie viele UMF wurde durch das Bundesverwaltungsamt eine Verteilung innerhalb des Erstaufnahmebundeslands verfügt (bitte nach Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)? Wie lange dauern die Verfahren von vorläufiger Inobhutnahme bis zur Übergabe an das Zuweisungsjugendamt durchschnittlich (bitte nach Aufnahmebundesländern aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen wurde eine Verteilung wegen der in § 42b Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 SGB VIII genannten Gründe ausgeschlossen (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Bundesländern und Rechtsgrundlagen)? 8. In wie vielen Fällen fanden Zusammenführungen von unbegleiteten Kindern oder Jugendlichen mit verwandten Personen im Inland oder im Ausland nach § 42a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 42b Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII statt (bitte aufschlüsseln nach Monaten, Aufnahmejugendämtern und ggf. Zielstaaten)? Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zu Problemen bei der Familienzusammenführung kommt? Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum werden diese Fälle nicht erfasst? 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob ein Bundesland nach § 42c Absatz 1 Satz 3 SGB VIII seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die Aufnahmequote zugrunde legt? Wenn ja, welche Bundesländer betrifft das, und wie wurde die Quote geändert? 10. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen UMF außerhalb des Rechtsrahmens des SGB VIII umverteilt werden (bspw. www.berlin.de/sen/gessoz/presse/pressemitteilungen/2015/ pressemitteilung.390989.php)?   Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015 parallel zur gesetzlich normierten Umverteilung nach den §§ 42a bis 42f SGB VIII umverteilt (bspw. aufgrund der Mitreise in einem der eingesetzten Züge zur Weiterverteilung von Flüchtlingen; siehe folgenden Artikel Absatz 3: www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/kudamm/ fluechtlinge-in-berlin-im-icc-sind-die-windpocken-ausgebrochen/1280 1350.html)? b) Wie viele UMF wurden im Jahr 2015 insgesamt im Rahmen von Umverteilungen außerhalb des rechtlichen Rahmens des SGB VIII umverteilt? Falls zu den Fragen 10a und 10b keine Erkenntnisse vorliegen, warum hat die Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse trotz eindeutiger rechtlicher Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe? 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit nach § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII von einem anderen Träger übernommen wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welcher Begründung (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob es Probleme bei der Übernahme der Zuständigkeit gibt (bitte begründen)? 12. a) Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des Freistaats Bayern, den Zugang zu Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII dahingehend zu beschränken, dass die entstehenden Kosten den Jugendämtern nicht mehr erstattet werden sollen (siehe die Antworten des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf die Fragen 7.1. und 7.2. der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm betreffend die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen III vom 9. November 2015)? Inwieweit wird eine solche Praxis aus Sicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die Gewährung der entsprechenden Hilfen haben? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem entsprechenden Vorgehen der Zugang von UMF zu den Hilfen für junge Volljährige de facto eingeschränkt wird, da die finanziellen Handlungsspielräume der Jugendämter weiter eingeschränkt werden? Wenn nein, warum nicht? b) Welche Bedeutung hat für die Bundesregierung die Unterbringung von UMF in Gastfamilien? Wie unterscheiden sich Gastfamilien von Pflegefamilien im Sinne des § 33 SGB VIII? Welche rechtlichen Grundlagen haben Gastfamilien, wenn diese von Pflegefamilien abweichen? Welche positiven und negativen Erfahrungen sind der Bundesregierung zur Unterbringung von UMF in Pflegefamilien bzw. Gastfamilien bekannt? c) Welche Projekte zur Gewinnung, Qualifizierung und Betreuung von Gastfamilien/Pflegefamilien mit Schwerpunkt auf UMF fördert die Bundesregierung (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern, Trägern, inhaltlicher Schwerpunktsetzung, Projektlaufzeit und Projekt/ Förderanteil des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)?   Inwieweit werden speziell Projekte berücksichtigt, die die Beteiligung der UMF in den Mittelpunkt stellen und die Entwicklung von Methoden der Beteiligung grundsätzlich vorsehen? III. Regelung der Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus Entscheidungen einiger Amtsgerichte, für UMF keinen Vormund zu bestellen (bspw. www.taz.de/Amtsgericht-unterlaeuft-EU-Richtlinien/ !5259807/)? Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine entsprechende Praxis im Widerspruch sowohl zu europarechtlichen Normen als auch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht? 14. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig in einem Schreiben an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages, nach dem die intensive und persönliche Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Amtsvormünder nicht zu gewährleisten ist („In der Praxis übernimmt das Jugendamt die rechtliche Vertretung (Amtsvormundschaft). Der Amtsvormund betreut bis zu 50 Fälle. Ein ehrenamtlicher Vormund hat demgegenüber die Möglichkeit, sich intensiv und persönlich um die Minderjährigen zu kümmern.“, Schreiben vom 20. Januar 2016, S. 3)? Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um es den Amtsvormündern – wie gesetzlich in § 1793 Absatz 1a BGB vorgesehen – zu ermöglichen, die Vormundschaft persönlich zu führen? 15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es bei der Bestallung von Vormündern für UMF regelmäßig zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommt (bspw. www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/fileadmin/user_data/35- helfenund-gewinnen/download/Broschuere_Uneingeschraenkte_Rechte_fuer_ junge_Fluechtlinge-Stand_05.03.2014.pdf, S. 24 und 25)? Inwieweit ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit den Vorgaben der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Absatz 2), der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU, Artikel 24 Absatz 1) und der EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25 Absatz 1) vereinbar? Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung (bspw. im Rahmen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Modernisierung des Vormundschaftsrechts), um den Zugang zum Vormund zu verkürzen? Wenn es keine Initiativen seitens der Bundesregierung gibt bzw. wenn kein Handlungsbedarf konstatiert wird, warum nicht? 16. a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass UMF über einen fachlich qualifizierten Vertreter verfügen, so wie dies die Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Absatz 2) und die EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25 Absatz 1) vorsehen? Was ist aus Sicht der Bundesregierung unter dem Begriff der erforderlichen Fachkenntnis (ebd.) zu verstehen?   b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg zur Einsetzung eines Ergänzungspflegers vom 21. Juli 2015 (31 F 67/15), in dem das Gericht unter Rückgriff auf die EU-Verfahrensrichtlinie u. a. feststellt, dass ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist, wenn die Mitarbeiter der Jugendämter nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügen? 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass Jugendämter im Rahmen der rechtlichen Vertretung nach § 42a Absatz 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme und während der Inobhutnahme einen Asylantrag für in Obhut genommene Minderjährige stellen können, nicht aber die Vertretung in der Anhörung übernehmen können (bitte begründen)? Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass UMF zeitnah nach dem Clearingverfahren einen Asylantrag stellen können, angesichts der Tatsache, dass die Bearbeitungskapazitäten des BAMF beschränkt sind und die Bestallung der Vormünder (siehe Frage 14) sich oftmals verzögert? Welche Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung zur Verbesserung der Situation angedacht? 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Bestallung von Vormündern für UMF, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Herkunftslands die Volljährigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichen (Artikel 24 EGBGB)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Volljährigkeitsgrenzen in den Herkunftsländern der UMF (bitte nach Herkunftsländern, Altersgrenzen und dem Familienstand ledig/verheiratet aufschlüsseln)? Berlin, den 26. Januar 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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