Geplante Aufhebung des absoluten Verbots bienengiftiger Pestizidwirkstoffe (Neonikotinoide) bei der Saatgutbehandlung von Wintergetreide und Folgen aus neueren Kenntnissen zu ökologischen Risiken solcher Wirkstoffe
der Abgeordneten Harald Ebner, Steffi Lemke, Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Neonikotinoide sind eine Gruppe hochtoxischer Insektizidwirkstoffe. Eine weiterhin wachsende Zahl wissenschaftlicher Studien und Stellungnahmen hochrangiger wissenschaftlicher Institutionen (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit – EFSA –, European Academies Science Advisory Council – EASAC –, Task Force on Systemic Pesticides –TFSP) belegen, dass Neonicotinoide und weitere systemische Pestizidwirkstoffe gravierende und vielfältige ökologische Risiken beinhalten. Die Nervengifte wirken sich auch in sehr geringen, nicht akut zum Tod führenden (subletalen) Mengen negativ auf Bienen, Wildbienen und andere Nichtzielorganismen aus.
Für drei Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam) sowie für das ebenfalls systemisch wirkende Fipronil gelten seit Dezember 2013 Anwendungsbeschränkungen bei bienenattraktiven Kulturen. Die EFSA überprüft bis zum Jahr 2017 anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands, inwieweit diese Teilverbote in der EU auch weiterhin gerechtfertigt sind. Neuere Daten zeigen, dass trotz dieser Regulierungsmaßnahmen sowohl in Deutschland als auch in Frankreich bislang keine Reduktion der Gesamteinsatzmenge dieser Wirkstoffgruppe (einschließlich Fipronil) erreicht wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/2531) und damit eine Gefährdung der Umwelt weiterbesteht.
Die Bundesregierung hat am 1. Dezember 2015 an mehrere Verbände einen Verordnungsentwurf über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut (PflSchSaatgAnwendV) für Mais und Wintergetreide zur Stellungnahme gesandt. Der Verordnungsentwurf sieht Ausnahmen vom bislang geltenden Verbot der Saatgutbehandlung mit den bienengiftigen Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und Methiocarb (bzw. vom Verbot des Inverkehrbringens und Verwendens solchen Saatguts) unter bestimmten Voraussetzungen vor (u. a. Einhaltung von Obergrenzen beim Staubabrieb). Damit wird das erst seit Juli 2015 geltende absolute Verbot für Import und Inverkehrbringung von entsprechend behandeltem Saatgut bei Wintergetreide und Mais faktisch wieder aufgehoben. Der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund DBIB e. V. hat in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2016 dazu eine ablehnende Position bezogen. Aus diesen und weiteren Punkten ergeben sich aktuelle Fragen hinsichtlich der Regulierung von Neonikotinoiden und anderen bienengefährlichen Pestiziden sowie der Förderung von Alternativen im Pflanzenschutz.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen37
Welche konkreten Schlussfolgerungen für ihr regulatorisches Handeln im Bereich Pestizide zieht die Bundesregierung aus den Aussagen und Empfehlungen der Sachverständigen in der Anhörung „Ursachen und Auswirkungen des Biodiversitätsverlustes bei Insekten“ des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 13. Januar 2016, wonach
a) laut Untersuchungen in Nordrhein-Westfalen sowohl die Artenvielfalt als auch die Bestände von Insekten in dramatischer Weise seit circa 15 Jahren zurückgehen, zeitlich korrespondierend mit dem wachsenden Einsatz der Insektizidwirkstoffe aus der Gruppe der Neonikotinoide, und selbst Naturschutzgebiete von dieser Entwicklung betroffen sind, wo keine Landnutzungsänderungen stattgefunden haben,
b) besonders starke Bestandsrückgänge bei Wildbienen und Schwebfliegen zu verzeichnen sind, die auch eine wesentliche Rolle bei der Bestäubung auch von Kulturpflanzen spielen,
c) alle Sachverständigen den Insektizidwirkstoffen der Neonikotinoide eine wichtige bis zentrale Rolle bei dem Bestandsrückgang beimessen und in diesem Bereich dringenden Handlungsbedarf auch auf nationaler Ebene bei Regulierung und weiterer Forschung festgestellt haben,
d) die meisten Sachverständigen sich für eine deutliche Reduktion des Pestizideinsatzes ausgesprochen haben und in diesem Zusammenhang den ökologischen Landbau als Vorbild für die gesamte Landwirtschaft sehen?
Welche Schlussfolgerungen und welchen konkreten Handlungsbedarf leitet die Bundesregierung aus der Tatsache ab, dass trotz der seit Dezember 2013 in der EU geltenden Einsatzbeschränkungen für drei Neonikotinoid-Wirkstoffe sowie für Fipronil in Deutschland und Frankreich insgesamt keine Reduktion der Gesamteinsatzmenge von Neonikotinoiden und Fipronil erreicht wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6490, S. 2, 3 und 6) und damit eine Gefährdung der Umwelt weiter fortbesteht?
Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, über eine Änderung der PflSchSaatgAnwendV für Mais und Wintergetreide eine Lockerung des bislang uneingeschränkten Verbots der Saatgutbehandlung mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam sowie Methiocarb anzustreben, so dass nun Ausnahmen für behandeltes Saatgut mit begrenzten Abriebwerten zulässig sein sollen?
Wie begründet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die mit dem Verordnungsentwurf verbundene Aufhebung des erst seit Juli 2015 geltenden absoluten Importverbots für Wintergetreide, das mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam behandelt wurde, und warum riskiert Bundesminister Christian Schmidt mit diesem Vorgehen den „millionenfachen Bienentod“ durch insektizidhaltigen Staub, was laut Bundesministerbegründung mit der Eilverordnung für das genannte Importverbot ja explizit verhindert werden sollte (vgl. Zitat von Bundesminister Christian Schmidt unter www.agrarheute.com/news/neonicotinoide-beize-ab-heute-gilt-teilverordnung)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass mit der geplanten Verordnungsnovelle Risiken durch die Aussaat von gebeiztem Saatgut gemindert werden (vgl. Punkt A des Vorblatts des Verordnungsentwurfs), wenn die Verwendung dieses Saatguts durch neue Ausnahmeregelungen erst ermöglicht wird und damit bislang nicht bestehende Expositionsrisiken verbunden sind?
Warum stellt die Beibehaltung der jetzigen Rechtslage aus Sicht der Bundesregierung keine Alternative zur geplanten Änderung der Verordnung dar?
Mit welcher Begründung greift die Bundesregierung mit der geplanten Verordnungsänderung dem Abschluss des Überprüfungs- bzw. Bewertungsprozesses für Neonikotinoide (voraussichtlich im Jahr 2017) durch die EU-Risikobewertungsbehörde EFSA vor, der auch eine aktuelle Risikobewertung hinsichtlich der Anwendung der Wirkstoffe bei der Saatgutbehandlung beinhalten wird?
Inwieweit wurden die Bundesländer vorab konsultiert, um deren Position zu den wesentlichen Punkten des Verordnungsentwurfs vorab einzuholen und um den zusätzlichen Kontroll- und Kostenaufwand für die Länderbehörden genauer einschätzen zu können, der sich aus den Ausnahmeregelungen und den damit verknüpften technischen Vorgaben bzw. Voraussetzungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Ausbringung ergibt?
Warum wurde Verbänden wie dem DBIB seitens des BMEL nur eine Frist von drei Wochen (ab dem 1. Dezember 2015) zur Stellungnahme gegenüber dem Verordnungsentwurf eingeräumt, obwohl insbesondere die Imkereivertreter in der Adventszeit aufgrund betriebswirtschaftlicher Gründe (v. a. Verkaufsaktivitäten auf Weihnachtsmärkten) generell kaum Zeitressourcen zur intensiven Auseinandersetzung mit dem Verordnungsentwurf haben? Inwieweit werden später eingehende Stellungnahme im weiteren Verfahren der Verordnungsausgestaltung inhaltlich noch berücksichtigt?
Wie sieht der Zeitplan für die weiteren Bearbeitungsschritte zum Entwurf der PflSchSaatgAnwendV bis zu deren Verabschiedung aus?
Wurde die EFSA vorab oder im Zuge der Ausarbeitung des genannten Verordnungsentwurfs fachlich konsultiert, und wenn nein, warum nicht?
Welche Gespräche haben zwischen Bundesregierung und Bundesbehörden einerseits und Vertretern der Pflanzenschutzmittelbranche (einschließlich entsprechender Verbände wie des Industrieverbands Agrar e. V.) andererseits seit 2014 stattgefunden, in denen die Schaffung von Ausnahmemöglichkeiten für das absolute Verbot der Saatgutbehandlung thematisiert wurde?
In welcher Höhe sind Bundesmittel direkt oder mittelbar (Kostenanteil bzw. Ressourcenbeiträge des Julius Kühn-Instituts – Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, JKI) in das Verbundprojekt zur Zertifizierung von Saatgutbeizanlagen unter Beteiligung von Dr. Udo Heimbach (JKI) geflossen (vgl. www.jki.bund.de/download-FatPdf.php?file=2015_0099.pdf), und wann wurde über die Beteiligung des JKI an diesem Projekt entschieden?
Haben nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-Staaten Ausnahmeregelungen von den EU-weit geltenden Saatgutbehandlungsbeschränkungen erlassen, und wenn ja, welcher Art?
Welche Auswirkungen hätte die Umsetzung des Verordnungsentwurfs auf die Entwicklung der Wirkstoffgesamtmenge, die über gebeiztes Saatgut in die deutsche Umwelt gelangt?
Welche Untersuchungen bzw. Monitoringaktivitäten aus der landwirtschaftlichen Praxis sind der Bundesregierung bekannt zur durchschnittlichen Höhe der Verluste von gebeiztem Saatgut im Zusammenhang mit der Aussaat, d. h. zum Anteil des Saatguts, der nicht in den Boden eingebracht wird, sondern an der Oberfläche verbleibt? Plant die Bundesregierung, entsprechende Untersuchungen in Auftrag zu geben, und wenn nein, warum nicht?
Wie berücksichtigt die Verordnung die Gefährdung von Bestäubern durch andere Expositionswege als Abriebstaub wie Guttation, Honigtau sowie systemische Wirkstoffabgabe über Pollen und Nektar auch über Folgekulturen sowie Beikräuter in Ackerrandstreifen und aus diesen Expositionswegen potenziell entstehende subletale Belastungen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung der EU-Risikobewertungsbehörde EFSA aus dem Jahr 2013, dass für den Bereich Staubabrieb keine ausreichenden Daten für eine abschließende Risikobewertung vorliegen (vgl. http://smallbluemarble.org.uk/wp-content/uploads/2013/06/EFSA-Conclusion-on-Neonicitinoids-2013.pdf) und damit offensichtlich frühere Annahmen zur Sicherheit dieses Anwendungsbereiches von Neonikotinoiden nicht länger dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen?
Hat sich aus Sicht der Bundesregierung bzw. der zuständigen Bundesbehörden inzwischen ein neuer wissenschaftlicher Sachstand gegenüber der Einschätzung der EFSA ergeben, bzw. verfügen die Bundesregierung bzw. Bundesbehörden über aktuelle und ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse, welche die von der EFSA im Jahr 2013 festgestellten Datenlücken bei der Risikobewertung von Neonikotinoiden für den Bereich Saatgutbeizung/ Staubabrieb vollständig schließen können? Wenn ja, auf welche wissenschaftlichen Quellen stützt die Bundesregierung sich bei ihrer Einschätzung (bitte Quellen bzw. Studien bibliographisch auflisten)?
Inwieweit orientieren sich Bundeseinrichtungen bei der Risikobewertung für Beizmittel auf Neonikotinoid-Basis, die dem Verordnungsentwurf zugrunde liegt, an den Vorgaben der EFSA-Leitlinien für die Bewertung potenzieller Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von Pestiziden (aus dem Jahr 2013), und wenn nein, welche Systematik und Schutzziele wurden dann dem Verordnungsentwurf zugrunde gelegt? Auf welche wissenschaftliche Grundlage hinsichtlich der Bienenungefährlichkeit von gebeiztem Wintergetreidesaatgut mit beschränktem Abrieb stützt sich die Bundesregierung hinsichtlich ihres Plans, die Nutzung von Saatgut in Deutschland zu erlauben, welches mit bienengiftigen Neonikotinoiden behandelt wurde, deren Einsatz bei der Saatgutbehandlung auf EU-Ebene verboten wurde?
Welche konkreten Nachweise und Belege muss der Inverkehrbringer von Saatgut, das mit Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam im Sinne des § 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs gebeizt wurde, im Sinne des Verordnungsentwurfs erbringen, dass der Abrieb maximal 10 Milligramm je 220 Kilogramm beträgt? Inwieweit sind gesonderte Kontrollen, Eigenmessungen oder Stichproben zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben vorgesehen?
Inwieweit ist für Saatgutbeizanlagen bzw. Inverkehrbringer von gebeiztem Saatgut (entsprechend § 2 Absatz 2 des Verordnungsentwurfs) ein Zertifizierungssystem für Beizanlagen vorgesehen, und welche genauen Anforderungen werden daran gestellt? Inwieweit sind in diesem Zusammenhang Vorgaben wie eine verpflichtende Zugabe von Klebern und ein Verzicht auf Beigabe von Mikronährstoffen geplant?
Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung in der landwirtschaftlichen Praxis konkret sicherstellen, dass ein sorgsamer Umgang mit behandeltem Saatgut stattfindet sowohl bei der Lagerung als auch unter Vermeidung von jeglichem mechanischem Stress beim Transport und in der Sämaschine, um zu gewährleisten, dass keine erhöhten Abriebwerte, als von der geplanten Verordnung vorgegeben, letztlich auf Feldebene auftreten (vgl. www.jki.bund.de/download-FatPdf.php?file=2015_0099.pdf)?
Welche Auswirkungen hat die geplante Verordnungsnovelle auf die Weiterentwicklung des sogenannten Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) und des Fortschritts hinsichtlich der Verpflichtung Deutschlands durch die sogenannte EU-Pestizidrichtlinie (Richtlinie 2009/128/EG), die Abhängigkeit der Landwirtschaft von Pestiziden zu vermindern und den integrierten Pflanzenschutz zu stärken?
Welche Position nimmt die Bundesregierung zu den Inhalten der Stellungnahme des DBIB vom 13. Januar 2016 ein, wonach
a) es trotz verbesserter Beizauflagen nach wie vor zu hohen Wirkstoffrückständen im Pollen kommt und damit eine Expositionsgefahr für Bestäuber besteht, die nach aktuellem Stand der Wissenschaft auch durch subletale Dosierungen von Neonikotinoiden gefährdet sind,
b) es beim Umgang mit behandeltem Saatgut zu verbreiteten Verstößen gegen die Gute Fachliche Praxis wie die Hinterlassung von herumliegendem Saatgut kommt und damit Risiken für Bienen und Umwelt, etwa durch Auswaschung der Wirkstoffe in Pfützen, auch durch behandeltes Saatgut entstehen können, welches nur geringe Abriebwerte aufweist,
c) bestimmte technische Maßnahmen, die Staubabrieb vermeiden sollen, nur zu einer Verfeinerung des Staubabriebs führen und damit keine Verringerung der Exposition erreicht wird,
d) Indizien wie die Rotfärbung von Saatgutbehältern (bei Beizung mit Mesurol) trotz technischer Verbesserungen seit dem Jahr 2008 auf einen nach wie vor großen Abrieb sowohl bei Mais als auch bei Raps und Weizen hindeuten und damit der Ansatz des Verordnungsentwurfs fachlich in Frage gestellt ist, die Einhaltung eines geringen Abriebwerts bei Saatgutbehandlung in besonderen Anlagen gesetzlich pauschal anzunehmen bzw. lediglich zu vermuten,
e) insgesamt die „geplante Verordnung unangemessen, unzureichend und in der Praxis nicht zielführend ist“?
Welche Untersuchungen sind der Bundesregierung bekannt zu ökologischen Risiken durch mögliche Kontaminationen von Oberflächenwasser und Tau durch den auf den Boden geblasenen abgesaugten Beizstaub aus Sämaschinen?
Auf welche wissenschaftlichen Daten und Quellen stützt sich die Bundesregierung bei ihrer Aussage, dass durch die Saatgutbehandlung nur „verhältnismäßig geringe Pflanzenschutzmittelmengen verwendet werden“ (vgl. Punkt A des Vorblatts des Verordnungsentwurfs), und inwieweit kann die Bundesregierung diese Behauptung auch hinsichtlich eines Vergleichs zum integrierten Pflanzenschutz belegen, wo Pestizide nicht prophylaktisch wie bei der Beizung, sondern nur in Abhängigkeit von Befalls- und Schadensschwellen angewendet werden?
Verfügt die Bundesregierung über konkrete Belege bzw. statistische Daten darüber, dass Ertragseinbußen bei Wintergetreide und Mais in Deutschland ursächlich auf den Wegfall der chemischen Saatgutbehandlung zurückzuführen sind?
Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Notwendigkeit einer chemischen Beizung von Wintergetreide zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen von vergleichenden Langzeitversuchen mit Winterweizen ohne Saatgutbehandlung, mit chemischer Saatgutbehandlung und mit Saatgutbehandlung mittels Elektronenbehandlung, wonach keine wesentlichen Ertragsunterschiede festgestellt wurden (vgl. www.ensser.org/fileadmin/user_upload/NN_Söffing_ppt.pdf, S. 10)?
Welche Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verzichtbarkeit der chemischen Saatgutbehandlung bei Mais zieht die Bundesregierung aus vergleichenden Studien in Italien, wonach die Ertragsunterschiede zwischen behandeltem und unbehandeltem Saatgut gering waren (vgl. www.reterurale.it/downloads/APENET_2010_Report_EN%206_11.pdf)?
Hat die Bundesregierung mit der Prüfung der Erfahrungen begonnen, die in Norditalien mit Ertragsversicherungsmodellen in Verbindung mit Schulungen zum integrierten Pflanzenschutz gemacht wurden (vgl. www.ensser.org/fileadmin/user_upload/NN_Furlan_ppt.pdf)? Wenn nein, warum nicht?
Hat die Prüfung der Ertragsversicherungsmodelle konkrete Hinweise erbracht, welche die Annahme der Bundesregierung bestätigen würden, wonach die möglichen Ertragsausfälle solcher Modelle so erheblich wären, dass sie die Versorgungssicherung der EU gefährden (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 19e der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/6490)?
Hat sich das BMEL beim Deutschen Bauernverband e. V. für einen konkreten Zeitplan bzw. für eine verbindliche Selbstverpflichtung der Landwirtschaft zur Umstellung auf bienenschonende Ausbringungsmethoden bei Pestiziden wie sogenannte Dropleg-Düsen (Einsatz unterhalb der Blütenebene) v. a. im Rapsanbau eingesetzt vor dem Hintergrund, dass Bundesminister Christian Schmidt solche Ansätze als Beispiel für „rücksichtsvollen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln“ bereits im Jahr 2014 genannt hat (www.general-anzeiger-bonn.de/region/vorgebirge-voreifel/meckenheim/Landwirtschaftsministerstartet-in-Meckenheim-bundesweite-Aktion-article1328269.html)? Wenn nein, warum gab es bislang keine Initiative des BMEL zur beschleunigten Einführung solcher Systeme?
Welche Forschungs- und Erprobungsprojekte zu Dropleg-Düsen und anderen Ansätzen zur Reduktion der Exposition von Bestäubern werden durch Bundesinstitutionen zurzeit durchgeführt bzw. durch den Bund aktuell gefördert? Wann ist mit Ergebnissen dieser Projekte zu rechnen?
Setzt sich die Bundesregierung für Anwendungsbeschränkungen bzw. Grenzwertabsenkungen für Thiacloprid ein vor dem Hintergrund, dass die Europäische Chemikalienagentur ECHA diesen Wirkstoff bereits im März 2015 als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) eingestuft hat (vgl. http://echa.europa.eu/documents/10162/13626/clh_odd_thiacloprid_en.pdf, S. 23) und damit eine Wiederzulassung nach den Ausschlusskriterien für Pestizidwirkstoffe (cut off criteria) ausgeschlossen ist, und wenn nein, warum will die Bundesregierung in diesem Fall nicht aktiv werden?
Welche Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmittelpräparaten mit dem Wirkstoff Sulfoxaflor liegen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aktuell vor (bitte unter Angabe der Antragsteller und Einsatzbereiche auflisten)?
Wie bewerten die Bundesregierung und das Umweltbundesamt den Wirkstoff Sulfoxaflor aus ökotoxikologischer Sicht?